Nach einem langen Arbeitsleben und regelmäßiger Einzahlung in die Rentenkasse, gehen viele davon aus, das Alter entsprechend ohne bürokratischen Aufwand genießen zu können. Doch das ist nicht immer ganz korrekt, denn auch Rentenbezüge sind steuerpflichtig. Bei der Steuererklärung für Rentner gibt es einiges zu beachten.
Im Jahr 2023 haben deutschlandweit 22,1 Millionen Menschen insgesamt 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente ausbezahlt bekommen. Das meldet das Statistischetst Bundesamt. Damit stieg die Anzahl der Personen, die eine Rente empfangen, um 121 000 und die Höhe der ausbezahlten Renten um 17,7 Milliarden Euro.
Grundsätzlich ist ein Rentner dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Anteil seiner Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser lag 2023 für alleinstehende Personen bei 10.908 Euro jährlich, für verheiratete Paare lag der Wert beim doppelten dieses Betrages. In diesem Jahr, also 2024, steigt er sogar auf rund 11.604 Euro pro Person, also 23.208 für Verheiratete.
Im Jahr 2005 trat das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft, mit dem die Renten hierzulande nun nachgelagert besteuert werden. Das bedeutet, dass sie mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. So werden Renten zum einen zwar versteuert, zum anderen sind für Berufstätige die Beiträge für die Basis-Altersvorsorge bis zu einem gewissen Höchstbetrag steuerfrei. Die sogenannte nachgelagerte Besteuerung betrifft neben der gesetzlichen Rente auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Witwen- und Waisenrente.
Wer privat für sein Alter vorgesorgt hat, beispielsweise mit einer Riester- oder Rürup-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen hat, muss auch diese im Alter voll versteuern. Gegebenenfalls können sie im Rahmen eines sogenannten Vorsorgeaufwandes bei der jährlichen Steuererklärung aber geltend gemacht werden.
In Bezug auf die Rentenbesteuerung spielt der sogenannte Rentenfreibetrag eine entscheidende Rolle. Denn er gibt den Teil der Rente an, der nicht versteuert werden muss. Abhängig ist er vom Jahr des Rentenbeginns. Wer beispielsweise im vergangenen Jahr, also 2023 in Rente gegangen ist, kann einen Rentenfreibetrag von 17 Prozent in Anspruch nehmen. Das heißt, 17 Prozent der Rente müssen nicht versteuert werden, der Rest – genauer gesagt 83 Prozent – hingegen komplett. Wer im Jahr 2005 das erste Mal eine Rente ausbezahlt bekommen hat, muss diese zu 50 Prozent versteuern. Das bedeutet, dass sich pro Jahr der steuerpflichtige Anteil der Rente jeweils um zwei Prozentpunkte, seit 2020 nur mehr um ein Prozent erhöht. Dabei ist der Rentenfreibetrag dann ein fester Betrag in Euro, der auch in den folgenden Jahren des Rentenbezugs unverändert bleibt.
In Zukunft wird der steuerfreie Teil der Rente allerdings immer kleiner, bis dann schlussendlich im Jahr 2040 alle Renten in Deutschland zu 100 Prozent versteuert werden müssen.
Wichtig zu wissen ist, dass der Rentenfreibetrag immer von der kompletten Jahresbruttorente berechnet wird. Viele Rentner gehen jedoch im Laufe des Kalenderjahres in Rente, das heißt, im ersten Jahr des Rentenbezugs werden weniger als 12 Monatsrenten ausbezahlt, weshalb der Rentenfreibetrag auch erst im zweiten, also im ersten kompletten Bezugsjahr, ermittelt wird.
Steuerfreibetrag für Rentner – alles, was Sie dazu wissen müssen
Jährlich zum 01.07. jeden Kalenderjahres werden die Renten von der Bundesregierung entsprechend erhöht. Dabei wurde bis zuletzt zwischen den Renten in den westdeutschen bzw. ostdeutschen Bundesländern unterschieden. Aufgrund der vollständig abgeschlossenen Rentenanpassung im Jahr 2024 gelten in ganz Deutschland einheitliche Rentenwerte. Dieser beträgt aktuell 39,32 €. Damit kann es vorkommen, dass sich durch die Rentenerhöhung plötzlich eine Steuerpflicht für den Betroffenen ergeben kann. Den Betrag der jährlichen Anpassung erfahren Rentner automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung, denn diesen selbst für die Steuererklärung zu berechnen, ist äußerst schwierig.
Die Steuererklärung für Rentner besteht aus dem sogenannten Mantelbogen, der ebenso auszufüllen ist wie die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“. Gibt es Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen oder aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, müssen diese ebenso wie Leistungen aus ausländischen Versicherungen oder ausländischen Rentenverträgen angegeben werden.
Wer eine Steuererklärung abgibt oder abgeben möchte, der kann bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Dazu zählen unter anderem
Hand aufs Herz, Steuererklärungen sind nicht jedermanns Sache und erwecken manchmal eine gewisse Schwierigkeit. Deshalb haben sich im April 2019 die Bundesländer Brandenburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen gemeinsam mit dem Finanzministerium dazu entschlossen, ein Pilotprojekt zur Steuererklärung für Rentner ins Leben zu rufen.
Hat das Finanzamt beispielsweise von dritter Seite schon steuerlich relevante Informationen, also etwa den Rentenbescheid und die Krankenversicherungsbeiträge, muss der Rentner nur mehr etwaige ergänzende Angaben zu Spenden, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen machen.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass alle, die neben der Rente auch noch Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen erhalten, weiterhin eine ordentliche Steuererklärung ausfüllen und abgeben müssen. Unterschieden werden muss dabei zwischen den einzelnen Arten der Einkünfte, da Einnahmen aus selbstständiger bzw. nicht-selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinnahmen oder private Renten unterschiedlich steuerlich gehandhabt werden.
Bei vielen Rentnern lohnt es sich, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Vor allem bei solchen, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Denn sie haben einen Anspruch auf eine sogenannte Grundrente, die es seit 2021 gibt. Diese beugt Altersarmut vor und gibt es ohne extra Antrag, denn die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch alle Bestandsrenten und zahlt im Falle eines Anspruches die Grundrente an den Bezugsberechtigten. Wichtig ist dabei, dass immer das versteuernde Gesamteinkommen ausschlaggebend ist, also auch das Einkommen des Ehepartners. Da etwaige Sonderbelastungen wie Kosten für ein Pflegeheim etc. berücksichtigt werden, ist es wichtig, hier eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Denn sonst wird von der Rentenversicherung einfach die bekannte Einnahme mit pauschal berechneten Abschlägen herangezogen. Und das kann durchaus geringer ausfallen als wenn die tatsächlich notwendigen Aufwendungen angeführt werden.
Rentenversicherungen, aber auch private Versicherer geben in Form von sogenannten Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung den Rentenbezug automatisch mit. In der Folge können Finanzämter gezielt Rentner auffordern, die Steuererklärung abzugeben.
Auch Krankenkassen lassen die Finanzämter die Höhe der gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge wissen.
Wer als Rentner davon ausgeht, dass er keine Steuern zahlen muss und plötzlich von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert wird, der kann auf Milde hoffen. Denn wenn die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verstreicht, weil der Rentner der Meinung ist, er müsse aufgrund seiner Einnahmen keine Steuern zahlen, kann der Verspätungszuschlag nur für die Monate gefordert werden, die begonnen haben, nachdem die Erklärungsfrist abgelaufen ist.
Ist der Rentner der Meinung, dass er keine Steuererklärung abgeben muss, und informiert ihn das Finanzamt aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen dahingehend, kann es vorkommen, dass für einige Jahre rückwirkend eine Steuererklärung erstellt werden muss. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum jemand von der Nicht-Abgabepflicht in die Abgabepflicht wechseln kann. Unter anderem kann dies aufgrund von Rentenerhöhungen der Fall sein oder aber weil ein Lebenspartner verstirbt bzw. Rentenbezüge aus einer Rürup-Rente dazu kommen.
Wer mehr als sechs Monate im Ausland lebt und dabei eine deutsche Rente bezieht, der ist beschränkt steuerpflichtig. Allerdings gelten wichtige Steuervorteile, wie der Grundfreibetrag oder das Ehegattensplitting bzw. die Absetzmöglichkeit von Krankheitskosten oder außergewöhnlichen Belastungen nicht.
Verhindert kann das werden, wenn ein Rentner mindestens 90 Prozent seiner Einkünfte aus der deutschen Rente bezieht oder aber die Einkünfte am ausländischen Wohnsitz niedriger sind als der in Deutschland geltende Grundfreibetrag. Dann gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen.
Zusätzlich sollen Rentner auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem neuen Wohnsitz im Ausland achten. Wer nach Österreich, Spanien oder Polen umzieht, muss die gesetzliche Rente grundsätzlich in Deutschland versteuern. Wer in die USA, nach Frankreich oder in die Schweiz wechselt, für den gilt die Besteuerung hierzulande nicht.
Grundsätzlich ist das Finanzamt Neubrandenburg für alle Rentenempfänger, die im Ausland leben, zuständig. Auf seiner Website finden sich alle benötigten Formulare sowie weitere wichtige Informationen zum Rentenbezug im Ausland.
Auch wenn die Abgabe einer Steuererklärung noch im Alter aufwändig und manchmal kompliziert ist, sollten Rentner dies jedenfalls ins Auge fassen. Denn zum einen können sie so einige finanzielle Dinge in der Steuererklärung geltend machen, zum anderen ersparen sie sich Zuschläge vom Finanzamt.
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