Die Pflege von Angehörigen ist zeit- und kraftintensiv und kann sogar zur Vollzeitaufgabe werden. Vielen ist es jedoch wichtig, sich um nahestehende Personen kümmern zu können und viele pflegebedürftige Menschen sind ihrerseits froh über die Nähe und Zuwendung.
Inzwischen wird die Pflege von Angehörigen auch von staatlicher Seite zunehmend anerkannt und wertgeschätzt.
So kann dieses Engagement in der Pflegezeit sich auch in der eigenen Rente bemerkbar machen. Die Pflegeversicherungen zahlen unter bestimmten Umständen für die pflegenden Angehörigen Beiträge in die Rentenversicherung ein.
Wann wirkt sich Pflege von Angehörigen auf die Rente aus?
Die Pflege von Angehörigen ist erst dann für die Rentenversicherung relevant, wenn bei der zu pflegenden Person der Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde, sie Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hat und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt.
Pflegen Sie minderjährige, Ihnen nahestehende Angehörige, haben Sie allerdings auch Anspruch auf Freistellung, wenn die Betreuung außerhäuslich erfolgt.
Der Medizinische Dienst (MD) muss weiterhin offiziell feststellen, dass die Pflege notwendig ist. Die Prüfung dazu erfolgt spätestens, nachdem Sie den Antrag auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge gestellt haben. In der Regel ist das Vorhandensein des Pflegegrades 2 aber Begründung genug.
Weiterhin müssen Sie als pflegende Angehörige mindestens 10 Stunden pro Woche für die Pflege aufwenden und das an mindestens zwei Tagen in der Woche. Wie sich diese verteilen, ist jedoch unerheblich, sodass Sie jeden Werktag zwei Stunden oder zwei Tage mit jeweils fünf Stunden für die Pflege aufwenden können und auch jedes andere Modell entsprechend gilt. Teilen Sie sich mit mehreren Personen die Pflege, gilt die Mindestzeit von 10 Stunden an zwei Tagen in der Woche für jede Einzelperson individuell.
Gehen Sie außerdem noch einer Erwerbsarbeit nach, darf diese 30 h pro Woche nicht überschreiten. Aus rechtlichen Gründen muss Ihr Wohnsitz während der Pflegezeit in Deutschland, der Schweiz oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angemeldet sein.
Die Pflegezeit wird rechtlich zur Beitragszeit gerechnet und als sogenannte Wartezeit verbucht. Das ist die Mindestversicherungszeit für Leistung aus der Rentenversicherung, gemeinhin auch Rentenanspruch genannt.
Die zusätzlichen Rentenbeiträge werden von der Pflegekasse komplett getragen, sodass Sie keine eigenen Beiträge zuzahlen müssen.
Die Höhe berechnet sich durch die regelmäßig aufgewandte Zeit, den Pflegegrad, den Ort der Pflege und ob die Pflege durch Sie allein erfolgte oder mit anderen Angehörigen geteilt wurde. Im Falle einer gemeinsamen Pflege wird der Rentenbeitrag in Abhängigkeit von dem jeweiligen zeitlichen Anteil am geleisteten Pflegeaufwand aufgeteilt.
In den sogenannten alten Bundesländern zahlt die Pflegekasse 2024 zwischen 124,27 € und 657,51 € Rentenversicherungsbeiträge, in den neuen Bundesländern zwischen 121,81 € und 644,49 €.
Damit wird für die Berechnung den pflegenden Angehörigen ein fiktives Einkommen für die Pflegezeit von bis zu 3535,00 € in West und 3465,00 € in Ost zugrunde gelegt.
Übersicht über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige:
Was ist für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge noch zu beachten?
Besitzstandschutz kann die Höhe der gezahlten Rentenbeiträge beeinflussen, darüber berät Sie die jeweilige Pflegekasse.
Ebenfalls Einfluss nehmen Tätigkeiten, für die normalerweise keine Versicherungspflicht besteht, die aber für pflegende Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, in den Gesamtpflegeaufwand einberechnet werden.
Gezahlt werden die Beiträge, bis Sie die Vollrente wegen Alters beziehen oder die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Beziehen Sie eine Teilrente, können die Beiträge weiter gezahlt werden. Während der Pflegezeit haben auch pflegende Angehörige einen Anspruch auf Erholungsurlaub von bis zu sechs Wochen pro Jahr. In dieser Zeit werden die Versicherungsbeiträge der Pflegekasse weitergezahlt.
