Auch in der Pflegebedürftigkeit ist Selbstbestimmung eines der wichtigsten Güter. Denn jeder sollte, soweit möglich, selbst bestimmen können, wo, wie und durch wen er oder sie gepflegt wird. Das wird durch das Pflegegeld möglich, mit dem Berechtigte Ihre Pflege selbst organisieren können.
Das Pflegegeld 2025 wird erhöht, um die häusliche Pflege weiter zu stärken. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über das Pflegegeld und was sich für Sie nun ändert.
Das Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung der Pflegekassen, um eine individuell passende Pflege zu ermöglichen. Berechtigt sind alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2, die Zuhause durch Angehörige oder Ehrenamtliche gepflegt werden. Die Höhe des Betrags ist dabei nach Pflegegrad gestaffelt. Die Verwendung ist recht frei und kann ohne Nachweispflicht verwendet werden.
Der pauschale Betrag wird ausschließlich an die pflegebedürftige Person direkt ausgezahlt und von dieser somit selbst verwaltet. Die meisten nutzen das Geld als Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich pflegenden Angehörigen, teils aber auch für direkt anfallende Kosten in der Pflege oder Hilfe im Haushalt und in der Lebensführung. Die freie Entscheidung über die Verwendung ist dabei maßgebend.
Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt, die sich an der Schwere der Beeinträchtigung im Alltag und dem damit verbundenen Unterstützungsbedarf orientieren. Sie lösen die bis 2017 geltenden 3 Pflegestufen ab. Die Einordnung nimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen auf Antrag vor.
Die Geld- und Sachleistungen, die Pflegebedürftige erhalten können, sind nach Pflegegrad gestaffelt oder teilweise auch erst ab einem bestimmten Pflegegrad antragsberechtigt. Dennoch lohnt sich die Einstufung bereits ab Pflegegrad 1, da bereits hier diverse Pauschalen für Hilfsmittel, Pflegesachleistungen und Alltagsunterstützungen gezahlt werden. Dadurch können Sie von Anfang an auf die Pflege Zuhause setzen und diese sukzessiv organisieren, wie es Ihrem individuellen Bedarf entspricht.
Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Die Höhe der gezahlten Pauschale steigt mit den Pflegegraden an und reicht 2025 dann von monatlich 347,00 € in Pflegegrad 2 bis 990,00 € in Pflegegrad 5.
Pflegegrad |
Höhe Pflegegeld (pro Monat) ab 01.01.2024 |
Höhe Pflegegeld (pro Monat) ab 01.01.2025 |
Erhöhung insgesamt |
Pflegegrad 1 |
- |
- |
- |
Pflegegrad 2 |
332,00 € |
347,00 € |
15,00 € |
Pflegegrad 3 |
573,00 € |
599,00 € |
26,00 € |
Pflegegrad 4 |
765,00 € |
800,00 € |
35,00 € |
Pflegegrad 5 |
947,00 € |
990,00 € |
43,00 € |
Bereits zum 01.01.2024 ist das Pflegegeld deutlich erhöht worden. Zum 01.01.2025 soll nun der zweite Erhöhungsschritt folgen. Dies folgt dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das mit der schrittweisen Erhöhung den Pflegekassen eine Adaptionszeit einräumt.
Während zu 2024 die Beträge um jeweils 5 % stiegen, sollen sie zu 2025 noch einmal um 4,5 % zunehmen.
Da Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab 2025 in einem gemeinsamen Budget, dem sogenannten Entlastungsbudget, verwaltet werden, passen sich auch die Voraussetzung und Ausgestaltung aneinander an. Dadurch wird nun in beiden Fällen das Pflegegeld bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt, während eine Ersatzkraft die Pflege übernimmt. Gleichzeitig fällt die Bedingung weg, dass vor einem Antrag auf Verhinderungspflege mindestens 6 Monate Vorpflegezeit bestanden haben müssen.
Um Inflation und andere unvorhersehbare Einflüsse abzumildern, sollen Geld- und Sachleistungen ab dem 1. Januar 2025 automatisch abhängig von der Preisentwicklung erhöht werden. Bis zum 1. Januar 2028 läuft die dynamische Neuregelung als Übergangslösung,
Auch wenn Pflegegeld in erster Linie an die Pflegebedürftigen und nicht an pflegende Angehörige gezahlt wird, so ist es doch oft als Aufwandsentschädigung gedacht und fließt direkt weiter an die helfenden Angehörigen. Somit profitieren diese auch unmittelbar von der Erhöhung im Pflegegeld 2024 und 2025.
