In vielen Familien sind Großeltern nicht nur eine wichtige Unterstützung in der Kinderbetreuung und werden von den Kindern geliebt und geschätzt. Doch was tun, wenn sich die Eltern plötzlich aus den unterschiedlichsten Gründen dazu entschließen, Oma und Opa die Enkelkinder vorzuenthalten? Großeltern haben ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht, sollten jedoch im Umgang mit den Enkelkinder einiges beachten.
Wer sich in seinem Bekanntenkreis umhört oder an die eigene Kindheit zurück denkt, dem kommt oft eine sehr herzliche und innige Beziehung zu seinen Großeltern in Erinnerung. Oma und Opa können den Kindern sehr viel bieten. Neben einer seelischen Unterstützung außerdem auch Sicherheit und eine Form von Zufluchtsort. Vor allem, wenn es mit den Eltern einmal nicht selbst möglich ist.
Großeltern nehmen unterschiedliche Rollen im Leben der Enkelkinder ein, unter anderem
Viele Großeltern wissen nicht, dass es eine gesetzliche Grundlage zum Umgang mit den Enkeln gibt. § 1685 BGB regelt, dass Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, sofern dies dem Kindeswohl dient. So einfach dies auch klingen mag, gibt es natürlich in der Realität Diskrepanzen zwischen der älteren und jungen Generation. Endet dies damit, dass die Großeltern das Enkelkind nicht mehr sehen dürfen oder sollen, können sie ein Umgangsrecht beantragen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Begriff des Kindeswohles. Es muss dem Kind gut tun, wenn es seine Großeltern trifft oder Zeit mit ihnen verbringt. Birgt das Wiedersehen allerdings ein Risiko, etwa weil die Großeltern die Erziehungsfähigkeit der Eltern hinterfragen, muss es geprüft werden.
Ein weiterer Faktor ist, ob bereits vor dem Zwist zwischen Großeltern und Eltern das Kind eine Bindung zu Oma und Opa aufgebaut hatte. Das bedeutet, dass die Beiden zum sozialen Umfeld des Kleinen gehört haben müssen. Dann geht auch ein Gericht davon aus, dass es für das Kind sinnvoll ist, dass die bestehende Beziehung und Bindung aufrecht bleibt.
Gründe, warum Eltern die eigenen Kinder von den Großeltern fern halten möchten, sind vielfältig. Zu den häufigsten zählen:
Es gibt natürlich auch noch weitere Gründe, die Eltern dazu bewegen können, den Umgang zwischen Enkeln und Großeltern zu untersagen. Beispielsweise können sehr alte Vorfälle und Geschehnisse innerhalb der Familie nie aufgearbeitet worden sein und nun Konfliktpotential bieten.
Grundsätzlich ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Das Umgangsrecht kann gerichtlich festgestellt werden. Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Gericht, das für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist und als Familiengericht fungiert, eingebracht werden. In der Folge wird vom Gericht überprüft, ob die Bindung zwischen Großeltern und Enkelkinder für die kindliche Entwicklung förderlich ist. Zur Anwendung kommen dabei Leitlinien, die jedoch individuell für jeden Fall anzuwenden sind.
Gibt es beispielsweise einen schweren Konflikt zwischen Eltern und Großeltern, gilt es für das Gericht einige Fragen zu klären. Dabei steht vor allem das Alter und die Persönlichkeit des Enkelkindes im Fokus. Das soll darüber Aufschluss geben sollen, ob das Kind die Reife besitzt, mit dem Differenzen der Erwachsenen umzugehen. Zudem gilt es zu klären, ob es auch etwaige kritische Bemerkungen, die auf beiden Seiten über die jeweils andere Seite zu hören gibt, entsprechend einordnen kann.
Verfügt das Kind nicht oder noch nicht über diese Fähigkeiten, kann der Kontakt zu Oma und Opa zur Belastung werden und das Gericht wird vermutlich dem Umgang miteinander nicht zustimmen. Denn eines ist klar: Eltern haben ein Erziehungsvorrecht. Das bedeutet, dass auch sie für die Erziehung zuständig sind und das auch gegenüber dem Umgang mit allen anderen Familienangehörigen absolut Vorrang hat.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dies nicht gesetzlich geregelt ist, sondern einer individuellen Bestimmung unterliegt. Richtgröße für gerichtliche Entscheidungen ist das Ausmaß von fünf Stunden monatlich, wobei hier noch Besuchswochenenden dazukommen. Klar ist jedoch, dass der Kontakt mit Enkelkindern, den Senioren gut tut und sie motiviert. Außerdem kann sich, bei einer etwaigen Konfliktsituation bei der Heimunterbringung, eine Zusicherung des regelmäßigen Besuchs von Enkelkindern positiv auswirken.
