Immer mehr Menschen werden Zuhause gepflegt und können so auch im Alter noch auf ein vertrautes Umfeld bauen. Die Pflege übernehmen professionelle Pflegedienste, aber vor allem pflegende Angehörige. Um diese Übernahme von Verantwortung füreinander im familiären Verbund zu stärken, gibt es einige gesetzliche Entlastungs- und Unterstützungsangebote.
Doch wie können pflegende Angehörige entlastet werden, wenn die Pflegesituation eintritt? Gibt es für die Pflege von Angehörigen Sonderurlaub? Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen zum Thema.
Sei es eine Krankheit oder schlichtweg erhöhtes Alter - körperliche Schwierigkeiten gehen oft mit Pflegebedürftigkeit im Alter einher und somit steht auch immer die Frage an, wie die Pflege des Betroffenen gestaltet werden soll. Aus gutem Grund entscheiden sich viele Angehörige dann dazu, den Vater, die Mutter oder den Ehepartner zu Hause zu pflegen.
Die Zahl der Pflegebedürftige deutschlandweit steigt immer weiter an. Waren es Ende 2021 noch rund 5 Millionen Pflegefälle (www.destatis.de), wird die Anzahl aufgrund der zunehmenden Alterung bis 2055 um 37 % steigen (www.destatis.de). Der Großteil dieser Menschen wird in den eigenen vier Wänden versorgt. Hiervon wiederum werden über zweidrittel der Betroffenen, überwiegend von ihren Angehörigen versorgt zu werden.
Die Pflege von Angehörigen ist ein immenser Arbeitsaufwand und führt dadurch zu immer mehr Stress. Eine von der Techniker-Krankenkasse in Auftrag gegebene Umfrage zeigt, dass sich fast jeder zweite pflegende Angehörige chronisch körperlich und psychisch überlastet fühlt. Rückenschmerzen, Magenprobleme und Herz-Kreislauf-Beschwerden sind dabei nur einige der genannten Symptome.
Gerade für berufstätige Angehörige kann der Eintritt der Pflegesituation ein Schock sein, der die Lebensumstände von einem auf den anderen Tag auf den Kopf stellt und drängende Fragen aufwirft. Beruf und Pflege zu vereinbaren, stellt eine große Herausforderung dar, gerade, wenn es sich um einen „Rund um die Uhr“-Pflegebedürftigen handelt.
Wer sich langfristig selbst um die Pflege kümmern will, muss meistens die Arbeitsstunden reduzieren. Immer mehr Firmen bieten aber auch mit diesem Hintergrund Home-Office-Regelungen an, wenn vor allem die Betreuung der pflegebedürftigen Person z.B. bei Demenzerkrankung abgedeckt werden muss.
Wenn neben der pflegebedürftigen Person zusätzlich noch Kinder zu versorgen sind, ist es für Pflegende wichtig, über Sorge und Aufopferungsbereitschaft für Familienangehörige ihre eigenen Bedürfnisse nicht völlig zu vernachlässigen. Ein Urlaub kann dabei eine gute und notwendige Gelegenheit sein, sich von den Strapazen des Alltags zu erholen.
Aber auch im Alltag kann das Jonglieren mit Kindern und einer pflegebedürftigen Person viel Energie und Zeit in Anspruch nehmen. Daher gibt es diverse Angebote zur Betreuung und Unterstützung sowohl in der Betreuung der Kinder wie auch der Pflege selbst.
Sollte es nicht mehr möglich sein, die Pflege der Angehörigen eigenständig zu übernehmen, aber die Betroffenen dennoch im eigenen Zuhause bleiben wollen, gibt es die Möglichkeit einer 24-Stunden-Pflege.
Sie sind neu in der Rolle als pflegender Angehöriger und wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Dann verschaffen Sie sich hier einen Überblick über alles, was Sie als pflegender Angehörige wissen müssen.
Wenn Zuhause eine akute Pflegesituation eintritt, weil Angehörige durch einen Unfall oder Erkrankung pflegebedürftig geworden sind, aber noch keine Pflege organisiert werden konnte, haben Sie als Angestellter die Möglichkeit, kurzfristig Sonderurlaub zu nehmen und nicht zur Arbeit zu gehen. Diese Zeit ist vom Gesetzgeber auf bis zu zehn Arbeitstage beschränkt und kann nur genutzt werden, wenn die Zeit wirklich notwendig ist, um die Pflege von Angehörigen sicherzustellen. Eine akute Pflegesituation definiert der Gesetzgeber dabei als eine plötzliche und unvermittelte Pflegesituation.
Seit der Reform des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes 2024 können diese 10 Tage jedes Jahr und pro Pflegefall genommen werden. Zuvor galt dies nur einmal pro Fall.
Liegt bereits eine Pflegesituation vor und ist beispielsweise bereits ein Pflegegrad anerkannt worden, ist es unwahrscheinlich, dass es sich wirklich um eine akute Pflegesituation handelt. Andere akute Situationen wie der Ausfall des Pflegedienstes aufgrund erkrankten Personals sind von diesem Fall nicht abgedeckt. Allerdings bietet der Gesetzgeber hier andere Möglichkeiten, die Pflege sicherzustellen.
Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, haben Sie während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Gehalt von Ihrem Arbeitgeber, sofern Sie keinen bezahlten Urlaub nehmen. Um dies aufzufangen, wird für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung seit dem 01. Januar 2015 ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld gewährt. Dabei handelt es sich um einen Gehaltsersatz, der von der Pflegekasse gezahlt wird.
Wenn sich mehrere Personen um die Organisation und Sicherstellung der Pflege von Angehörigen kümmern sollen und ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Bezug zur Pflege derselben Person geltend machen – zum Beispiel Geschwister, die sich um ihre Eltern kümmern – ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld insgesamt auf bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. Also beispielsweise fünf Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung für Sie selbst und fünf Tage für Ihren Bruder.
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Dazu ist üblicherweise eine ärztliche Bescheinigung zum akuten Eintritt der Pflegesituation notwendig, die im Zweifel aber auch nachgereicht werden kann. Wichtig ist, dass Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Voraussetzung für den Sonderurlaub bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ist vor allem, dass es sich bei der betreffenden pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass ein Pflegegrad festgestellt wird.
Nahe Angehörige sind vor allem Verwandte ersten Grades, also Eltern, Kinder und Geschwister, zudem Großeltern, Ehepartner und Lebenspartner. Im Einzelfall können weitere Verwandtschaftsverhältnisse geltend gemacht werden, wenn Sie z.B. bereits zusammenwohnen.
Sollten diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein und Sie Ihre kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber außerdem umgehend darüber informieren. Der Arbeitgeber hat außerdem ein Recht darauf, eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit zu erhalten. Diese können Sie aber auch nachreichen.
Im Pflegegesetz ist zudem der Anspruch auf Freistellung nach Pflegezeitgesetz geregelt. Man spricht hier auch von Pflegezeit oder Pflegeurlaub. Sind Sie in einem Betrieb angestellt, der in der Regel mehr als 15 Angestellte hat, haben Sie das Recht, dies für die Pflege von Angehörigen in Anspruch zu nehmen.
In der Pflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit vollständig oder teilweise reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen, sofern Sie die Pflegebedürftigkeit nachweisen können. In der Regel erfolgt der Nachweis durch die Feststellung eines Pflegrades durch den Medizinischen Dienst (MD). Außerdem muss die Pflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person erfolgen.
Die Pflegezeit ist dann auf ein Maximum von sechs Monaten begrenzt. Anders als bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann die Pflegezeit aber nur einmalig pro pflegebedürftige Person und pflegende Person in Anspruch genommen werden. Sollten Sie anfangs den Antrag nicht auf die Höchstdauer von sechs Monaten gestellt haben, haben Sie die Möglichkeit, die Freistellung mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die Höchstdauer zu verlängern.
Wichtig zu beachten ist: Die Pflegezeit ist eine Freistellung und kein bezahlter Urlaub. In dieser Zeit erhalten Sie folglich kein Gehalt und es wird auch kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt. Sie können lediglich ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA) beantragen. Entschließen Sie sich jedoch in dieser Zeit, Ihre Arbeitszeit langfristig zu reduzieren und die Zeit für die Pflege zu verwenden, können Sie unter Umständen Pflegegeld erhalten. Dieses erhält die pflegebedürftige Person, wenn mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde, und soll zur Finanzierung der häuslichen Pflege dienen. Ihr Angehöriger kann Ihnen dieses Pflegegeld dann teilweise oder vollständig auszahlen, um den Gehaltsverlust zu kompensieren.
Die Familienpflegezeit ist im Familienpflegezeitgesetz verankert. Hier handelt es sich – vergleichbar mit der Pflegezeit – um eine Freistellung von bis zu 24 Monaten. Sie können Familienpflegezeit beanspruchen, sofern Sie einen nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld pflegen. Voraussetzung ist, dass der Pflegefall mindestens Pflegegrad 1 anerkannt bekommen hat. Auch die Familienpflegezeit können Sie nur einmal pro pflegebedürftiger Person und pro Pflegeperson beantragen.
Anders als bei der Pflegezeit ist allerdings keine vollständige Freistellung von der Arbeit möglich. Sie müssen im Durchschnitt im Laufe eines Jahres für mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Das können Sie sowohl in einer regelmäßigen Teilzeitbeschäftigung als auch in einer blockweisen Vollzeitbeschäftigung, da lediglich der Jahresdurchschnitt gezählt wird.
Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht aber nur, wenn Sie bei einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern angestellt sind.
Auch bei der Familienpflegezeit wird kein Lohn für die fehlenden Stunden bezahlt. Sie haben aber ebenfalls die Möglichkeit eines zinslosen staatlichen Darlehens. