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Pflegedienstleistungen für die verschiedenen Pflegestufen

Geschrieben von libify | Dec 27, 2023 3:25:00 PM

Welche Pflegedienstleistungen man erhält, hängt davon ab, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Geregelt wird dies in 5 Pflegegraden. Dabei umfasst der Begriff der Pflegebedürftigkeit allerdings weniger eine konkrete Erkrankung oder Einschränkung der Betroffenen, sondern den Umfang des benötigten Hilfebedarfs, um einen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Alltag gestalten zu können. Dementsprechend gibt es für jeden Pflegegrad unterschiedliche Leistungen.

Pflegedienstleistungen: ambulant vor stationär

Die ehemaligen Pflegestufen führten zur sogenannten Minuten-Pflege, die auch als „Satt- und Sauber-Pflege“ bezeichnet wurde. Durch den hohen Zeitdruck wurden die Betreuung und der Erhalt der Alltagskompetenz eher vernachlässigt, was wiederum die Pflegebedürftigkeit meist verstärkte. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I, II und III erfolgte auch eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und stellte den Erhalt der Eigenständigkeit als Ziel von Pflege in den Fokus.

Deswegen wurde auch das Prinzip „ambulant vor stationär“ beibehalten und verstärkt. Das bedeutet, dass grundsätzlich angestrebt wird, eine ambulante Versorgung des Betroffenen so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, bevor es zu einer voll- oder sogar teilstationären Pflege kommt. Entsprechend richten sich auch Gesetze und Reformen stärker darauf aus, ambulante Pflege zu regeln und zu finanzieren.

Geldleistung für Pflegegrade 1-5 Tabelle

Hier ist eine Übersicht der Pflegedienstleistungen in Abhängigkeit vom Pflegegrad (Stand 01/2024):
 

Pflegegrad:

1

2

3

4

5

Pflegegeld

-

316.00 €

545.00 €

728.00 €

901.00 €

Pflegesachleistungen

-

724.00 €

1,363.00 €

1,693.00 €

2,095.00 €

Vollstationäre Pflege

-

bis zu 770.00 €

bis zu 1,262.00 €

bis zu 1,775.00 €

bis zu 2,005.00 €

Tages- und Nachtpflege

-

689.00 €

1,298.00 €

1,612.00 €

1,995.00 €

Entlastungsbetrag

125.00 €

125.00 €

125.00 €

125.00 €

125.00 €

Verhinderungspflege

-

bis zu 1,774.00 €

bis zu 1,774.00 €

bis zu 1,774.00 €

bis zu 1,774.00 €

Kurzzeitpflege

-

bis zu 1,774.00 €

bis zu 1,774.00 €

bis zu 1,774.00 €

bis zu 1,774.00 €

Wohngruppenzuschuss

214.00 €

214.00 €

214.00 €

214.00 €

214.00 €

Umbaumaßnahmen

bis zu 4,000.00 €

bis zu 4,000.00 €

bis zu 4,000.00 €

bis zu 4,000.00 €

bis zu 4,000.00 €

Die Beträge für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können sich aufsummiert auf ein gemeinsames Budget beziehen. Der Wohngruppenzuschuss, der Entlastungsbetrag und die finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen sind unabhängig vom Pflegegrad.

Welche Pflegedienstleistungen gibt es pro Pflegegrad?

Schon durch das Pflegestärkungsgesetz II 2017 ist die Anzahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben, deutlich gestiegen. 2023 wurde zudem das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet, das 2024 in Kraft tritt. In diesem stärkt die Gesetzgebung besonders die häusliche Pflege und den Einsatz pflegender Angehörigen, regelt aber auch einige Bereiche in der professionellen Pflege neu.

Pflegegrad 1

In Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Allerdings steht Pflegebedürftigen bereits hier schon der volle Entlastungsbetrag von 125,00 Euro im Monat zu, ebenso eine pauschale Kostenübernahme für einen Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro und bis zu 40,00 Euro für Verbrauchspflegemittel. Wer in einer Wohngruppe wohnt, erhält ebenfalls den vollen Wohngruppenzuschuss von 214,00 Euro pro Monat. Darüber hinaus kann man bereits bei Pflegegrad 1 bauliche Veränderungen in der Wohnung beantragen, um der aktuellen oder absehbaren Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden frühzeitig zu begegnen. Dafür können für jede Gesamtmaßnahme (z.B. Umbau zum barrierefreien Badezimmer) insgesamt 4.000,00 Euro beantragt werden. 

