Allgemein, Finanzielle Hilfe im Alter, Für pflegende Angehörige
Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe – so hoch ist der Betrag
Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe: Wie Geld Ihnen zusteht, wie er eingesetzt werden kann & alle weiteren Infos finden Sie hier.
Stand 15. Juli 2024
- Inhaltsverzeichnis
- 1 Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe – so hoch ist der Betrag
- 1.1 Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe – Erklärung & Zuschusshöhe
- 1.2 Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags
- 1.3 Was kann mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?
- 1.4 Nachbarschaftshilfe mit Entlastungsgeld finanzieren
- 1.5 Bei der Inanspruchnahme der Nachbarschaftshilfe ist einiges zu beachten
- 1.6 Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe beantragen und richtig abrechnen
Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe – was ist das? Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen, ist dies meist eine enorme Herausforderung und über kurz oder lang auch Belastung. Um hier ein gewisses Maß an Entlastung zu schaffen, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Damit kann sowohl sein Alltag abwechslungsreicher und selbstständiger gestaltet werden, als auch ein Freiraum für Sie als pflegender Angehöriger geschaffen werden. Auch die sogenannte Nachbarschaftshilfe kann damit finanziert werden.
Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe – Erklärung & Zuschusshöhe
Der Entlastungsbetrag gilt als Zuschuss für alle Pflegebedürftige, die in ihrem zu Hause betreut und versorgt werden und über einen Pflegegrad verfügen. Mit dieser finanziellen Unterstützung soll gewährleistet werden, dass zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezogen werden können.
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, der von der Pflegeversicherung geleistet wird. Grundsätzliches Ziel ist es dabei, dass Sie als pflegende Angehörige entlastet und im Pflegealltag unterstützt werden und der Pflegebedürftige selbst seine Selbstständigkeit weitgehend erhält.
Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags
Wer und wann Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat, ist in § 45b SGB XI gesetzlich genau geregelt. Festgehalten ist, dass der Betrag nur dann gewährt wird, wenn auch definitiv entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger zunächst die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen selbst zahlt und diese dann anschließend bei der Pflegekasse geltend machen kann.
Damit besteht eine klare Zweckgebundenheit des Entlastungsbetrags, der auch nur unter weiteren Voraussetzungen gewährt wird. Dazu gehören
- Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades
- Pflege zu Hause
- Der Umstand, dass das Entlastungsgeld nur für die Entlastung eines Angehörigen bzw. zur Förderung der eigenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen verwendet wird
- Die Tatsache, dass nur solche Entlastungs- und Betreuungsleistungen verrechnet werden können, die auch im jeweils betreffenden Landesrecht anerkannt sind.
Wichtig ist zu wissen ist, dass der monatliche Anspruch des Entlastungsgeldes nicht komplett verbraucht werden muss. Sie können einen eventuell verbleibenden Betrag auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Bleiben auch am Ende eines Kalenderjahres Leistungen übrig, können Sie die entsprechende Summe bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen. Erst dann verfällt ein eventueller Restbetrag endgültig.
Ein weiterer Aspekt, den Sie beachten sollten, ist der, dass Sie Entlastungsleistungen auch nicht im Voraus beanspruchen können.
Es wurde klar festgelegt, welche Leistungen mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können. Dazu zählen die sogenannten niederschwelligen Betreuungsangebote, was so viel bedeutet, wie dass Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger die notwendigen Leistungen ohne viel Aufwand in Anspruch nehmen können.
Konkret definiert die Pflegeversicherung in § 45c SGB XI den Begriff „niederschwellig“ so, dass es für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einfacher ist, stundenweise Hilfe bzw. Unterstützung in den eigenen vier Wänden zu erhalten als in einem Pflegeheim oder einer sonstigen stationären Einrichtung.
Konkret werden unter den niederschwelligen Unterstützungsleistungen folgende Tätigkeiten zusammengefasst:
- Unterstützung bei der Organisation des Alltages
- Inanspruchnahme der Hilfe einer Haushaltshilfe
- Betreuung von Menschen, die an einer Demenzerkrankung leiden
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie einmal pro Woche spannende und aktuelle Informationen zum Thema Pflege sowie Tipps für ein erfülltes und glückliches Leben im Alter.
Nachbarschaftshilfe mit Entlastungsgeld finanzieren
Bei diesen niederschwelligen Unterstützungsleistungen können sehr gut geschulte Ehrenamtliche oder sogenannte Nachbarschaftshelfer zum Einsatz kommen. Mit diesen müssen Sie als pflegender Angehöriger auch keine direkten Verträge schließen, sondern einfach entsprechende Absprachen treffen.
Preis und Leistungsumfang können so frei verhandelt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie die notwendigen Unterstützungsleistungen bzw. die Pflegesituation möglichst realistisch einschätzen und genau dafür Hilfe in Anspruch nehmen, wo Sie sie auch benötigen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Nachbarschaftshilfe – was ist das und welche Kosten gibt es?„.
Bei der Inanspruchnahme der Nachbarschaftshilfe ist einiges zu beachten
Wenn Sie die sogenannte Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen und diese mit dem Entlastungsbetrag finanzieren möchten, sollten Sie einige Aspekte beachten. Denn wenn Sie etwa privat einen Nachbarn um Unterstützung bitten, muss dies auch von Ihnen selbst bezahlt werden. Wird die Nachbarschaftshilfe allerdings durch einen offiziellen Anbieter erbracht, kann dies über den Entlastungsbetrag im Ausmaß von maximal 125 Euro pro Monat abgerechnet werden. Die Auskunft, wer als offizieller Nachbarschaftshelfer anerkannt ist, erhalten Sie bei Ihrer Landesregierung.
Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe beantragen und richtig abrechnen
Wenden Sie sich an die zuständige Pflegekasse bzw. private Pflegeversicherung, um herauszufinden, wo und wie Sie den Entlastungsbetrag für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen abrechnen können. Klar ist, dass die Summe nicht bar ausgezahlt wird, sondern Sie nach Einreichen der entsprechenden Rechnungen bzw. Quittungen die Summe rückerstattet bekommen.
Der Antrag auf diese finanzielle Unterstützung kann ganz formlos mit einem Schreiben erfolgen. Wenn Sie kein extra Schreiben verfassen möchten, genügt auch einfach die erste Rechnungslegung mit dem Einreichen der Belege und Quittungen als Antrag.
Sinnvoll ist es, sich einen Überblick über abgerechnete Leistungen für den Entlastungsbetrag zu bewahren. Lassen Sie sich deshalb immer entsprechende Übersichten geben, um auf dem neuesten Stand zu sein, wie viel der Leistung Sie bereits verbraucht haben. Gleichzeitig haben Sie so auch den Überblick, ob auch alles korrekt abgerechnet wurde.
Weitere Informationen zur finanziellen Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen finden Sie auch in unserem Artikel „Rente für Pflege von Angehörigen rückwirkend – Geht das?„.
Weitere Artikel, die Ihnen gefallen könnten:
Allgemein, Für pflegende Angehörige
Plötzlich Pflegefall – was nun?
Wo Sie sich bei einem plötzlichen Pflegefall hinwenden können und welche (finanzielle) Unterstützung Ihnen zusteht, erfahren Sie hier.