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Alles, was Sie über die Erwerbsmidnerungrente wissen müssen

Erwerbsminderungsrente - Höhe, Vorraussetzung, Berechnung & Antrag

Stand 29. Mai 2024

Wer unerwartet nicht mehr erwerbsfähig ist, wird durch die Erwerbsminderungsrente aufgefangen. Sie bildet das soziale Netz, wenn Arbeitslosigkeit faktisch droht, Sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen können. Im Gegensatz zu anderen Rentenarten kann sie auch nur vorübergehend unterstützen, wenn Ihr Gesundheitszustand sich wieder bessert.

Aber wann haben Sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und welche Unterlagen benötigen Sie für den Antrag? Dieser Artikel informiert Sie umfassend über die volle und teilweise Erwerbsminderungsrente.

 

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist ein soziales Netz für den Fall der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung soll das Einkommen ersetzen, mit dem Sie ohne die Arbeitsunfähigkeit hätten rechnen können. Ist Ihre Arbeitsfähigkeit nur eingeschränkt, können Sie also statt Vollzeit einige Stunden am Tag arbeiten, ergänzt die Erwerbsminderungsrente Ihr Gehalt.

Beide Arten von Erwerbsminderung können sowohl vorübergehend als auch dauerhaft sein. Daher werden die Voraussetzungen auch immer wieder überprüft, falls sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat und Sie wieder voll arbeitsfähig sind. 

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Eine teilweise Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung täglich noch zwischen 3 und 6 Stunden arbeiten können. Als Arbeit gilt jegliche Tätigkeit und ist nicht allein auf einen erlernten Beruf oder eine vorherige Arbeitsstelle abgestellt. Da Sie so noch eine Teilzeitstelle ausfüllen können, stockt die Erwerbsminderungsrente nur Ihr Gehalt zu einem Vollzeitgehalt auf.

Für den Fall, dass kein Teilarbeitsplatz zu finden ist, können Sie aber auch einen Antrag auf vollständige Erwerbsminderung stellen, auch wenn Sie theoretisch lediglich teilweise erwerbsgemindert sind. 

Vollständige Erwerbsminderungsrente

Die vollständige Erwerbsminderung liegt vor, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Dabei gilt auch hier nicht allein die Fähigkeit, Ihren erlernten Beruf ausüben zu können, sondern jegliche Erwerbstätigkeit. Können Sie nur Ihren Beruf nicht mehr ausüben, so sind Sie lediglich berufsunfähig. Das kann unter Umständen zu einer teilweisen Erwerbsminderung führen oder von einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgefangen werden.

Voll erwerbsgemindert sind Sie z.B. auch, wenn Sie eine Schwerbehinderung haben, aufgrund derer Sie nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können oder wenn Sie in einer schützenden Einrichtung wie einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten. 

Die vollständige Erwerbsminderung wird anhand ärztlicher Unterlagen geprüft. Die Rentenversicherung kann darüber hinaus auch weitere Gutachten anfordern.

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Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Sie grundsätzlich nur dann, wenn Sie nicht bereits die Altersgrenze für eine Altersrente erreicht haben. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Sie erhalten die reguläre Altersrente.

Reha vor Rente

Die wichtigste Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente ist die Regel “Reha vor Rente”. Das bedeutet, dass zunächst alle medizinischen Schritte geprüft und gegebenenfalls durchlaufen werden müssen, die Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können. Typischerweise ist das der Besuch einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung, bei der Ihre jeweiligen gesundheitlichen Probleme mindestens gelindert oder auch auskuriert werden. Ebenso kann eine berufliche Rehabilitation erfolgen, auch Umschulung genannt, in der Sie sich beruflich neu orientieren.

Sind beide Versuche der Rehabilitation erfolglos oder waren aus Gründen nicht zuzumuten, so folgt die Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit. In dieser wird geprüft, wie viele Stunden Sie täglich noch arbeiten können. Die Einteilung liegt hier bei unter 3 Stunden, 3 bis 6 Stunden und ab 6 Stunden.