Pflegegrad 2 – das wird bezahlt

Im Pflegegrad 2 gibt es monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 316,00 Euro, dazu Pflegesachleistungen im Betrag von 724,00 Euro. Für die Kosten der vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse bis zu 770,00 Euro monatlich.

Ab Pflegegrad 2 gibt es auch verschiedene Unterstützungsangebote für Pflegepersonen. So gibt es die Möglichkeit, jährlich bis zu 1774,00 Euro für die Kurzzeitpflege oder 1612,00 Euro für die Verhinderungspflege zu beantragen. Ab 2025 sollen diese Beträge auch in einem Gesamtbudget zusammengeführt werden, damit die Entlastung für pflegende Angehörige flexibler und damit individueller erfolgt. Für die Tages- und Nachtpflege können monatlich bis zu 689,00 Euro beantragt werden. 

Darüber hinaus werden dieselben Leistungen wie im Pflegegrad 1 gezahlt, also 125,00 Euro als Entlastungsbetrag, 25,50 Euro Maximalpauschale für einen Hausnotruf, 40,00 Euro für Verbrauchspflegemittel, 214,00 Euro als Wohngruppenzuschuss und jeweils 4000,00 Euro für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung.

Pflegegrad 3

Mit Pflegegrad 3 erhöht sich das Pflegegeld auf 545,00 Euro und die Pflegesachleistungen auf 1363,00 Euro pro Monat. In der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1262,00 Euro monatlich.

Für die pflegenden Angehörigen erhöht sich die Tages- und Nachtpflege auf 1298,00 Euro im Monat, während die jährlichen 1772,00 Euro für die Kurzzeitpflege und 1612,00 Euro für die Verhinderungspflege gleich bleiben. Ebenfalls bleiben die Leistungen, die schon bei Pflegegrad 1 gezahlt werden, gleich: der Entlastungsbetrag von 125,00 Euro, Kosten für Verbrauchspflegemittel bis zu 40,00 Euro, die Pauschale für ein Hausnotrufsystem mit 25,50 Euro und der Wohngruppenzuschuss von 214,00 Euro. 

Ebenso bleibt die Kostenübernahme für Umbaumaßnahmen im Wohnraum bei 4000,00 Euro pro Gesamtmaßnahme. Zu beachten ist aber, dass dies ein Gesamtbudget ist. So können auch dann für eine Maßnahme nur insgesamt 4000,00 Euro übernommen werden, wenn z.B. bei gestiegenem Pflegegrad weitere Anpassungen nötig sind.

Pflegegrad 4

Im Pflegegrad 4 steigt das Pflegegeld auf 728,00 Euro und die Pflegesachleistungen auf 1693,00 Euro. Für die Tages- und Nachtpflege kann eine Kostenübernahme von bis zu 1612,00 Euro beantragt werden, während der Zuschuss für die vollstationäre Pflege auf 1775,00 Euro steigt.

Weitere Maßnahmen werden in gleicher Höhe wie zuvor übernommen: ein jährliches Budget von 1774,00 Euro für die Kurzzeitpflege und 1612,00 Euro für die Verhinderungspflege, 40,00 Euro für Verbrauchspflegemittel, bis zu 25,50 Euro für den Hausnotruf, 214,00 Euro für den Wohngruppenzuschuss, 125,00 Euro als Entlastungsbetrag und bis zu 4000,00 Euro jeweils für pflegebedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung.

Pflegegrad 5

Für Pflegegrad 5 gibt es ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901,00 Euro und für Pflegesachleistungen 2095,00 Euro. Die vollstationäre Pflege erhält den vollen Betrag von 2005,00 Euro im Monat, die Tages- und Nachtpflege beläuft sich auf 1995,00 Euro.

Unverändert bleiben die monatlichen Leistungen, die schon in Pflegegrad 1 gezahlt werden: Der Entlastungsbetrag mit 125,00 Euro, Verbrauchspflegemittel mit 40,00 Euro, ein Hausnotruf mit 25,50 Euro und ein Wohngruppenzuschuss mit 214,00 Euro pro Monat. Ebenso bleibt das jährliche Budget für Verhinderungspflege, 1612, 00 Euro, und für die Kurzzeitpflege, 1774,00 Euro, und der finanzielle Rahmen von 4000,00 Euro pro bauliche Maßnahme für eine den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen angepasste Wohnsituation.

