Menschen mit Behinderung sind im Alltag oft mit höherer finanzieller Belastung konfrontiert. Um einen Ausgleich zu schaffen und somit ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, gibt es von staatlicher Seite Unterstützung durch Zuschüsse, finanzielle Hilfen oder Steuererleichterungen - nach Grad des Bedarfs und der Einschränkung.
In diesem Artikel fassen wir Ihnen daher finanzielle Hilfen zusammen, auf die Sie je nach Behinderung Anspruch haben.
Der Begriff der Behinderung ist durch das Sozialrecht exakt festgelegt. Demzufolge liegt eine Behinderung dann vor, wenn deutliche Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger und seelischer Funktionen bestehen und auch länger als sechs Monate dauern. Es ist dabei unerheblich, ob die Beeinträchtigungen von Geburt an oder in Folge eines Unfalles bzw. einer Krankheit vorliegen. Ausschlaggebend ist, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stark beeinträchtigt wird. Ist vom Versorgungsamt eine Behinderung nach dieser Definition festgestellt worden, gibt es für die Betroffenen auch entsprechende Unterstützungsmaßnahmen und sogenannte Nachteilsausgleiche.
Der festgestellte Grad der Behinderung, kurz GdB, wird dabei nach 10er-Graden von 20 bis 100 eingeteilt. Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen GdB von mindestens 50 aufweisen. Für diese Personengruppe gibt es in der Folge einen entsprechenden Ausweis, der sie zu den Begünstigungen berechtigt. Der Grad kann bei Verbesserung oder Verschlechterung der Erkrankung oder Behinderung auch angepasst werden.
Betroffene müssen selbst einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises stellen. Je nach Bundesland wird dann der Grad der Behinderung durch das örtlich zuständige Versorgungsamt, das Amt für soziale Angelegenheiten oder das Amt für Familie und Soziales festgestellt. Welche Behörde im individuellen Fall exakt zuständig ist, weiß das entsprechende Gemeindeamt oder die Stadtverwaltung am Wohnsitz des Behinderten.
Der Begriff der Behinderung ist durch das Sozialrecht exakt festgelegt. Demzufolge liegt eine Behinderung dann vor, wenn deutliche Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger und seelischer Funktionen bestehen und auch länger als sechs Monate dauern. Es ist dabei unerheblich, ob die Beeinträchtigungen von Geburt an oder in Folge eines Unfalles bzw. einer Krankheit vorliegen. Ausschlaggebend ist, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stark beeinträchtigt wird. Ist vom Versorgungsamt eine Behinderung nach dieser Definition festgestellt worden, gibt es für die Betroffenen auch entsprechende Unterstützungsmaßnahmen und sogenannte Nachteilsausgleiche.
Der festgestellte Grad der Behinderung, kurz GdB, wird dabei nach 10er-Graden von 20 bis 100 eingeteilt. Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen GdB von mindestens 50 aufweisen. Für diese Personengruppe gibt es in der Folge einen entsprechenden Ausweis, der sie zu den Begünstigungen berechtigt. Der Grad kann bei Verbesserung oder Verschlechterung der Erkrankung oder Behinderung auch angepasst werden.
Wurde bereits durch eine andere behördliche Stelle ein Grad der Schädigungsfolgen festgestellt, ist also etwa ein Bescheid einer Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall ergangen, ist beim Versorgungsamt in der Folge kein extra Antrag mehr notwendig. Denn der Bescheid hat die gleiche Auswirkung wie die Feststellung des Behindertengrades im Schwerbehindertenrecht. Bescheide der deutschen Rentenversicherung hingegen sind nicht ausreichend, da in diesen keine Feststellungen über den Behinderungsgrad enthalten sind.
Wer einen Antrag auf Anerkennung eines Behindertengrades stellt, sollte die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Das erleichtert die Antragstellung, wenn Behörden hier individuelle Nachfragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen. Deshalb kann es entscheidend sein, diese Angabe der Schweigepflichtentbindung gleich von vornherein anzugeben. Achten Sie dennoch auf Ihre persönlichen Gesundheitsdaten und erteilen Sie ausschließlich eine Freigabe für die für den Antrag relevanten Daten. In diesem Artikel finden Sie auch eine kompakte Übersicht zum Grad der Behinderung.
