Für Personen mit einer Behinderung oder einem Pflegegrad fallen oftmals Krankenfahrten zur Dialyse, zur Chemotherapie, zur Reha oder ins Krankenhaus usw. an. Patienten, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, können diese Fahrten nicht selbstständig bewältigen. Ist es nicht möglich, dass die Krankenfahrten von pflegenden Personen oder Angehörigen aus dem Umfeld durchgeführt werden, müssen Patienten mit einem Taxi oder dem Krankentransport befördert werden. Die angefallenen Kosten können unter gewissen Umständen ersetzt werden. Ab wann es eine Erstattung der Fahrtkosten gibt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich erstattet die Krankenkasse die Fahrtkosten für zwingend medizinisch notwendige Fahrten. Diese müssen in der Regel vorab vom behandelnden medizinischen Personal verordnet werden. Außerdem werden nur Fahrten zur nächstgelegenen Behandlungsgelegenheit übernommen. Von dieser Vorab-Verordnung sind Transporte mit dem Privatfahrzeug und den öffentlichen Verkehrsmitteln ausgenommen. Diese können im Nachhinein eingereicht werden. Auch die nachträgliche Verordnung in Notfällen von dieser Regelung ausgenommen ist. Sollte der Patient stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen, ist es notwendig, dass die Übernahme der Kosten vor der Reha mit der zuständigen Krankenkasse abgeklärt werden.
Es wird zwischen den folgenden drei Arten von Fahrten differenziert. Sie unterscheiden sich jeweils in der Ausstattung und den medizinischen Begleitungsmaßnahmen und somit auch bei der Erstattung der Fahrtkosten.
Bei diesen Transporten gibt es keine medizinische Betreuung. Krankentransporte werden mit einem Taxi, mit einem privaten Kfz, Mietwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt.
Nach ärztlicher Verordnung werden folgenden Fahrten erstattet: stationäre Dienstleistungen, vor und nach stationären Leistungen (vorausgesetzt es wird dadurch eine ambulante Behandlung vermieden oder verkürzt), ambulante Operationen sowie die dazugehörige Vor- und Nachbehandlung und bei ambulante Leistungen für Patienten mit Behinderung mit Merkzeichen aG/ BI oder H oder Patienten mit Pflegegrad 3/4/5. Personen, die nicht als Schwerbehindert eingestuft werden aber dennoch dauerhaft in ihrer Bewegungsfähigkeit gravierend eingeschränkt sind, können sich gleichstellen lassen.
Trifft keiner dieser Kriterien zu, muss die Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung im Vorhinein von der Krankenkasse freigegeben werden.
Hierzu werden Fahrten mit einem Krankentransportwagen gezählt. Derartige Transporte sind notwendig, wenn der Patient eine besondere Ausstattung des Fahrzeuges und oder auf eine fachliche Betreuung angewiesen ist. Außerdem ist ein solcher Transport notwendig, wenn dadurch die Verbreitung einer hochansteckenden Krankheit verhindert werden kann. Die Kasse übernimmt Fahrtkosten von stationären Behandlungen und ambulanten Operationen sowie die damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen. Das ist ohne vorherige Genehmigung möglich. Alle weiteren Krankentransporte zu ambulanten Leistungen bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse nach der ärztlichen Verordnung.
Unvorhergesehene Notfalltransporte sind Rettungsfahrten mit qualifizierten Transportmittel und mit medizinischer fachlicher Betreuung. Beispiele hierfür sind Rettungshubschrauber, Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungswagen und Notarztwagen.
Der zu behandelnde Patient kann nicht selbst entscheiden, mit welchem Fahrzeug er befördert werden möchte. Um die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, muss das Verkehrsmittel adäquat zum Mobilitäts- und Gesundheitszustand des Patienten sein.
Wird für die Fahrt ein öffentliches Transportmittel genutzt, müssen Ermäßigungen (Seniorenrabatt, Behindertenausweis etc.) auf den Fahrpreis ausgeschöpft werden. Die durch die Benützung von Mietwagen oder Taxi entstandenen Kosten, werden nur dann rückerstattet, wenn öffentliche Transportmittel aus triftigen medizinischen Gründen nicht zumutbar sind. Bei Taxi-, Mietwagen-, Rettungs- und Krankentransporten sind im Vorhinein preisliche Pauschalen mit den Anbietern und der Krankenkasse ausgehandelt worden. Die Erstattung für Fahrten mit dem eigenen PKW beträgt aktuell 0,20 Euro pro Kilometer. Diese Pauschale ist in der Regel auf die Höhe der Kosten für andere Transportmittel begrenzt und kann bis maximal 130 Kilometer übernommen werden.
Versicherte müssen für genehmigte Krankenfahrten eine Zuzahlung von 10 % der Transportkosten leisten, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt. Diese Zuzahlungspflicht gilt, solange die sogenannte Belastungsgrenze nicht überschritten wurde.
Die Belastungsgrenze beträgt in der Regel 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens des Versicherten. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen, die regelmäßige intensive Behandlungen wie Dialyse oder Chemotherapie benötigen, beträgt diese Grenze 1 %. Diese reduzierte Grenze gilt auch für Kinder und Jugendliche sowie andere chronisch kranke Patienten, die häufige Behandlungen benötigen.
Nach Erreichen der Belastungsgrenze entfällt die Zuzahlungspflicht für den Rest des Jahres, da Versicherte dann einen Antrag auf Befreiung stellen können.
Beispiel: Wenn das Familien-Bruttoeinkommen 85.000 Euro beträgt und eine intensive ärztliche Behandlung zwingend notwendig ist, liegt die Belastungsgrenze bei 1%. Das bedeutet, dass nur so lange ein Eigenanteil von 5-10 Euro pro Fahrt beizusteuern ist, bis 850 Euro überschritten sind.
Sollte für den Patienten aus therapeutischer Sicht, die Anwesenheit einer Bezugsperson notwendig sein, kann man bei der Krankenkasse um eine Erstattung der Fahrtkosten anfragen. Dafür ist es notwendig, dass keine Mitaufnahme der Vertrauensperson in die (Reha-)Klinik möglich ist und der zuständige Arzt die medizinische Dringlichkeit bestätigt. Außerdem besteht kein Rechtsanspruch und die Genehmigung liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.