Ambulante Pflegedienstleistungen der Pflegekasse

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt, gibt es neben den Leistungen der Pflegekasse, die aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag besteht, auch die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wird ein Zuschuss für eventuell notwendige Umbaumaßnahmen im Wohnbereich des Betroffenen gewährt.

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn etwa Angehörige oder Ehrenamtliche den Pflegebedürftigen unterstützen, versorgen oder sogar pflegen. Eine Kombination mit ambulanten Pflegesachleistungen ist möglich, wenn dazu ein ambulanter Pflegedienst zur Versorgung hinzugezogen wird.

Eine Besonderheit regelt in diesem Zusammenhang der § 37 SGB XI. Hier ist festgelegt, dass das Pflegegeld auch für eine selbst beschaffte Pflegehilfe geleistet wird. Das meint im Allgemeinen pflegende Personen aus dem nahen Umfeld wie Angehörige oder enge Freunde, aber auch über gemeinnützige Vereine vermittelte Personen. Jedoch besteht der Anspruch auf diesen Bezug nur dann, wenn der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld seine Versorgung sowie notwendige körperbezogene Pflegemaßnahmen und notwendige Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das soll verhindern, dass das Pflegegeld zweckentfremdet wird oder ein übermäßig hoher Lohn für zu geringe Pflegeleistung gezahlt wird.

Pflegegeld können Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2 erhalten. Es beträgt im Pflegegrad 2 316,00 Euro, für den Pflegegrad 3 545,00 Euro, im Pflegegrad 4 728,00 Euro und im Pflegegrad 5 901,00 Euro. Die Leistungen können monatlich bezogen werden.

Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen unterscheiden pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pflegepersonen von professionell geleisteter Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Nur diese können solche Sachleistungen abrechnen. Allerdings kann man das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren, also pflegende Angehörige durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützen.

Wichtig ist, dass das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, die über die Verwendung selbst entscheidet. Pflegesachleistungen hingegen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Was sind Verbrauchspflegehilfsmittel?

Für Pflegehilfsmittel, die einem gewöhnlichen Verbrauch unterliegen, gibt es von der Pflegekasse pro Monat bis zu 40,00 Euro. Typischerweise sind das Einmalhandschuhe, aber auch Inkontinenzauflagen für das Bett oder Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.

Grundsätzlich gelten alle Geräte und Sachmittel als Pflegemittel, die die Pflege zu Hause ermöglichen bzw. erleichtern. Die Kostenerstattung kann bereits ab Pflegegrad 1 formlos eingereicht werden, allerdings bieten viele Pflegekassen auch eigene Formulare für die erleichterte Antragsstellung an.

 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Unterstützungsmaßnahme für pflegende Angehörige und gleichermaßen die Sicherstellung von Eigenständigkeit bei Pflegebedürftigkeit. Er beträgt ab Pflegegrad 1 unverändert 125,00 Euro pro Monat und wird an die pflegebedürftige Person auf Antrag ausgezahlt.

Mit dem Budget können unterschiedliche Aspekte der Pflegeunterstützung bezahlt werden. Es soll den individuellen Bedarf decken, der der Varianz von Pflegebedürftigkeit und auch der Situation von Pflegepersonen entgegenkommt. Oft wird der Betrag genutzt, um die Betreuung oder auch Gesellschaft sicherzustellen, wenn Pflegepersonen außer Haus sind, oder auch als Hilfe im Haushalt, beim Einkauf oder bei der Gartenarbeit.

Am einfachsten ist die Antragstellung, wenn die Belege und Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern stammen und diese bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der Entlastungsbetrag wird nicht im Voraus bezahlt, sondern dient im Wesentlichen als Sachleistung. Hierbei geht der Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst in Vorleistung, um den Betrag dann bei Rechnungseinreichung retourniert zu bekommen. Werden die Beträge im Monat nicht vollständig aufgebraucht, kann ein Übertrag in den Folgemonat oder sogar ins folgende Kalenderjahr erfolgen.

Inzwischen ist der Entlastungsbetrag aber auch weiter gefasst worden und kann in den meisten Bundesländern im Rahmen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Dazu muss aber mindestens eine Selbstauskunft der helfenden Person vorliegen, außerdem fordern einige Bundesländer den Nachweis einer Schulung und eine eigene Haftpflichtversicherung. Ein Blick in die jeweils geltenden Vorschriften oder der Rückgriff auf etablierte Dienste und Vereine ist daher empfehlenswert.

 

Was ist die Verhinderungspflege?

