Skip to content

Wann und warum kann das Pflegegeld gekürzt werden?

Stand 28. Juni 2024

Pflegebedürftige in Deutschland, die Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 zuerkannt bekommen haben, bekommen von der sozialen Pflegeversicherung Pflegegeld ausbezahlt. Dieses soll zur Gewährleistung der häuslichen Pflege dienen. Es gibt jedoch unterschiedliche Gründe, warum das Pflegegeld gekürzt oder ganz gestrichen werden kann.

Pflegeunterbrechung als Grund für Kürzung bzw. Nichtleistung

Wird die Pflege unterbrochen, wird unter Umständen das Pflegegeld weiter ausbezahlt, und zwar dann, wenn vor der Unterbrechung entweder der volle Betrag oder aber sogenannte Kombinationsleistungen gezahlt wurden. Wenn Sie allerdings nur Pflegesachleistungen bezogen haben und keine Kombinationspflege vereinbart wurde, wird auch bei einer Unterbrechung der Pflege kein Pflegegeld bezahlt. Dies auch dann, wenn Sie für diese Zeit keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege führt ebenfalls zur Kürzung

Wenn Sie für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen eine professionelle Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wird von der Pflegekasse nur mehr die Hälfte des bis dato bezogenen Pflegegeldes gezahlt. Die maximale Zeitdauer für eine Kurzzeitpflege beträgt höchstens acht Wochen einmal pro Jahr. Brauchen Sie diese Pflegeform länger, so wird der Anspruch bis zum Tag, an dem die Kurzzeitpflege endet, der Bezug des Pflegegeldes ruhend gestellt.

Verhinderungspflege bietet Spielraum

Sind Sie als Angehöriger eines pflegebedürftigen Menschen kurzzeitig verhindert, kann der Betroffene vorübergehend von einem professionellen Pflegedienst betreut werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass ein Anspruch auf die sogenannte Grundpflege und eine hauswirtschaftliche Versorgung besteht. Dann wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr gezahlt.

Hier sollten Sie auf eine Ausnahme achten, denn wenn Sie die stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen und diese dauert kürzer als 8 Stunden, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Auslandsaufenthalte führen teilweise zur Kürzung des Pflegegeldes

Hält sich der Pflegebedürftige im Ausland auf, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Pflegegeldbezug gehandhabt wird. Dauert der Auslandsaufenthalt weniger als sechs Wochen in einem Kalenderjahr, wird das Pflegegeld normal weiterbezahlt. Ab dem 43. Tag wird der Bezug jedoch ruhend gestellt, und zwar solange, bis eine Rückkehr aus dem Ausland erfolgt.

Beachten Sie, dass bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland, der Anspruch auf Pflegegeld nicht ruht. In diesem Zusammenhang ist allerdings wichtig, dass die Reise in ein Land, das Mitgliedstaat der EU ist oder aber in ein Vertragsland des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz erfolgt.

Änderung des Pflegegrades als möglicher Kürzungsgrund

Eine Kürzung des Pflegegeldes kann auch dann erfolgen, wenn sich der Pflegegrad des Betroffenen ändert. Entsprechende Anpassungen, die sowohl zu einer Auf- als auch Abstufung führen können, werden im Rahmen der sogenannten Beratungsbesuche vorgenommen.

Beratungsbesuche wahrnehmen

Wer in Deutschland Pflegegeld bezieht, ist dazu verpflichtet, Beratungsbesuche in regelmäßigen Abständen wahrzunehmen. Diese werden von professionellen Pflegediensten, aber auch anerkannten Beratungsstellen im Zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt. Sinn und Zweck dieser Gespräche ist es, festzustellen bzw. zu gewährleisten, dass der Betroffene im häuslichen Umfeld gut versorgt ist. Sollten pflegende Personen Fragen oder Anliegen haben, werden diese bei den Terminen beantwortet.

Für die Pflegegrade 2 und 3 müssen diese Beratungsbesuche einmal pro Halbjahr, für die Pflegegrade 4 und 5 sogar einmal im Quartal absolviert werden. Sollten diese Besuche seitens des Pflegebedürftigen nicht wahrgenommen werden, kann das Pflegegeld in einem ersten Schritt gekürzt, später sogar ganz gestrichen werden.

Sie merken also: auf die Frage „Wann kann das Pflegegeld gekürzt werden?“ gibt es mehrere Antworten, die Auskunft darüber geben, wie Sie den Zuschuss weiterhin beziehen können oder wieder Anspruch darauf erhalten.

Weitere Artikel, die Ihnen gefallen könnten: