Im Gegensatz zum Heilfasten, hat das so genannte Sterbefasten die Beendigung des menschlichen Lebens zum Ziel.
Somit handelt es sich hierbei, formaljuristisch betrachtet, um einen Suizid. Mit dem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, der, in Abhängigkeit vom Alter und der körperlichen Konstitution, unterschiedlich schnell zum Tode führt.
Ein Sterbefasten kann in Betracht kommen, wenn ein Patient aus freiem Willen und bei vollem Bewusstsein von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht und somit ohne äußeren Druck und fremden Zwang auf die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit verzichtet.
Rein biologisch betrachtet, dauert diese Form des selbstbestimmten Freitods, je nach körperlicher Verfassung und Alter, 7 bis 20 Tage. Bereits binnen weniger Tage setzt der so genannte Hungerstoffwechsel ein, bei dem die Eiweiß- und Fettreserven des Körpers nach und nach aufgezehrt werden. Zudem führt der Verzicht auf Flüssigkeit zu einer fortschreitenden Austrocknung, die nicht zuletzt das Sprachvermögen beeinträchtigt. Auch die Urinmenge nimmt immer mehr ab. Der Patient wird immer schwächer und das Herz hört irgendwann auf zu schlagen – häufig im Schlaf. Allerdings kommt es im Vorfeld meist schon zu einem akuten Nierenversagen.
Auch Infektionen und Muskelkrämpfe können eintreten, was freilich auch bei einem langen, durch die Krankheit bedingten Todeskampf der Fall ist.
Hierzu scheint die Position verschiedener Religionen, nicht zuletzt der römisch-katholischen Kirche, unumstößlich klar. Denn die erachtet jeden Suizid als schwere Sünde. Und das in aller Regel ungeachtet der Lebensumstände, die zu dieser schwerwiegenden Entscheidung beitragen.
Juristisch betrachtet, scheint die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit aber weitaus komplexer. Zwar ist der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, der zum Beispiel auch in einer Patientenverfügung niedergelegt werden kann, per se legal. Dies schließt zunächst einmal auch den Verzicht auf Essen und Trinken mit ein.
Freilich kommen hier dann auch professionelle Pflegekräfte und / oder pflegende Angehörige ins Spiel, die der hochbetagten oder schwerkranken Person im Normalfall ihr Essen zubereiten und anreichen.
Sollte eine hochbetagte, zudem unheilbar kranke Person diesen Weg einschlagen wollen, ist eine entsprechende Patientenverfügung damit nahezu unverzichtbar. Denn die kann zumindest die juristischen Folgen, nicht jedoch die Selbstvorwürfe und quälenden Fragen der pflegenden Angehörigen auffangen.
Dabei darf natürlich die Frage gestellt werden, welche Willensbekundung des Betagten oder Schwerkranken wirklich ausreicht? Das nur gelegentlichen Ausspucken unerwünschter Speisen und Medikamente dürfte ganz sicher nicht ausreichen.
Im Umkehrschluss könnte ein ständiges Kopfschütteln und Verweigern des Trinkbechers womöglich als eindeutiges Ablehnen und damit als Wunsch, selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden, ausgelegt werden. Es ist Angehörigen, die derartige Tendenzen bei pflegebedürftigen Angehörigen beobachten, aber dringend zu empfehlen, eine ausführliche Beratung mit Seelsorgern, den behandelnden Ärzten wie auch einem Rechtsbeistand, in Anspruch zu nehmen.
Im Gegensatz zu Kirchenvertretern, die den Prozess vermutlich ablehnen, sehen Befürworter im Sterbefasten eine sehr natürliche Form des Dahinscheidens, die bei unheilbaren Krankheiten, etwa Tumor-Patienten ohne jegliche Aussicht auf Heilung, durchaus in Betracht kommt. Nicht zuletzt, weil somit weitere Schmerzen und ein langer Leidensweg, der womöglich mit einem Wundliegen, mit Krämpfen, Atemproblemen und einem allmählichen Organversagen Hand in Hand geht, vermieden werde.
Andererseits lässt sich ein derartiges Leiden durch eine fachkundige Pflege, vor allem in einem Hospiz, drastisch minimieren. So stehen in jedem Fall ein moralisches Dilemma und offene Fragen im Raum.