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Grunsicherunge im Alter

Grundsicherung im Alter – Zahlen & Informationen im Überblick

Stand 24. Juli 2024

 

Wenn Sie die Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben, Ihren Lebensunterhalt aber nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können, haben Sie Anspruch auf den Bezug von Leistungen aus der Grundsicherung. Dies ist in Kapitel 4 des Zwölften Sozialgesetzbuches geregelt. Hinsichtlich der Bezugsdauer, dem notwendigen Antrag und des erlaubten Vermögens, gilt es einiges zu beachten.

Grundsicherung für Rentner – eine Definition

Die Grundsicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch XII, unterstützt Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Dabei richtet sich diese Leistung an Personen mit dauerhafter Erwerbsminderung sowie an Menschen im Rentenalter. Die Grundsicherung soll ihnen dabei helfen, den Bedarf für ihren Lebensunterhalt zu decken. Dabei wird diese Sozialleistung nicht als fester Betrag gezahlt, sondern als ergänzende Aufstockungsleistung zum vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen.

Wer Anspruch auf die Grundsicherung hat

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Bezüge aus der Grundsicherung, sobald Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben und in der Folge eine so niedrige Rente haben, dass Sie damit Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt ab einem Einkommen von weniger als 1015 Euro pro Monat zu prüfen, ob sich ein Antrag auf Gewährung der Grundsicherung lohnt.

Voraussetzungen für den Bezug der Grundsicherung in der Rente

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um einen Anspruch auf die Grundsicherung im Alter zu haben:

  • Erreichen der Regelaltersgrenze - diese ist abhängig vom Geburtsjahr, ab 1964 liegt diese bei 67 Jahren.
  • Sowohl Rente als auch vorhandenes Vermögen reichen nicht aus, um Ihren notwendigen Bedarf für Miete, Heizung, Lebensmittel etc. zu bestreiten
  • Sie sind für Ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahre nicht mutwillig verantwortlich. Dies wäre der Fall, wenn Sie zum Beispiel Ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben.
  • Auch Ihr Partner hat weder ausreichend Einkommen noch Vermögen, um auch Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

 

Muss für die Grundsicherung das Vermögen aufgebraucht werden?

Um Anspruch auf die Grundsicherung zu haben, müssen Sie im Vorfeld Ihre Ersparnisse bis auf ein sogenanntes Schonvermögen aufgebraucht haben. Dieses entspricht kleinen Barbeträgen von bis zu 10.000 Euro bei Alleinstehenden, bei Partnern 20.000 Euro. Behalten dürfen Sie zudem auch Familien- oder Erbstücke, die einen deutlich höheren ideellen als materiellen Wert haben. Auch ein von Ihnen genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie der dazugehörige Hausrat und ein angemessener PKW werden Ihnen nicht als Vermögen angerechnet.

Zum Vermögen, welches Sie vor Antragstellung aufbrauchen müssen, wird grundsätzlich alles gezählt, was sich zu Geld machen lässt. Dazu zählen:

  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Bausparverträge
  • Kapitallebensversicherungen
  • Erbansprüche
  • Haus- und Immobilienbesitz
  • Erbbau- und Nießbrauch
  • Gemälde, Schmuck
  • Immobilien- und Grundbesitz

Sollte das Vermögen den Betrag des entsprechenden Schonvermögens überschreiten, ist es ratsam, dieses vor dem Antrag auf Grundsicherung zu verbrauchen. 

Wird Einkommen von der Grundsicherung abgezogen?

Unterschiedliche Einkommensarten werden auf die Grundsicherung angerechnet
Das Sozialamt rechnet so ziemlich alle Einkommensarten auf die Grundsicherung an. Dazu zählen

  • Renten und Pensionen jeder Art
  • Erwerbseinkommen (auch aus einem sogenannten Minijob)
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Zinsen über 26 Euro pro Jahr
  • Elterngeld, wenn es den Elterngeldfreibetrag überschreitet
  • Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden oder geschiedenen Partners

Es wird jedoch nicht das gesamte (Brutto-)Einkommen berücksichtigt. Steuern sowie angemessene und vorgeschriebene Beiträge zu Sozial- und privaten Versicherungen können abgezogen werden. Zudem werden pauschal 30 Prozent Ihres Einkommens, wie zum Beispiel aus einem Minijob, nicht angerechnet. Wenn das Einkommen aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten, wie etwa einem Ehrenamt, stammt, werden bis zu 3.000 Euro pro Jahr nicht angerechnet.