Mehr dazu, finden Sie in unserem Beitrag: "Wie oft sollten Großeltern ihre Enkel sehen? Einsamkeit & rechtliche Lage".
Klar ist, dass Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt sind, ja sogar verpflichtet sind, wenn dies von Gesetz wegen dem Kindeswohl dient. Das regelt § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dieser Umgang darf auch ein Elternteil dem anderen gegenüber mutwillig einschränken, auch dann nicht wenn er allein über das Sorgerecht verfügt. Hier eine Einschränkung vorzunehmen, ist ausschließlich Sache des Familiengerichts.
Beim Umgangsrecht der Großeltern ist es genau umgekehrt. Denn sie dürfen nur dann Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wenn dies auch dem Kindeswohl entspricht. Gibt es darüber Uneinigkeit, legt § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB fest, dass hier eine gerichtliche Entscheidung darüber notwendig ist.
Haben Großeltern ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind vor Gericht zugesprochen erhalten und halten sich die Eltern dennoch nicht daran, können unter Umständen Vollstreckungsmaßnahmen erhoben werden. Hier ist zu beachten, ob der Umgang tatsächlich von den Eltern nicht erlaubt wird oder ob das Kind selbst den Umgang ablehnt. Denn für diesen Fall scheidet natürlich eine Vollstreckung aus.
Widersetzt sich ein Elternteil dem Umgangsrecht, gibt es die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf Ordnungsmitteln wie etwa Ordnungsgeld oder im schlimmsten Fall sogar eine Ordnungshaft zu stellen. Es kann auch der sogenannte unmittelbare Zwang gemäß § 90 FamFG angeordnet werden, wobei vor den Festsetzungen in jedem Fall eine Anhörung des Verpflichteten stattfinden muss.
Es gibt vom Gericht auch die Möglichkeit ein sogenanntes Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG anzuordnen. Dadurch wird versucht, das Einvernehmen desjenigen zu erreichen, der den Umgang torpediert. Andererseits gibt es die Option, den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht kurzfristig einschränken.
Streiten die Eltern und Großeltern um den Umgang mit dem Kind bzw. Enkelkind, wird dieses natürlich persönlich einbezogen. Das soll heißen, dass es bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr eine Anhörung vor Gericht gibt, um einschätzen zu können, wie stark die Bindung der einzelnen Familienmitglieder untereinander ist. Je älter der Nachwuchs ist, desto mehr Gewicht bekommt auch seine Aussage darüber, wie er zu Oma und Opa steht.
In Zeiten einer Pandemie kann es den Kindern ein Bedürfnis sein, den Kontakt mit den Großeltern zu reduzieren, um sie infolgedessen vor einer Ansteckung zu schützen. Damit der Kontakt aber dennoch aufrecht erhalten bleiben kann, gibt es die Möglichkeit sich virtuell auszutauschen. Mit unserem libifyHome Notruftablet können Kinder- und Enkelkinder mit Oma und Opa über Videotelefonie miteinander sprechen und Bilder sowie Nachrichten austauschen. Auf diesem Weg ist auch trotz einer räumlichen Trennung möglich, am täglichen Leben der anderen teilzuhaben.
Es liegt auf der Hand, dass gerade Babys eine intensive und umfassende Fürsorge brauchen. Sind die Eltern dann auch noch berufstätig, übernehmen oft die Großeltern die Betreuung des Kleinen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie es hier mit der Regelung bezüglich des Umgangsrechtes aussieht. Experten, aber auch Juristen sind sich hier einig. Denn das Alter des Enkelkindes kann erst dann ein Kriterium für diese Entscheidung sein, wenn das Kind eigenständige Entscheidungen treffen kann. Früher kommt es einzig und allein auf das bereits vielzitierte Kindeswohl an und auch die Einhaltung der Erziehungskompetenz der Eltern.