Ab Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Personen bzw. Pflegepersonen bis zu 1612,00 Euro der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dies ist eine Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige geplant oder ungeplant ausfallen oder verhindert sind, z.B. durch eigene Krankheit, Urlaub oder Arbeitstätigkeit. Bis zu 6 Wochen kann die Verhinderungspflege jedes Jahr beantragt werden, wobei sie tage- oder wochenweise, aber auch stundenweise möglich ist. Ein Antragsanspruch besteht aber nur dann, wenn die Pflegeperson seit mindestens sechs Monaten schon die häusliche Pflege übernimmt.

Wenn das Budget der Verhinderungspflege nicht vollständig genutzt wird, kann der verbleibende Betrag auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Ähnlich können Restgelder aus der Kurzzeitpflege auch Verwendung in der Verhinderungspflege finden. Ab dem 1. Juli 2025 sollen daher die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Budget finanziert werden und dann auch beides für 8 Wochen gelten.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Wer einen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann auch 1774,00 Euro für die sogenannte Kurzzeitpflege im Ausmaß von bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen. Auch hier gilt noch bis Mitte 2025 die Mindestpflegefrist von 6 Monaten bereits geleisteter häuslicher Pflege.

Die Kurzzeitpflege findet zumeist im teil- oder vollstationären Bereich statt statt im häuslichen Umfeld und wird durch eine professionelle Pflege übernommen. Sie kann durch nicht genutztes Restgeld aus der Verhinderungspflege ergänzt werden.

Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen

Viele pflegebedürftige Personen nutzen ambulant betreute Wohngruppen, um Eigenständigkeit und das Leben in Gesellschaft zu kombinieren. Dabei handelt es sich, ähnlich studentischen WGs, um gemeinschaftliches Wohnen mit eigenen Zimmern und gemeinschaftlich genutzten Räumen. Oft hat jede Person allerdings ihr eigenes Bad und nur die Küche und das Wohnzimmer wird zusammen genutzt.

Das Wohnen in einer solchen Gemeinschaft unterstützt die Pflegekasse pauschal mit 214,00 Euro pro Monat, die bereits ab dem Pflegegrad 1 gezahlt werden und sich in den Pflegegraden nicht unterscheiden. Zum Einzug oder Neugründung einer Wohngruppe erhalten Pflegebedürftige außerdem einen einmaligen Zuschuss für die anfallenden Kosten. Das sind 2500,00 Euro pro Person, allerdings höchstens 10.000,00 Euro für die gesamte Gruppe. Zusätzlich können die Bewohner noch bis zu 4.000,00 Euro für Umbaumaßnahmen beantragen, wenn diese erforderlich sind.

Umbaumaßnahmen des Wohnbereichs werden unterstützt

Für Einzelpersonen mit anerkanntem Pflegegrad gibt es für den altersgerechten Umbau der Wohnung bzw. des Zuhauses 4.000,00 Euro. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte in einer Immobilie zusammen, kann sich dieser Zuschuss durch die Pflegeversicherung auf bis zu 16.000,00 Euro erhöhen.

Diese 4.000,00 Euro gelten als Gesamtbudget für Maßnahmen, z.B. für den Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer. Der Betrag muss aber nicht auf einmal abgerufen werden, sondern kann auch sukzessive mit fortschreitendem Bedarf gestaltend wirken.

Pflegedienstleistung als Unterstützung bei der Tages- und Nachtpflege

Die sogenannte Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeunterbringung, die zeitweise in stationären Einrichtungen stattfindet. Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. Die Höhe der Unterstützung liegt dann bei 689,00 Euro, im Pflegegrad 3 bei 1298,00 Euro, für Pflegegrad 4 bei 1612,00 Euro und im höchsten Pflegegrad 5 bei 1995,00 Euro monatlich.

Die Dienstleistung soll die häusliche Pflege ergänzen. Oft nutzen Pflegepersonen die Tagespflege, um ihre Angehörigen betreut zu wissen, während sie ihrer Arbeit nachgehen. So lassen sich auch Pflege und Arbeitstätigkeit, aber auch Familie und Pflege gut händeln.

Besonderheit in der Behindertenhilfe

Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten als sogenannte besondere Wohnform. Hier übernimmt grundsätzlich der Wohnbauträger oder ein Träger der Eingliederungshilfe die Pflegeleistung statt den Angehörigen. Die Pflegekasse übernimmt 266,00 Euro pro Monat, zahlt aber kein Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Ein Anspruch besteht auch erst ab Pflegegrad 2.