Nicht nur Eltern müssen für ihre Kinder finanziell einstehen, sondern auch Kinder müssen ihre Eltern mit dem Elternunterhalt unterstützen. Dabei müssen Kinder ihre Eltern unterstützen, sollten diese im Alter oder beim Eintreten eines Pflegefalls in finanzielle Not kommen. Das geschieht meistens, wenn Altersbezüge und Pflegegeld nicht vollständig reichen, um den Lebensabend zu gestalten und eine eventuell notwendige Pflege zu bezahlen.
Das kann immer dann der Fall sein, wenn Ruhegehalt plus Ansprüche aus der Pflegeversicherung zur Finanzierung der ambulanten oder stationären Pflege nicht genügen. In diesem Fall wird dann das Sozialamt (und damit die Solidargemeinschaft der Beitragszahler) einspringen. Es sei denn, es wäre ein nennenswertes Vermögen vorhanden, denn das muss natürlich zunächst einmal „aufgezehrt“ werden.
Zudem können im Rahmen des Elternunterhalts die Nachkommen dazu verpflichtet werden, ihren Teil zur würdevollen Betreuung ihrer pflegebedürftigen Eltern beizutragen.
Tatsächlich findet sich die Definition bereits im Wort Elternunterhalt selbst: Denn die Gesetzeslage sieht vor, dass ausschließlich Verwandte ersten Grades für Pflegefälle innerhalb der Familie einstehen müssen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bereits Enkelkinder, aber auch Geschwister oder gar Neffen und Nichten bei dieser Regelung außen vor bleiben.
Auch Ehepartner müssen nicht für ihre Schwiegereltern mit Elternunterhalt einspringen. Für etwaige Unterhaltszahlungen wird somit ausschließlich das Einkommen der direkten Kinder für einen Elternunterhalt relevant.
Im Umkehrschluss müssen allerdings Eltern auch für ihre Kinder einstehen, sollten diese noch zu Lebzeiten von Vater oder Mutter selbst pflegebedürftig werden.
Ob der Sozialhilfeträger, der zunächst einmal in Vorleistung tritt, überhaupt Zuzahlungen seitens der Nachkommen einfordern kann, hängt selbstredend von deren Einkommen ab. Hat das Sozialamt eine Bedürftigkeit seitens der Eltern festgestellt (sprich oben genannten Fall, dass Ruhegehalt und Pflegegeld nicht ausreichen und auch keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind), wird also die finanzielle Lage der Kinder hinterfragt. Ein Abfrage, die vielen Betroffenen verständlicherweise Angst macht.
Allerdings wurden Kinder über das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich besser gestellt, als das in der Vergangenheit der Fall war. Denn bis 2019 mussten laut Bürgerlichem Gesetzbuch Kinder immer dann für den Unterhalt ihrer Eltern einspringen, wenn ihnen monatlich netto mehr als 1.800 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.240 Euro (Verheiratete) zur Verfügung standen.
Seit dem 1.1.2020 gilt dagegen die Regelung, dass Verwandte ersten Grades erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für ungedeckte Pflegekosten ihrer Eltern mit Elternunterhalt aufkommen müssen.
Auch die Eltern selbst besitzen ein Vermögen, das vor dem Zugriff des Staates verschont wird. Nämlich ein so genanntes Schonvermögen von einmalig 5.000 Euro. Dieser Betrag muss nicht für die laufenden Pflegekosten eingesetzt werden und steht – ebenfalls einmalig – auch den Ehegatten der pflegebedürftigen Person zu.
Zudem genießen selbstgenutzte und angemessen große Immobilien einen besonderen staatlichen Schutz. „Omas Häuschen“ (wie die Immobilie in der Findungsphase des Gesetzes tatsächlich tituliert wurde) muss also erst mit dem Zeitpunkt einer Haushaltsauflösung, sprich der Heimunterbringung, angetastet werden. Weitere Immobilien, die nicht selbst bewohnt werden, müssen dagegen von Anfang an zur Finanzierung der Pflege genutzt und demzufolge ggf. auch verkauft werden.
Grundsätzlich muss jedermann (und jede Frau) für die Finanzierung der Pflege Kosten und speziell auch der Pflegeheim Kosten mit dem eigenen Vermögen aufkommen. Lediglich ein Schonvermögen, wozu unter Umständen auch eine Immobilie zählen kann, bleibt unangetastet.
Reichen die eigenen Mittel nicht aus, springt der Sozialhilfeträger nach einer Überprüfung der Kinder, die wiederum eigene Freibeträge genießen, ein. Sind diese zur Zahlung verpflichtet, können sie ihre Aufwendungen nach dem Elternunterhalt selbstredend steuerlich geltend machen.
Und wie sieht es mit Schenkungen aus? Nun, die kann der Betroffene selbst – aber auch das Sozialamt – zurückfordern. Was bei Geldbeträgen zwar schmerzhaft sein mag, jedoch relativ einfach abzuwickeln ist, hat gerade bei Immobilien (die der Beschenkte womöglich zwischenzeitlich renoviert und damit aufgewertet hat) durchaus seine Tücken. Denn dann gilt der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung als Richtwert und darf ausschließlich diese (womöglich strittige, weil kaum noch zu ermittelnde) Summe zum Unterhalt herangezogen werden.
Natürlich kann es bei mehreren Nachkommen auch mal passieren, dass nur ein Kind Zuzahlungen zum Elternunterhalt leisten muss, während die Geschwister aufgrund eines zu geringen Einkommens „verschont“ werden. In diesem Fall übernimmt das besser verdienende Kind dann naturgegeben nur seinen eigenen Anteil und die Anteile der weniger „potenten“ Nachkommen werden vom Sozialamt beglichen.
Schlussendlich ist der Elternunterhalt also eine heikle Sache, wenngleich die Belastungen jüngst nochmals deutlich entschärft wurden!