Ebenso hilfreich ist die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget. Damit erhalten Sie für beides bis zu 8 Wochen weiterhin Pflegegeld, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen plan- oder unplanbaren Ausfällen die Übernahme der Pflege durch Einrichtungen, ambulante Pflegedienste oder andere Angehörige in Anspruch nehmen müssen. Allerdings wird in dieser Zeit nur die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) reformiert die Regierung viele Baustellen in der Pflegen und stärkt die häusliche Pflege durch Angehörige durch diverser Maßnahmen. Dabei setzt sie nicht nur auf eine Anpassung der Geldleistungen an die aktuelle Inflations- und Preisentwicklung, sondern auch auf Entbürokratisierung und Flexibilisierung zur Berücksichtigung der individuellen Alltagshürden und Bedarfe.
Nicht nur das Pflegegeld wird 2025 um 4,5 % angehoben, auch die ambulanten Sachleistungsbeträge wurden um 5 % angehoben. Diese auch als Pflegesachleistung bekannte Maßnahme finanziert ambulante Dienstleistungen in der häuslichen Pflege durch anerkannte Pflegedienste oder Haushaltshilfen. Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die Zuhause gepflegt werden.
Die Pflegesachleistungen werden nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt, sondern von den Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Die Budgets für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege waren bereits vor 2024 anteilig übertragbar, was jedoch einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich brachte. Mit dem Entlastungsbudget sind nun beide Unterstützungsmaßnahmen in einem Budget vereint und außerdem nun auch zu 100 % übertragbar. Ebenso haben sich die Voraussetzungen und Bedingungen zugunsten der Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen angepasst.
Erfahren Sie mehr zum Entlastungsbudget in unserem Artikel!
Wenn Sie als pflegende Angehörige selbst krank werden oder vorübergehend in eine Rehabilitationseinrichtung einziehen, muss auch die häusliche Pflege organisiert werden. Da die Verhinderungspflege oft nicht für diesen Fall ausreicht und Sie in der Regel mindestens einen Teil der Pflege weiter übernehmen können, stärkt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit, die pflegebedürftige Person mit in eine entsprechende Einrichtung ziehen zu lassen. Dies gilt für voll- und teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und eröffnet gleichzeitig die Übernahme einer Teilpflege durch das dortige Personal.
Da das Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durch eine Vielzahl von neuen Regelungen über die Jahre intransparent und undurchsichtig geworden ist, soll es neu strukturiert und systematisiert werden. Dabei werden verfahrensrechtliche Inhalte und Leistungsübersichten zukünftig getrennt geregelt, um sie übersichtlicher und zielgruppengerechter zu gestalten.
Außerdem soll die Möglichkeit der telefonischen Begutachtung aus besonderen Gründen geschaffen werden, die sowohl Angehörige als auch den Medizinischen Dienst entlastet.
Auch die Sätze für die vollstationären Pflegeeinrichtungen werden ähnlich wie beim Pflegegeld erhöht. Wenn die häusliche Pflege nicht oder nicht mehr möglich ist, kann so eine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung erfolgen, ohne die Angehörigen finanziell zu stark zu belasten.
Die Sätze wurden dabei für die ersten 12 Monate von 5 % auf 15 % erhöht, für die Monate 13 - 24 von 25 % auf 30 %, für die Monate 25 - 36 von 45 % auf 50 % und für die Zeit ab dem 37. Monat von 70 % auf 75 %.
Viele pflegende Angehörige werden von ambulanten Pflegediensten unterstützt oder nutzen die vorübergehende Betreuung in ambulanten Pflegeeinrichtungen, in denen Fachkräfte stundenweise die Pflege übernehmen. Um die Arbeitsbedingungen dort zu verbessern und den Beruf so insgesamt auch attraktiver zu machen, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen.
Um der Zukunft der Pflege aktiv zu begegnen, wird so in einem zu gründenden Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege das Potenzial für digitale Hilfsmittel für Pflegebedürftige und Pflegende ermittelt. Förderprogramme für die Anschaffung von technischen und digitalen Tools runden das Angebot ab.
Andere Förderprogramme widmen sich speziell der Unterstützung von beruflich Pflegenden in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das hilft insbesondere denjenigen, die neben einem Pflegeberuf auch ehrenamtlich pflegende Angehörige sind.
Schließlich sieht das Programm auch die Schaffung von kommunalen Pflegestützpunkten und anderen Unterstützungsstrukturen in der Quartiersarbeit vor, die pflegende Angehörige beraten und mit lokalen Dienstleistern und Einrichtungen vernetzen können.
Mit der Erhöhung des Pflegegelds 2025 unterstützt der Gesetzgeber pflegende Angehörige und damit die häusliche, selbstbestimmte Pflege. Weitere Maßnahmen wie das Entlastungsbudget und der Abbau von Bürokratie soll es Angehörigen einfacher machen, sich ganz auf ihre Liebsten und auf die Pflege zu konzentrieren. Die dynamische Anpassung des Pflegegeldes über die nächsten Jahre wird dabei zusätzlich für Entlastung sorgen.