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Altersrente für langjährige & besonders langjährige Versicherte

Stand 04. September 2024

Die Rente ist immer wieder ein Thema in der Politik und Alltagsgesprächen und insbesondere die Frage des Renteneintritts. Zur Zeit können Sie mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen, um die volle Rente zu beziehen. Wer aber 35 oder sogar 45 Jahre lang erwerbstätig war und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, gilt als langjährig oder besonders langjährig Versicherter und kann auf einige Privilegien wie einen früheren Renteneintritt zurückgreifen.

Doch was zählt in diese 35 bzw.45 Jahre Versicherungszeit hinein und unter welchen Bedingungen können Sie einen früheren Renteneintritt geltend machen?

Überblick: Was ist Altersrente?

Die Altersrente spielt eine zentrale Rolle in der sozialen Absicherung in Deutschland und fußt auf dem sogenannten Generationenvertrag. Dieser folgt dem Gedanken der Solidarität zwischen den aktuell Beschäftigten und denen, die bereits lange gearbeitet haben. Aus den Rentenversicherungsbeiträgen, die heute fast alle Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und diverse Selbstständige zahlen, wird unmittelbar die Rentenauszahlung finanziert. Da sich abzeichnet, dass der demografische Wandel in Deutschland diesen Generationenvertrag ins Ungleichgewicht fällt, sind verschiedene andere Finanzierungsmöglichkeiten im Gespräch. Zuletzt wurde 2024 mit dem Rentenpaket II der Bundesregierung eine zusätzliche Finanzierung mittels eines “Generationenkapitals” beschlossen.

Ziel der Altersrente ist es, denjenigen, die bereits ein festgelegtes Rentenalter erreicht haben, finanzielle Sicherheit im Ruhestand zur Deckung des Lebensunterhalts zu gewährleisten. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren, aber hauptsächlich basiert sie auf den während des Arbeitslebens gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren anrechenbaren Versicherungszeiten. Daher spielt auch die Höhe des individuellen Einkommens während dieser Zeit eine Rolle, wobei es auch eine gesetzlich festgelegte Mindestrente gibt. Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es diverse individuelle Möglichkeiten der Altersvorsorge.

Wann kann man in Altersrente gehen?

Das Renteneintrittsalter ist zur Zeit gestaffelt und beträgt nur für alle, die nach 1964 geboren wurden, 67 Jahre. Wer allerdings eine Schwerbehindertenrente bezieht oder auf die Altersrente für langjährig Versicherte berechtigt ist, kann bereits früher in Rente gehen. Andere Rentenarten wie die teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente oder die Hinterbliebenenrente enden mit Eintritt in die Altersrente. 

 

Altersrente für langjährige Versicherte

Wer früh begonnen hat zu arbeiten und somit auch langjährig Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann bereits vor dem 67. Lebensjahr in Rente gehen. Das gilt für diejenigen, die 35 Versicherungsjahre gesammelt haben und deren Geburtsjahr zwischen 1949 und 1963 liegt. Allerdings ist der früheste Eintritt auf das 63. Lebensjahr begrenzt. Zudem sieht die Altersrente dann dauerhafte Abzüge von der Rentenhöhe vor: Für jeden Monat vor dem regulären Renteneintritt werden 0,3 % abgezogen, sodass die Rente bis zu 14,4 % niedriger ausfallen kann. 

Wichtig ist, dass in diese 35 Jahre nicht allein die Zeiten fallen, in denen Sie aus einer Anstellung oder selbständigen Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Um individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen, zählen auch folgende Zeiten zu den Versicherungsjahren: 

  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 Lebensjahre bzw. für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1992 3 Lebensjahre und Berücksichtigungszeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
  • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
  • Monate aus dem Versorgungsausgleich nach Scheidung oder aus Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • Beitragszeiten aus Minijobs
  • Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Zeiten, in den Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten (z.B. aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung oder Studium)

Darüber hinaus werden Ihnen für die Versicherungsjahre auch freiwillige Beiträge angerechnet, die Sie allein, also ohne Beiträge eines Arbeitgebers, gezahlt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Monate in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II oder Übergangsgeld bezogen haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Wer nicht nur 35, sondern ganze 45 Versicherungsjahre aufweisen kann, gilt als besonders langjährig Versicherter. Diese Leistung honoriert der Gesetzgeber mit dem umgangssprachlich “Rente mit 63” genannten Privileg eines früheren Renteneintritts ohne Abschläge. Diese Möglichkeit steht denjenigen offen, die vor 1953 geboren wurden. Allerdings ist hier kein früherer Renteneintritt nach 35 Versicherungsjahren möglich, da 63 die feste Untergrenze für die Altersrente darstellt. 

Auch für langjährig Versicherte gelten nicht alleine die Zeiten, in denen aufgrund von Erwerbstätigkeit Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt wurden. Angerechnet werden hier aber weniger Zeiten als für die langjährig Versicherten.

