Werden pflegebedürftige Personen durch Angehörige im häuslichen Umfeld betreut, dann steht ihnen ein Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Der soll – hier gibt das Wort bereits die Definition vor – die pflegenden Angehörigen entlasten. So könnten mit dieser Summe zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Reinigung der Wohnung, kochen oder auch Besorgungen bezahlt werden.
Anspruch auf diesen sogenannten Entlastungsbetrag hat jeder, der einen anerkannten Pflegegrad besitzt, wobei der Zuschuss, der monatlich zur Verfügung steht, quer durch alle Pflegegrade gleich bleibt. Senioren und in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkte Personen mit Pflegegrad 1, die noch keinen Anspruch auf reguläres Pflegegeld haben, bekommen ab dem 01.01.2025 also ebenso 131 Euro (zuvor 125 Euro) wie Schwerstpflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Tatsächlich ist es daher häufig so, dass diese Summen gar nicht für Hilfestellungen im Haushalt oder für Alltagsbegleiter eingesetzt werden. Denn mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro lassen sich auch Maßnahmen im Rahmen der Verhinderungspflege finanzieren, wenn der hierfür zur Verfügung stehende Geldbetrag bereits aufgebraucht wurde. Auch für Kost und Logis, etwa im Rahmen einer Kurzzeitpflege, kann dieser Entlastungsbetrag durchaus genutzt werden.
Geregelt sind diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen übrigens nach § 45 b SGB XI. Ein zweckgebundener Betrag, der nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit „für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,“ einzusetzen ist.
Personen mit Pflegegrad 1, die noch kein Pflegegeld erhalten, können mit dem Entlastungsbetrag übrigens auch Maßnahmen zur Körperpflege wie Waschen oder Ankleiden durch einen Pflegedienst finanzieren, was ab Pflegegrad 2 jedoch nicht mehr möglich ist, da hierfür dann die Pflegesachleistungen bestimmt sind!
Tatsächlich wird der zweckgebundene Entlastungsbetrag niemals „blind“ oder bar ausgezahlt. Vielmehr müssen tatsächlich Leistungen erbracht und durch Rechnungen dokumentiert werden. Dabei werden zugelassene Pflege- und Hilfsdienste in aller Regel selbstständig mit der Kranken- bzw. Pflegekasse abrechnen. Auch das Pflegeheim rechnet geeignete Maßnahmen direkt mit den Kassen ab.
Allerdings wird der Entlastungsbetrag bei Beamten und anderen beihilfeberechtigten Personen nur zur Hälfte von den Pflegekassen erstattet; über die anderen 50 Prozent erhalten die Pflegebedürftigen eine private Rechnung und müssen diese (wie beim Pflegegeld auch) bei ihrer zuständigen Dienst- oder Beihilfestelle einreichen. Erfolgt die zweckgebundene Dienstleistung, die die Angehörigen und Pflegebedürftigen entlastet, eher auf privater Ebene oder durch nicht bei der Kasse zugelassene Hilfsdienste, müssen ebenfalls geeignete Quittungen vorgelegt werden.
Je nach Sachlage müssen die Pflegebedürftigen und deren Angehörige also Vorkasse leisten, und die Auslagen werden erst im Nachhinein erstattet!
Das Entlastungspaket 2022 zielte darauf ab, die Bevölkerung, vor den stark gestiegenen Energiekosten zu schützen und brachte vor allem Senioren direkte finanzielle Unterstützung durch die Energiepreispauschale, Steuererleichterungen und verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten. Die meisten dieser Maßnahmen sollten vorrangig den drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten abfedern und galten primär bis Ende 2023.Hier eine ausführlichere Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten:
Rentner, die am 1. Dezember 2022 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, profitierten von einer einmaligen 300 Euro Energiepreispauschale. Diese wurde automatisch im Dezember 2022 ausgezahlt, in einigen Fällen im Januar 2023. Voraussetzung: Der Wohnsitz musste in Deutschland liegen. Paare, bei denen beide Partner Rente bezogen, erhielten die Pauschale jeweils separat. Diese Pauschale war steuerpflichtig und musste in der Steuererklärung berücksichtigt werden, falls das Einkommen über dem Grundfreibetrag lag.
Ab Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 % auf 7 % gesenkt, was Haushalten, inklusive älteren Menschen mit höheren Heizkosten, eine direkte Ersparnis bei den Energiekosten brachte. Diese Maßnahme blieb bis März 2024 in Kraft.
Für einen Basisverbrauch wurde der Strompreis gedeckelt. Das galt bis Ende 2023, um die Belastung durch die hohen Energiepreise zu mindern. Eine ähnliche Maßnahme trat für Gas in Kraft, ebenfalls mit einer Begrenzung auf einen Grundverbrauch, sodass auch Senioren, die oft einen höheren Heizbedarf haben, entlastet wurden.
Senioren, die Wohngeld bezogen, erhielten einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Der Zuschuss betrug 270 Euro für Ein-Personen-Haushalte und wurde 2022 ausgezahlt. Diese Maßnahme war vor allem für einkommensschwache Senioren gedacht, die bereits Unterstützung für ihre Wohnkosten erhielten.
Senioren mit niedrigem Einkommen, die zuvor kein Wohngeld erhalten hatten, konnten ab 2023 von dieser Erhöhung profitieren. Durch die Reform stieg die Zahl der Anspruchsberechtigten erheblich. Diese Maßnahme zielte darauf ab, steigende Wohnkosten auszugleichen.
Durch Anpassungen im Einkommensteuergesetz wurde der Grundfreibetrag angehoben, was auch Senioren mit kleinen Renten entlastete. Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wurden mehrere steuerliche Maßnahmen ergriffen. Der Grundfreibetrag wurde ab dem Jahr 2023 auf 10.908 Euro angehoben und im Jahr 2024 auf 11.604 Euro weiter erhöht. Dies bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleibt, was vor allem Rentner mit geringen Renten entlastet.
Mit der Pflegereform 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt. Ein zentraler Bestandteil dieses Gesetzes ist das Entlastungsbudget, das die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammenfasst.
Bisher gab es zwei separate Jahresbudgets: Eines für die Kurzzeitpflege und eines für die Verhinderungspflege. In einigen Fällen konnten diese Budgets kombiniert und gegenseitig angerechnet werden, was jedoch oft unübersichtlich und bürokratisch aufwendig war. Mit dem neuen Entlastungsbudget gibt es nun nur noch einen einzigen Budgettopf. Dadurch wird die Beantragung und Verwaltung der Mittel deutlich vereinfacht und der bürokratische Aufwand reduziert. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können das Budget nun je nach Bedarf für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verwenden, ohne zwischen den beiden Pflegearten wechseln zu müssen.
Darüber hinaus entlastet das neue Budget vor allem pflegende Angehörige, die durch die flexiblen Nutzungsmöglichkeiten mehr Freiraum für die Organisation der Pflege haben. Dadurch können Familien langfristig besser planen und die Mittel entsprechend der individuellen Bedürfnisse effizienter einsetzen.
Das Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro soll ab dem 1. Juli 2025 in Kraft treten und kann für die Pflegegrade 2-5 beantragt werden. Wichtig zu wissen: Das Entlastungsbudget wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kann bei Bedarf sowohl für Kurzzeit- als auch Verhinderungspflegeleistungen verwendet werden.