Wartezeit

Üblicherweise müssen Sie insgesamt 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung rentenversichert sein. Dies nennt man die allgemeine Wartezeit. In den letzten 5 Jahren müssen Sie außerdem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben. Meist geschieht dies aufgrund einer versicherten Beschäftigung, aber auch weitere Zeiten werden dieser Beitragszeit gleichgestellt. Dazu gehören z.B. Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, Zeiten im Minijob und angerechnete Zeiten aus Rentensplitting oder bei Versorgungsausgleich aus einer Scheidung.

Ausnahmen

Eine Ausnahme vor allem von den 5 Jahren Wartezeit wird gewährt, wenn Sie einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, eine Beschädigung im Wehr- oder Zivildienst oder wenn Sie in politischer Haft waren. Dann genügt das Vorliegen eines einzigen Beitrags zur Rentenversicherung. 

Bei einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kommt hinzu, dass dieser im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgte. Ist dies nicht der Fall, müssen 12 Monate Pflichtbeiträge in einer versicherten Beschäftigung aus den letzten 2 Jahren vorliegen.

Eine weitere Ausnahme bildet der Fall, dass eine volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ende Ihrer Ausbildung eintritt und Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate lang Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung gezahlt haben. Diese 2 Jahre können nochmals um die Zeit einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr verlängert werden, allerdings höchstens um 7 Jahre. 

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Höhe der Erwerbsminderungsrente

Ähnlich der Altersrente wird die Erwerbsminderungsrente anhand der Entgeltpunkte berechnet. Dadurch soll sichergestellt sein, dass sich der Ersatz des Erwerbseinkommens auch nach den Einzahlungen in das Rentensystem richtet. Hinzu kommt, anders als bei der Altersrente, als Faktor die verbleibende Zeit bis zum Eintritt in die reguläre Altersrente.

Die Rente wird somit auf Grundlage des bisherigen Einkommens und des fiktiven Einkommens berechnet, das die Person ohne die Erwerbsminderung erwarten konnte. Berücksichtigt wird dabei auch, ob der Betroffene in den letzten vier Jahren bereits nicht mehr in vollem Umfang erwerbstätig sein konnte. Damit dies beachtet werden kann, muss die Verringerung der Erwerbstätigkeit aber denselben Grund besitzen wie die Erwerbsminderung, für die der Antrag gestellt wurde. Dann wird das bereits geminderte Einkommen nicht in das durchschnittliche Einkommen zur Berechnung einbezogen.

Ähnlich dem früheren Eintritt in die Altersrente kommt ein pauschaler Abschlag auf die Erwerbsminderungsrente. Dieser ist nicht höher als 10,8 %.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten ab 01. Juli 2024

Vergangene Erhöhungen der Erwerbsminderungsrente haben nur Neurentner erreicht. Personen, die zuvor bereits Rente erhielten, haben von diesen Verbesserungen nicht profitiert. Diese Ungleichheit soll sich nun ändern. Ab dem 01. Juli erhalten Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer sich daran anschließenden Alters- oder Hinterbliebenenrente  einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente, wenn diese zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Auch für Folgerenten, die sich unmittelbar an die Erwerbsminderungsrenten anschlossen, gibt es einen Zuschlag. Von diesem Zuschlag sind schätzungsweise rund drei Millionen Rentner betroffen.

Die Höhe dieses Zuschlags beläuft sich bei Personen mit einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 bei 7,5 %. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der Zuschlag bei 4,5 %.

Der Zuschlag wird allen Betroffenen ab Juli 2024 automatisch gezahlt. Hierfür ist kein Antrag notwendig.

Im neuen Rentenbescheid fehlt der Rentenzuschlag? Das liegt daran, dass der Zuschlag vorerst getrennt von der Rente ausgezahlt wird. Erst ab Dezember 2025 soll der Zuschlag gemeinsam in einer Summe mit der Rente ausgezahlt werden.

 

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

Es ist auch bei festgestellter voller Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst bis zu gewissen Grenzen möglich. Bedingung dabei ist, dass Sie nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten. Ansonsten können Sie auf Antrag in die teilweise Erwerbsminderung wechseln, wenn Sie mehr als 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten können.

Die Höhe des Hinzuverdienstes ist dynamisch gedeckelt und orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. 2024 beträgt diese 18.558,75 € bei voller Erwerbsminderung. Ebenso ist der Verdienst in der Höhe begrenzt, wenn Sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Dann liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 37.117,50 €.

 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente?

Den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Das können Sie auch online über deren Portal erledigen. Sind bereits ärztliche Unterlagen vorhanden, die die Erwerbsminderung betreffen, so legen Sie diese idealerweise schon dem Antrag bei.

Zusätzlich benötigt die Rentenversicherung auch immer noch eine separate Auflistung der Gesundheitsstörungen, Name und Anschrift der behandelnden Ärzte, Angaben zu bereits erfolgten ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen, eine Auflistung Ihrer Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte der letzten Jahre und eine chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Für den Antrag selbst sollten Sie 

  • Ihre Rentenversicherungsnummer, 
  • ein Personendokument
  • wie den Personalausweis,
  • Ihre Steueridentifikationsnummer,
  • Ihre internationale Kontonummer (IBAN)
  • und die internationale Bankleitzahl (BIC) bereit halten.

Zudem müssen Sie angeben, bei welcher Versicherung Sie kranken- und pflegeversichert sind. 

Um Ihre Versicherungszeiten lückenlos nachweisen zu können, brauchen Sie gegebenenfalls auch Nachweise über Ausbildungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und längere Krankheit, Geburtsurkunden der Kinder zum Nachweis von Erziehungszeiten und einen Ausbildungsvertrag, wenn Sie eine Ausbildung begonnen, aber abgebrochen haben.

Es ist ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen. Für die Erwerbsminderungsrente gilt eine Antragsfrist von drei Monaten, es kann also frühestens drei Monate nach Antragstellung eine Zahlung beginnen. Die drei Monate zählen ab dem Moment, wenn alle Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.

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Erwerbsminderungsrente und andere Renten

Erwerbsminderungsrente und Altersrente

Der Bezug der Altersrente beendet den Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder lässt diese nicht zu. Denn die Erwerbsminderungsrente soll das Einkommen ersetzen, während eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In der Altersrente ist die Arbeitsfähigkeit nicht von Belang und muss daher auch nicht kompensiert werden. Dabei ist sichergestellt, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente

Eine Schwerbehindertenrente ist eine Variante der Altersrente. Sie bietet Menschen mit einem Schwerbehindertengrad von mindestens 50 bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine früheren Renteneintritt als bei der Altersrente. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erlischt daher auch bei Eintritt in die Schwerbehindertenrente.

Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente sichert Sie im Falle des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin ab. Sie unterteilt sich in kleine und große Witwen- bzw. Witwerrente. Eine Erwerbsminderung ist neben dem Alter und der Erziehung eines Kindes eine der möglichen Grundlagen für die große Witwen- bzw. Witwerrente. Daher würden Sie in diesem Fall zunächst keine Erwerbsminderungsrente, sondern einen Hinterbliebenenrente beziehen, bis die Voraussetzungen für diese erloschen sind.

 

Fazit

Die Erwerbsminderungsrente ist ein wichtiger Schutz für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Sie kann teilweise oder vollständig gewährt werden und zielt darauf ab, das entfallende Einkommen zu ersetzen. Der Anspruch hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, wie der "Reha vor Rente"-Regelung und der Erfüllung der Wartezeit. Die Höhe richtet sich nach den bisherigen Einzahlungen in das Rentensystem und dem fiktiven Einkommen ohne Erwerbsminderung. Trotz Erwerbsminderung ist unter bestimmten Bedingungen ein Hinzuverdienst möglich. Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt und erfordert umfassende Unterlagen sowie eine rechtzeitige Beantragung. Der Bezug anderer Renten kann den Anspruch beeinflussen.

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