Pflegende Angehörige sind erstmal alle diejenigen, die in einem privaten Verhältnis zur pflegenden Person stehen und die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen.
Üblicherweise trifft dies bei Verwandten zu, jedoch können auch Freundschaften, nichteheliche Partnerschaften oder Nachbarschaft ein solches privates Verhältnis begründen. Wichtig ist, dass die Pflege in diesem privaten Verhältnis stattfindet und nicht als erwerbsmäßige Pflege.
Das kann auch der Fall sein, wenn Sie hauptberuflich als Pflegefachkraft arbeiten, jedoch das Pflegeverhältnis im privaten Rahmen durchführen.
Nicht-erwerbsmäßige Pflege ist nicht gleichbedeutend mit Pflege, für die Sie keine finanzielle Kompensation erhalten.
Nur wenn Sie von der zu pflegenden Person mehr Geld erhalten, als die Pflegekasse für angestellte Pflegehilfen zahlt, kann dies ein Hinderungsgrund darstellen. Dann prüft die Pflegekasse, ob ein „echtes“, also erwerbsmäßiges Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt und wird Ihnen die Zahlung der Rentenbeiträge für die nicht-erwerbsmäßige Pflege verweigern.
Oft findet sich auch der Begriff der nicht-gewerbsmäßigen Pflege, die dasselbe meint.
Abgestellt wird die nicht-erwerbsmäßige Pflege ansonsten allein auf die Tätigkeit im privaten Bereich aufgrund einer privaten Verbindung zwischen der zu pflegenden Person und den pflegenden Angehörigen und auf das Erreichen einer wöchentlichen Mindestpflegezeit.Diese beträgt 10 Stunden pro Woche, die an mindestens zwei Tagen erfolgt.
Bei der Additionspflege gestaltet sich die Mindestzeit etwas komplizierter. Eine Additionspflege liegt vor, wenn Sie für mehrere Personen eine nicht erwerbsmäßige Pflege leisten, wobei jede dieser pflegebedürftigen Personen die entsprechenden Vorgaben für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge seitens der Pflegekasse erfüllen muss.
Auch hier muss der Mindestumfang der gesamten Pflege 10 Stunden betragen und muss an mindestens zwei verschiedenen Tagen stattfinden. Allerdings darf eine der Pflegesituationen diese Regel verletzen, wenn die Tätigkeit für die andere pflegebedürftige Person in der Additionspflege bereits die Mindestanforderung von 10 Stunden pro Woche an zwei unterschiedlichen Tagen erfüllt.
Wenn Sie sich die Pflege unter mehreren Personen aufteilen, gelten diese Anforderungen unvermindert für jeden einzeln.
Pflegen Sie Ihre Angehörigen erwerbsmäßig, also im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellte, so sind Sie regulär rentenversicherungspflichtig. In dem Fall ist die private Beziehung zur pflegebedürftigen Person nicht von Bedeutung.
Sie können die Zahlung der Rentenbeiträge selbst bei der Pflegekasse der von ihnen gepflegten Person beantragen.
Von dieser erhalten Sie einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“, den Sie zeitnah und wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Alle weiteren Schritte wie die Meldung bei der Rentenversicherung übernimmt dann die Pflegekasse für Sie.
Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen können auch angeben, dass Ihre Beitragszahlungen zugunsten Ihres Versorgungswerks erfolgt.
Solange Sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und Tätigkeiten ausführen, die in der Pflegeversicherung als pflegerische Maßnahmen aufgeführt sind, oder Hilfe im Haushalt leisten, sind Sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
Dazu gehören auch der direkte Hin- und Rückweg, wenn Sie nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammenwohnen.
Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit zugunsten der Pflege von Angehörigen niederlegen oder pausieren, übernimmt die Pflegeversicherung für diese Zeit zudem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dadurch behalten Sie Ihren Versicherungsschutz und haben gegebenenfalls im Anschluss Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitsförderung.
Das gilt auch, wenn Sie vor Aufnahme der Pflegetätigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Sind Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterbeschäftigt, wird daraus Ihre Arbeitslosenversicherung gezogen.
Für Selbstständige und freiwillig Arbeitslosenversicherte wird die freiwillige Versicherung als Pflichtversicherung übernommen, solange die Pflegezeit andauert.