Wenn Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten haben, bleiben 100 Euro der gesetzlichen Rente pro Monat anrechnungsfrei. Wenn Ihre Rente diese 100 Euro übersteigt, werden außerdem 30 Prozent des darüberliegenden Betrags nicht als Einkommen verbucht. Das Gleiche gilt auch für die Riester-Rente: die ersten 100 Euro pro Monat werden nicht angerechnet, der darüber hinausgehende Betrag nur zu 70 Prozent. In beiden Fällen werden aber maximal 50 Prozent Ihrer Regelbedarfsstufe nicht angerechnet. 

Die im Januar 2021 eingeführte Grundrente wird ebenfalls für die Grundsicherung nicht komplett angerechnet, der Freibetrag liegt abhängig von Ihrer Rente zwischen 100 und 216 Euro. Durchschnittlich beträgt die Grundrente laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales monatlich 86 Euro, weshalb sie nur in Ausnahmefällen angerechnet wird.

Dauer der Bewilligung der Grundsicherung

Grundsätzlich erhalten Sie den Antrag für ein Jahr bewilligt, anschließend müssen Sie entsprechende Folgeanträge stellen. Ist es allerdings von vornherein wahrscheinlich, dass sich an Ihrem Einkommen bzw. an der Rente nichts wesentlich ändert, kann die Grundsicherung auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Die Leistung wird jedoch eingestellt, wenn Sie sich länger als vier Wochen dauerhaft im Ausland aufhalten.
Der Leistungsanspruch beginnt am Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Sollte eine für Sie ungünstige Änderung eintreten, wirkt sich diese ebenfalls am Ersten des auf die Änderung folgenden Monats aus.

Antrag auf Grundsicherung stellen – so geht`s

Den Antrag auf Grundsicherung müssen Sie bei Ihrem Sozialamt vor Ort stellen. Sie können sich aber auch an die Träger der für Sie zuständigen Rentenversicherung wenden, denn diese sind verpflichtet, sowohl über die Voraussetzungen für die Grundsicherung zu informieren als auch entsprechende Anträge entgegenzunehmen. Ihr Antrag wird deshalb von der Rentenversicherung an das für Sie zuständige Sozialamt weitergeleitet.

Als Antragsteller müssen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen machen. Dazu gehört, dass Sie offenlegen, ob Sie mit jemandem zusammenleben, wie hoch dessen Einkommen ist und welche Geld- und Sachwerte Sie besitzen. Auch Immobilien, Autos oder wertvoller Schmuck zählen hier dazu.

Unterlagen, die Sie zum Antrag für die Grundsicherung beilegen müssen, sind

  • Ein gültiger Personalausweis
  • Der Rentenbescheid
  • Nachweise über weitere Vermögens- oder Einkommenswerte
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag
  • Nachweis über eine bestehende Kranken- und Pflegeversicherung

Wie hoch ist die Grundsicherung für Rentner?

Der Grundsicherungsbetrag ist nicht für alle gleich. Das Sozialamt legt fest, wie hoch Ihr individueller Bedarf ist. Dabei zahlt das Sozialamt eine Pauschale für Nahrung, Kleidung und Hausrat bzw. Körperpflege oder Strom. Das wird auch als Regelsatz oder Regelbedarfstufe bezeichnet, der im Jahr 2024 für Alleinstehende bei monatlich 563 Euro und für Paare bei 506 Euro pro Person liegt. Die Regelsätze werden jährlich angepasst und orientieren sich dabei an Preis- und Lohnentwicklung.

Über diesen Regelsatz hinaus werden Leistungen für die Unterkunft und die Heizung bezahlt, wobei hier die tatsächlichen Kosten – sofern sie angemessen sind – beglichen werden. Der Sozialverband VdK bietet auf seiner Website einen kostenlosen Grundsicherungs-Rechner an, mit welchem sich die Höhe der Auszahlung berechnen lässt.

FAQ Grundsicherung

Welchen Einfluss hat die Grundsicherung auf eine bestehende Mietwohnung?

Ist das Sozialamt der Meinung, dass Ihre Wohnung für Ihren Bedarf unangemessen ist, können Sie dazu aufgefordert werden, sich ein anderes Zuhause zu suchen bzw. können Ihre Zahlungen entsprechend gekürzt werden. Als unangemessen gilt eine zu hohe und ortsunübliche Miete oder eine zu große Wohnung. Folgende Richtwerte geben eine Orientierung über angemessen Wohnungsgrößen, stellen aber keine festen Grenzen dar:

Einzelperson

45 bis 55 Quadratmeter

Zwei Personen

55 bis 65 Quadratmeter bzw. zwei Zimmer

Drei Personen

65 bis 75 Quadratmeter bzw. drei Zimmer

Vier Personen

75 bis 85 Quadratmeter bzw. vier Zimmer

Wichtig ist, dass ein eventueller Umzug für Sie zumutbar sein muss. Dies gilt vor allem in Bezug auf soziale Bindungen in Ihrem Umfeld oder aber die bestehende Infrastruktur. Das Sozialamt unterstützt Sie allerdings finanziell, sollten Sie umziehen müssen. Beachten Sie dabei, dass nach einem Umzug je nach Ort ein anderes Sozialamt für Sie zuständig sein könnte.

Besitzen Sie eine Eigentumswohnung, die Sie selbst bewohnen, müssen Sie diese im Falle eines Bezuges von Grundsicherung nicht verkaufen. Die Größe des Eigenheims ist dabei bei einem Haus auf bis zu 130 Quadratmeter, bei einer Wohnung auf bis zu 120 Quadratmeter beschränkt.

Müssen die Kinder die Grundsicherung für Sie später zurückzahlen?

Die Antwort auf diese in der Bevölkerung verbreitete Meinung ist: Nein. Auf den sogenannten Unterhaltsrückgriff auf die Kinder verzichten die Behörden im Falle der Grundsicherung im Alter. Auch Ihre Erben müssen keine Kosten zahlen.

Sollten Ihre Kinder allerdings ein Einkommen haben, das 100.000 Euro im Jahr überschreitet, haben Sie keinen Anspruch auf die Grundsicherung. In diesem Fall haben Sie dann aber Anspruch auf eine andere Form der Sozialleistung, nämlich die Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese kann sich das zuständige Sozialamt allerdings von den Kindern zurückholen. Zu beachten ist, dass es für diese Sozialleistung aber recht hohe Freigrenzen gibt, die zur Anwendung gebracht werden müssen.

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Grundsicherung vs. Hilfe zum Lebensunterhalt – was ist der Unterschied?

Neben der Grundsicherung im Alter gibt es auch die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialleistung. Doch wenn Sie erstere beziehen, haben Sie einige Vorteile, etwa durch den Wegfall der Option einer darlehensweisen Gewährung bei kurzfristigem Bedarf. Mit der Grundsicherung schlechter gestellt als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Sie in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensanrechnung.

Die Grundsicherung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, das heißt, sie kann nur mit Einschränkungen wieder aufgehoben werden. Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder auch zum Arbeitslosengeld müssen Sie keine Weiterbewilligungsanträge stellen. Sofern die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, verlängert sich die Bewilligung zur Grundsicherung automatisch.

Ein weiterer Vorteil der Grundsicherung besteht darin, dass es dabei keine sogenannte Bedarfsgemeinschaft gibt. Sollte Ihr Ehepartner über ein eigenes Einkommen oder eine eigene Rente verfügen, wird dieses zwar bei Ihrem Anspruch auf die Grundsicherung berücksichtigt, allerdings sind bei Bedürftigkeit nur Sie Leistungsempfänger und Ihr Partner nicht.

Welche Hilfen gibt es noch für Rentner mit geringer Rente?

Die 2021 eingeführte Grundrente ist ein Zuschlag zur normalen Rentenzahlung. Sie steht Ihnen zu, wenn Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten haben. Als Grundrentenzeiten gelten Ihre Pflichtbeitragszeiten, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen Sie während Krankheit oder Rehabilitation Leistungen bezogen haben. Für die volle Höhe des Grundrentenzuschlags müssen Sie mindestens 35 dieser Grundrentenzeiten haben. Die Grundrente wird Ihnen ohne Antragstellung direkt mit Ihrer normalen Rente ausgezahlt und demnach auch für die Grundsicherung wie Einkommen angerechnet. Die Höhe dieses Zuschlags ist unter anderem abhängig von Ihrem Einkommen und wird daher individuell berechnet. Sie finden den Grundrentenzuschlag auf Ihrem Rentenbescheid.

Zusätzlich gibt es noch das Wohngeld, welches allerdings geringer als der Regelsatz der Grundsicherung ist. Sie können allerdings nicht gleichzeitig Wohngeld und Grundsicherung beziehen. Sollten Sie jedoch nicht die Voraussetzungen für die Grundsicherung erfüllen, ist das Wohngeld eine gute Unterstützung für Sie.

Grundsicherung abgelehnt – was tun?

Wurde Ihr Antrag auf Grundsicherung abgelehnt und Sie sind damit nicht einverstanden und fürchten eine Altersarmut? Dann können Sie bis zu einem Monat nach Erhalt des Bescheides Widerspruch bei der Behörde einbringen. Diese entscheidet in der Folge und lässt Ihnen einen sogenannten Widerspruchsbescheid zukommen. Auch dann haben Sie wiederum einen Monat Zeit, um gegebenenfalls beim Sozialgericht dagegen Klage zu erheben. Diese Verfahren sind gerichtskostenfrei

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