Wie die langjährig Versicherten gelten auch für die besonders langjährig Versicherten folgende anrechenbare Zeiten:

  • Beitragszeiten aus Minijobs
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
  • Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
  • Zeiten, in denen Sozialleistungen bezogen wurden (z.B: Krankengeld)
  • Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)

Darüber hinaus wird noch die Zeit der Wehr- und Zivildienstpflicht angerechnet. Freiwillige Beitragszahlungen, die alleine getätigt wurden, können angerechnet werden, jedoch erst, sobald mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Nicht angerechnet werden Zeiten aus Rentensplitting bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften und sogenannte Anrechnungszeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnten (z.B. Schwangerschaft, Krankheit oder Berufsausbildung). 

Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sind ebenfalls ausgeschlossen. Nur wer in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Sozialleistungen der Agentur für Arbeit bezogen hat, kann diese anrechnen lassen, sofern die Leistung aufgrund Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde. 

Vergleich Voraussetzungen der Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Details

langjährig Versicherte

besonders langjährig Versicherte

Versicherungsjahre (mindestens)

35

45

Renteneintritt ohne Abzug

67

63

Renteneintritt mit Abzug

63

-

Anrechenbare Versicherungszeiten

Kindererziehungszeiten bis zu 2,5 Jahre bzw 3 Jahre

ja

nein

Berücksichtigungszeiten zur Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr

ja

ja

Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege

ja

ja

Beitragszeiten aus Minijobs

ja

ja

Monate aus dem Versorgungsausgleich nach Scheidungoder aus Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften

ja

nein

Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)

ja

ja

Zeiten, in den Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten (z.B. aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung oder Studium)

ja

nein

freiwillige Beiträge

ja

ja, sobald mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen

Wehr- und Zivildienstpflicht

ja

ja

Zeiten, in denen Sozialleistungen bezogen wurden

ja

ja, außer bei Leistungen der Agentur für Arbeit, sofern diese nicht aufgrund Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers in den letzten 2 Jahren vor Renteneintritt anfielen

Altersrente für langjährig Versicherte mit Schwerbehinderung

Langjährig Versicherte, die einen anerkannten Schwerbehinderungsgrad von mindestens 50 haben, haben Anrecht auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen und Versicherungsjahre wie für langjährig Versicherte ohne Schwerbehinderung oder mit niedrigerem Schwerbehinderungsgrad. 

Der Vorteil der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt darin, dass Sie mit den üblichen Abschlägen bereits mit 62 in den Ruhestand gehen können, sofern Sie die 35 Versicherungsjahre dann vorweisen können. Ohne Abschläge ist das Renteneintrittsalter 65. Sind Sie vor 1952 geboren, ist dies sogar bereits mit 60 Jahren möglich und ohne Abschläge mit 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 steigt der mögliche Renteneintritt monatsweise an. 

Hinzuverdienst in der Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte

Seit 01.01.2023 entfallen die Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Altersrente. Während Sie zuvor nur bis zu 46.060,00 € im Jahr verdienen durften, ohne einen Abzug in den Rentenzahlungen zu riskieren, steht es Ihnen heute frei, noch weiter zu arbeiten. Allerdings müssen Sie Ihr Einkommen natürlich weiterhin versteuern und an Ihren Rentenversicherungsträger melden.

Nur, wenn Sie eine Betriebsrente erhalten, könnten sich Kürzungen ergeben, wenn Sie noch weiteres Einkommen haben. Informieren Sie sich daher rechtzeitig vorab beim Träger Ihrer Betriebsrente, ob es Hinzuverdienstgrenzen gibt und wie sich diese auswirken.

Wie beantrage ich die Altersrente?

Die gesetzliche Altersrente erhalten Sie nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Idealerweise stellen Sie diesen 3 Monate vor dem beabsichtigten Renteneintritt, um einen nahtlosen Übergang von Gehaltszahlungen zur Rentenzahlung zu gestalten. Empfänger des Antrags ist die Deutsche Rentenversicherung. 

Für den Antrag benötigen Sie Ihre Rentenversicherungsnummer, einen Personalausweis oder anderes Personendokument, einen Nachweis Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse, Ihre Steueridentifikationsnummer und die IBAN Ihres Kontos. Wenn Sie schwerbehindert sind, benötigen Sie zusätzlich noch Ihren Schwerbehindertenausweis.

Fazit

Die Altersrente sichert Ihren Lebensunterhalt im Ruhestand und honoriert Ihre Leistung im Berufs- und gesellschaftlichen Leben davor. Nicht nur die Zeiten, in denen Sie angestellt oder selbstständig waren, zahlen dabei ein, sondern auch, wenn Sie sich um Ihre Angehörigen oder Kinder gekümmert haben oder Ihre berufliche Ausbildung absolvierten. 

Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig vor Renteneintritt den Antrag auf Altersrente stellen. So steht dem neuen Lebensabschnitt im Ruhestand nichts mehr im Wege.

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