Die Pflege von Angehörigen ist anspruchsvoll und oft mit großen Belastungen verbunden. Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gezielt zu entlasten, stehen verschiedene finanzielle Hilfen zur Verfügung – darunter der Entlastungsbetrag und ab Juli 2025 das neue Entlastungsbudget.
Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Leistung nach § 45b SGB XI und steht allen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5) zu. Ab dem 01.01.2025 beträgt dieser Betrag 131 Euro pro Monat (zuvor 125 Euro) und kann flexibel für qualitätsgesicherte Dienstleistungen eingesetzt werden.
Was ist der Zweck des Entlastungsbetrags?
Der Entlastungsbetrag dient der Unterstützung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen. Typische Einsatzmöglichkeiten umfassen:
Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf reguläres Pflegegeld haben, können den Entlastungsbetrag auch für pflegerische Maßnahmen wie Waschen oder Ankleiden durch einen Pflegedienst verwenden. Ab Pflegegrad 2 stehen hierfür jedoch Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Mit der Pflegereform 2023 wird ab dem 01.07.2025 das neue Entlastungsbudget eingeführt. Dieses Budget ersetzt die bisher getrennten Jahresbudgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege und fasst sie zu einem einzigen Betrag von 3.539 Euro pro Jahr zusammen.
Das Entlastungsbudget steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2–5 zur Verfügung. Es kann flexibel für folgende Leistungen genutzt werden:
Kurzzeitpflege: Temporäre Unterbringung in Pflegeeinrichtungen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
Verhinderungspflege: Wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. durch Urlaub oder Krankheit.
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt zweckgebunden verwendet. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige oder deren Angehörige zunächst qualitätsgesicherte Dienstleistungen in Anspruch nehmen müssen. Diese werden dann entweder direkt mit der Pflegekasse abgerechnet oder die Kosten können nach Vorlage entsprechender Rechnungen erstattet werden.
Beim Entlastungsbudget erfolgt die Beantragung ähnlich wie bei den bisherigen Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege:
Pflegebedürftige oder deren Angehörige stellen einen Antrag bei der Pflegekasse.
Die Leistungserbringer – etwa Pflegeeinrichtungen oder zugelassene Dienste – rechnen die erbrachten Maßnahmen direkt mit der Kasse ab.
In bestimmten Fällen, etwa bei privat organisierten Hilfen, ist eine Vorkasse erforderlich, die durch Einreichen von Quittungen erstattet wird.
Wichtig: Bei beihilfeberechtigten Personen, wie Beamten, übernimmt die Pflegekasse nur 50 % der Kosten. Die restlichen 50 % müssen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht werden.
Neben der Einführung des Entlastungsbudgets bleibt der Entlastungsbetrag unverändert bestehen. Beide Leistungen können parallel genutzt werden, um Pflegebedürftige und Angehörige individuell zu unterstützen:
Der Entlastungsbetrag deckt kleinere, kontinuierliche Unterstützung ab.
Das Entlastungsbudget bietet größere Flexibilität für umfangreichere Pflegearrangements.
Diese Neuerungen ermöglichen es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Pflege besser zu organisieren und gleichzeitig entlastet zu werden.
Der Entlastungsbetrag und das Entlastungsbudget 2025 bieten zusammen ein breites Spektrum an Unterstützungsmöglichkeiten. Während der monatliche Entlastungsbetrag für alltägliche Hilfen gedacht ist, schafft das neue Entlastungsbudget Spielraum für größere Entlastungsmaßnahmen wie Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beide Leistungen stehen Pflegebedürftigen zur Verfügung und ergänzen sich, um eine individuelle und flexible Pflege zu gewährleisten.