Steuern senken durch den Steuerfreibetrag für Rentner: Wenn Sie als Rentner eine jährliche Einkommensteuererklärung machen, können Sie dank unterschiedlicher Freibeträge das zu versteuernde Einkommen entsprechend senken. Vor allem dem Rentenfreibetrag kommt hier eine wesentliche Rolle zu, denn dieser wird von Ihrem zuständigen Finanzamt ermittelt und gilt dann bis an Ihr Lebensende. Waren Sie als Beamter tätig, können Sie vom sogenannten Versorgungsfreibetrag profitieren.
Was der Steuerfreibetrag für Rentner ist und wie Sie ihn beanspruchen
Der Steuerfreibetrag beschreibt genau den festgelegten Anteil des gesamt zu versteuernden Betrages, für den Sie keine Steuern zahlen müssen. Damit soll es primär zu einer vorzeitigen Steuerentlastung für alle diejenigen kommen, die kein hohes Einkommen beziehen und dadurch mitunter einer Altersarmut vorbeugen können. Vorzeitig bedeutet in diesem Fall, dass Sie beim Beantragen des Steuerfreibetrages die Steuern monatlich statt jährlich nach erfolgter Prüfung zurück erhalten.
Der Steuerfreibetrag wird alle zwei Jahre berechnet und beispielsweise der Inflation entsprechend angepasst. Der bekannteste Steuerfreibetrag ist der sogenannte Grundfreibetrag ist. Die Bezeichnung erklärt sich quasi selbst, denn mit diesem Betrag sollen die Grundbedürfnisse des Einzelnen sichergestellt sein.
Die Besonderheit des Grundfreibetrages ist, dass Sie auch dann, wenn Sie mehr als diesen Betrag pro Jahr beziehen, trotzdem keinerlei Steuerpflicht unterliegen.
Die Steuerfreigrenze gilt als weitere Form der Steuerzahlerentlastung. Wenn Sie sich jetzt fragen, wo der Unterschied zum Steuerfreibetrag liegt, so ist dies einfach erklärt. Denn wenn der Betrag für die Freigrenze überstiegen wird, müssen Sie Steuern auf Ihre kompletten Einnahmen leisten. Das ist einfach darin begründet, dass der Staat bei höheren Grenzen entsprechend größere Steuereinnahmen einbüßt.
Im Unterschied zu Freibeträgen sind Steuerfreigrenzen daher eher unbeliebt und Sie sollten in jedem Fall darauf achten, dass Sie die Freigrenze nicht überschreiten.
Auch der sogenannte Pauschbetrag gilt als Form der Steuerentlastung. Bis zum festgelegten Betrag müssen Sie für die Rückzahlung auch keinen Beleg zur Steuererklärung dazu legen. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Steuerfreibetrag.
Grundsätzlich müssen Sie den Steuerfreibetrag beantragen, außer den Grundfreibetrag. Dieser gilt automatisch. Grundsätzlich können Sie den Antrag jeweils ab Oktober bis Ende November stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie mit der Steuer-Identifikationsnummer jeweils bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Ab dem zweiten Jahr, in dem Sie in Rente sind, haben Sie Anspruch auf den Rentenfreibetrag. Davor wird Ihre Rente mit dem sogenannten Besteuerungsanteil besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr gilt dann als Rentenfreibetrag und gilt lebenslänglich. Ab dem dritten Jahr des Rentenbezugs ist Ihre Rente dann in voller Höhe abzüglich des Rentenfreibetrages und eines Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 102 Euro zu versteuern.
Im Jahr 2005 wurde das sogenannte Alterseinkünftegesetz geschaffen, in dem es um die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente geht. Während der Übergangszeit, die bis ins Jahr 2058 reicht, erhöht sich der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente von 50 auf 100 Prozent. Ab 2058 ist dann die komplette gesetzliche Rente einkommensteuerpflichtig.
Zwischen den Jahren 2005 und 2025 werden schrittweise einige Steuervergünstigungen mittels eines Ansatzes zu Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgebaut. Interessant dabei ist, dass bei lebenslangen Zahlungen infolge einer privaten Rentenversicherung, hier nur der Ertragsanteil steuerpflichtig ist. Dessen Höhe ist vom Alter des Versicherten bei Antritt der Rente abhängig und bleibt dann ein Leben lang gleich.
Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, den Sie erhalten, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres, in dem Sie Ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr erreicht haben. Bis ins Jahr 2040 wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgebaut. Einschließlich des Jahres 2005 betrug er 40 Prozent und unterlag einer Begrenzung auf 1 900 Euro. Davon werden zum einen der Prozentsatz, zum anderen auch der Höchstbetrag pro Jahr verringert. Ursprünglich war geplant, den Besteuerungsanteil schneller zu erhöhen, bis er 2040 bei 100 Prozent liegt. Mit der Aktualisierung des Wachstumschancengesetzes wird seit dem vergangen Jahr der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Rentenjahrgang auf von 1 auf 0,5 Prozentpunkte verringert, um Rentner steuerlich zu entlasten und den Übergang zur vollständigen Besteuerung der Rente zu verlangsamen. Dieser schrittweise Anstieg setzt sich fort, bis der Besteuerungsanteil für den Rentenjahrgang nun im Jahr 2058 erstmals 100 Prozent erreicht.
Wurden Sie beispielsweise im vergangenen Jahr, also 2023, 64 Jahre alt, dann bekommen Sie ab diesem Jahr, also 2024, zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 13,6 Prozent, höchstens aber 646 Euro.
Sollten Sie neben Ihrer Rente auch noch Nebeneinkünfte haben, haben Sie Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Als Nebeneinkünfte gelten unter anderem Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, aus Vermietungen oder aus der staatlich geförderten Riester-Rente. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages sinkt von Jahr zu Jahr und hängt damit von Ihrem Geburtsjahr ab. Abgesehen davon werden vom Finanzamt weitere andere Freibeträge wie der Werbungskosten- oder der Sparerfreibetrag abgezogen.
Neben den bereits erwähnten 102 Euro jährlich für die Werbungskostenpauschale gibt es weitere Sonderausgaben, die Sie mithilfe von Quittungen oder Belegen steuerlich geltend machen können. Dazu zählen etwa Spenden an wohltätige Organisationen. Wenn Sie keine Belege aufbewahren möchten oder diese verlegt haben, können Sie dennoch eine Pauschale geltend machen, die derzeit bei 36 Euro liegt.
Im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen gibt es für Sie als Rentner ebenfalls entsprechende Freibeträge. Darunter fallen beispielsweise Kosten für eine Haushaltshilfe oder für Handwerker im Rahmen eines behindertengerechten Umbaus Ihres Zuhauses.
Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung können Sie ebenfalls als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen, vor allem aber erhalten Sie einen Krankenversicherungszuschuss von Ihrem Rentenversicherungsträger, der dann Ihre zu zahlenden Beiträge entsprechend vermindert.
Im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen können Sie weitere Beträge geltend machen, die Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Dazu gehören die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, der finanzielle Aufwand für die Betreuung zu Hause durch mobile Pflegedienste oder aber auch Krankheitskosten wie Medikamente, Brille und Zahnersatz.