Bei der Frage der finanziellen Hilfen für Behinderte gibt es mehrere Aspekte. Zum einen wird diesen Personen ein sogenanntes persönliches Budget gewährt. Wer sich für diese Leistung entscheidet, erhält diese anstelle von Sach- und Dienstleistungen. Die Höhe ist individuell unterschiedlich. Durchschnittlich sollen zwischen 200 Euro und 800 Euro dazu dienen, den persönlichen Hilfsbedarf zu decken. Dieses persönliche Budget kann bei Leistungsträgern wie der Kranken- oder Pflegekasse, sowie bei Renten- und Unfallversicherungsträgern beantragt werden. Auch bei Trägern der Alterssicherung für Landwirte ist dies möglich. Eventuell ist im individuellen Fall auch die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt zuständig.
Wer das Merkzeichen B1 im Schwerbehindertenausweis hat, der kann Blindengeld beziehen. Diese Möglichkeit der finanziellen Hilfen wird auf Grundlage des entsprechenden Gesetzes über die Hilfe für Blinde und Gehörlose bezahlt und ist unabhängig vom Einkommen. Die Höhe variiert von Bundesland zu Bundesland. Wichtig ist, dass hier ebenfalls ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden muss. Die Zahlung erfolgt allerdings erst ab dem Datum der Antragstellung, sodass die Unterstützung nicht als Nachzahlung beantragt werden kann. Beachten Sie auch, dass Pflegeleistungen auf das Blindengeld angerechnet werden und dieses somit entsprechend gekürzt werden kann.
Die Blindenhilfe ist auf Bundesebene geregelt. Ein Anspruch besteht dann, wenn Sie ein nur geringes Einkommen oder Vermögen haben. Die Höhe steht in Zusammenhang mit dem Blindengeld, sodass Sie bei höherem Blindengeld etwas weniger Blindenhilfe erhalten und umgekehrt.
Ähnlich der Blindenhilfe gibt es in einigen Bundesländern Gehörlosengeld für Menschen, die gehörlos oder hörbeeinträchtigt sind. Aktuell sind dies nur 6 von 16 Bundesländern, in denen auch die Höhe stark variiert. Das Gehörlosengeld soll insbesondere Mehrausgaben für Hilfsmittel und Gebärdensprachen-Dolmetscher auffangen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, der über einen orangefarbenen Aufdruck verfügt und das Merkzeichen G, aG oder B1 bzw. H, der kann weite Teile des Nahverkehrsangebotes innerhalb von Deutschland kostenlos nutzen. Dazu zählen nicht nur die Straßenbahnen sowie Busse im Linien- oder Nah- und Ortsverkehr, sondern auch sämtliche U- und S-Bahnen.
Auch deutsche Fluggesellschaften bieten für behinderte Personen entsprechende Vergünstigungen an. Unter anderem können Begleitpersonen von Schwerbehinderten im innerdeutschen Linienverkehr kostenlos mitfliegen. Das gilt aber nur für Menschen, die in ihrem Ausweis das Merkzeichen B stehen haben.
Für Flüge innerhalb Europas gibt es eine kostenlose Sitzplatzreservierung. Außerdem werden die damit verbundenen behinderungsspezifischen Anforderungen bei der Platzvergabe berücksichtigt. Sowohl am Abflug- als auch am Zielflughafen gibt es eine kostenlose Betreuung. Darüber hinaus wird den Betroffenen eine kostenfreie Beförderung eigener Hilfsmittel wie etwa Rollstühle oder Blindenhunde angeboten. Assistenzhunde müssen in der Kabine mitgenommen werden, da sie als Hilfsmittel zählen.
Schwerbehinderte dürfen nicht automatisch auf einem Behindertenparkplatz stehen bleiben, sondern benötigen einen zusätzlichen Parkausweis, der kostenlos erhältlich ist. Dieser ist einheitlich in der gesamten EU geregelt und kann mittels Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angefordert werden.
Personen, die eine Parkerleichterung beantragen können, sind unter anderem solche mit dem Merkzeichen aG oder B1 in ihrem Schwerbehindertenausweis, oder aber auch Contergangeschädigte bzw. Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, etwa Amputation beider Arme.
Wer Begünstigungen beim Parken in Anspruch nehmen darf, der kann etwa auf einem Parkplatz, der mit dem Zusatzschild Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet ist, ebenso stehenbleiben wie auf einem Platz mit eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden. Auch das Parken an Stellen, wo dies zwar grundsätzlich erlaubt, aber zeitlich eingeschränkt ist oder aber auch im Fußgängerbereich in den ausgewiesenen Ladezonen, ist mit dem blauen EU-Parkausweis erlaubt. Die maximale Parkdauer beträgt dabei immer – sofern nicht anders vermerkt – 24 Stunden. Zu beachten ist, dass der Ausweis nur dann angewendet werden darf, wenn der Behinderte selbst daran teilnimmt.
Für Autohalter mit Behinderung gibt es finanzielle Hilfen hinsichtlich der Kfz-Steuer, die als zusätzliche Gewährung bis zu 100 Prozent betragen kann. Dafür muss im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen “H”, “Bl” oder “aG” eingetragen sein. Mit dem Merkzeichen “G” oder “GL” besteht ein Anspruch auf eine KFZ-Steuerermäßigung von 50 % oder eine Freifahrtberechtigung. In allen Fällen kann die Hilfe nur für ein Fahrzeug pro berechtigter Person beantragt werden.
Dabei ist wichtig, dass der PKW auch tatsächlich auf die Person mit Behinderung zugelassen ist. Damit verbunden ist die Vorschrift, dass auch nur er selbst das Fahrzeug nutzen darf. Irrelevant hingegen ist die Art der Nutzung, sodass sowohl private wie gewerbliche Zwecke zugelassen sind und auch die Mitnahme anderer Personen dann unproblematisch ist, solange sie weiter der Fortbewegung des Halters dient.
Es gibt weitere Ermäßigungen, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises in Anspruch nehmen können wie die Befreiung von der TÜV-Gebühr und den Straßenverkehrsamtsgebühren. Denn oft fallen Sonderzulassungen an, wenn das Auto individuell behindertengerecht umgebaut wurde. Und auch für Einträge im Führerschein sind immer wieder Gebühren fällig, von denen Personen mit einem Schwerbehindertenausweis befreit werden können.
In Autofahrerclubs gibt es bei Schwerbehinderung bis zu 50 Prozent Beitragsermäßigung für den jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Eine Mitgliedschaft ist durchaus sinnvoll, da meist Angebote wie eine Rückholversicherung enthalten sind.
Schwerbehinderte Personen haben durch das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Recht auf Eingliederungshilfe im Arbeitsleben. Für sie existiert unter Umständen ein besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und eine Schwerbehindertenvertretung im Personal- oder Betriebsrat. Bei Bedarf kann eine Arbeitsassistenz beantragt werden, die den Behinderten bei der Arbeitsausführung unterstützt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderung der Stelle nur durch diese wettbewerbsfähig erbracht werden kann.
Wer eine freie Stelle ausschreibt, ist gesetzlich dazu verpflichtet zu prüfen, ob die bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten oder schwerbehindert gleichgestellten Personen beschäftigt werden können. Das ergibt sich aus dem Recht auf Arbeit, das schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Teilhabe zusteht. Ebenso besteht ein Recht auf einen geeigneten Arbeitsplatz, der, falls notwendig, auch erforderliche technische Arbeitshilfen enthält.
Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind darüber hinaus verpflichtet, mindestens 5 % dieser Stellen mit schwerbehinderten Personen zu besetzen. Kommen sie dem nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese geht direkt in die Finanzierung der Leistung der Integrationsämter und die Agentur für Arbeit im Bereich der Beschäftigung bei Schwerbehinderung ein.
Personen, die einen GdB von mindestens 30 aufweisen, können auf eigenen Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Laut Gesetz muss dann eine Gleichstellung vorgenommen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Beeinträchtigung ohne die Gleichstellung weder einen geeigneten Arbeitsplatz bekommen könnte oder aber behalten kann. Wichtig ist, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen muss.
Damit ist klar, dass auch Betroffene, die lediglich einen Behinderungsgrad von 30 oder 40 aufweisen, einige Vorteile in Anspruch nehmen können. Dies ist exakt im § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX vom Gesetzgeber geregelt. Es gibt eine Gleichstellung in gewissen Bereichen wie etwa beim Schutz des Arbeitsplatzes. Hingegen aber beispielsweise keine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Für bestimmte Personen mit Behinderungen gibt es die Möglichkeit einer Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren. Dies gilt beispielsweise für taubblinde Menschen und grundsätzlich Personen, die eine Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII erhalten. Wer in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF stehen hat, kann direkt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und DeutschlandRadio einen Antrag auf Ermäßigung der Rundfunkbeiträge stellen. Dieser reduziert die Beiträge berechtigter Personen auf ein Drittel.
Vergünstigungen beim Telefonieren gibt es ebenfalls, wobei hier vor allem der sogenannte Sozialtarif der Deutschen Telekom AG zu nennen ist. Damit können Behinderte und mit ihnen in einem Familienverbund zusammenlebende weitere Personen einen Telefonanschluss in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass die Person mit dem Schwerbehindertenausweis von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder blind, gehörlos bzw. sprachbehindert ist und dabei einen Grad der Behinderung von mindestens 90 hat.
Der Antrag muss direkt bei der Deutschen Telekom oder an die entsprechende Telekoms-Servicestelle gerichtet werden. Die Höhe der Vergünstigung unterscheidet sich bei Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen RF und Blinde, Gehörlose und Sprachbehinderte mit einem Behindertengrad von mindestens 90. Dies gilt außerdem für Standardverbindungen, nicht aber für Mobilfunknetze und sogenannte Mehrwertnummern.
Wenn Sie eine Behinderung haben oder als Elternteil ein behindertes Kind pflegen, können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag sowie gegebenenfalls einen Fahrkosten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer steuerlich geltend machen. Die Höhe der Pauschalen richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung.
Sie geben den Pauschbetrag in der Steuererklärung unter “Außergewöhnliche Belastungen” an. Dazu müssen Sie eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises, eine Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse oder einen Rentenbescheid beilegen.
Für ein schwerbehindertes Kind können Sie die Pauschale auf sich übertragen, sofern dieses die Pauschale nicht selbst in Anspruch nimmt. Dann tragen Sie die Pauschale in der “Anlage Kind” ein.
Grad der Behinderung / Merkzeichen | Betrag |
20 | 384,00 € |
30 | 620,00 € |
40 | 860,00 € |
50 | 1140,00 € |
60 | 1440,00 € |
70 | 1780,00 € |
90 | 2460,00 € |
100 | 2840,00 € |
Merkzeichen H, Bl oder Tbl | 7400,00 € |
bei Pflegegrad 4 oder 5 (unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung) | 7400,00 € |
Betroffene sollten bedenken, dass die Pauschale immer als Jahresbetrag geleistet wird, unabhängig davon, ab wann im Jahr die Behinderung bestanden hat. Gibt es eine Veränderung bzw. Hinauf- oder Herabsetzung des Behindertengrades während des Jahres, steht dem Behinderten der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu. Außerdem können Sie auch rückwirkend für das vorhergehende Jahr die Pauschale geltend machen, sofern da schon die Behinderung bestanden hat. Wenn tatsächlich aufgewendete Beträge größer sind als die Pauschale, können Sie auch diese aufführen und nachweisen.
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können Sie auch Kosten für Arznei-, Hilfs- oder Heilmittel als außerordentliche Krankheitskosten steuerlich abziehen, sofern eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
Kosten für eine Privatschule sind ebenfalls steuerlich absetzbar, sofern Ihr Kind aufgrund der Behinderung nicht auf eine öffentliche Schule gehen kann. Wird dieses Kind im Krankenhaus behandelt, sind auch die Besuchsfahrten steuerlich relevant.
Wer Zuhause gepflegt wird, kann Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen und auch für einen barrierefreien Umbau der Wohnung abrechnen.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale steht Menschen zu, die das Merkzeichen “aG”, “Bl”, “Tbl” oder “H” haben oder mindestens einen GdB 70 aufweisen.
Voraussetzung | Höhe Pauschale |
Merkzeichen “aG”, “Bl”, “Tbl” oder “H” | 4500,00 € |
Geh- oder Sehbehinderung und GdB 80 oder mehr | 900,00 € |
Merkzeichen “G” und GdB 70 oder mehr | 900,00 € |
Menschen mit Behinderung oder Angehörige, die plötzlich mit der Beeinträchtigung eines Nahestehenden konfrontiert sind, sind oft mit den ganzen Anträgen für die finanziellen Hilfen und Co überfordert und nehmen nicht alle Hilfen und Unterstützungen in Anspruch, die geboten werden. Hier gibt es einige Stellen, die gerade in Bezug auf finanzielle Unterstützung guten Rat und Hilfe anbieten.
Vor allem die sogenannte unabhängige Teilhabeberatung hilft Ihnen hier weiter, die darüber Auskunft erteilt, welche Leistungsträger jeweils wofür zuständig sind. Arbeitsrechtliche Auskünfte beispielsweise betreffend den speziellen Kündigungsschutz oder den Anspruch auf Zusatzurlaub erhalten Betroffene beim Integrationsamt. Für Themen zur Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit zuständig.
Eine gleichberechtigte Teilhabe bedeutet auch, nicht finanziell besonders schwer eingeschränkt zu werden. Daher erhalten Sie einige staatliche Hilfen oder Unterstützungen, die Ihnen im Alltag weiterhelfen und eine tatsächliche Gleichstellung anstreben. Scheuen Sie sich nicht davor, dieses Recht in Anspruch zu nehmen und informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten und Rechte.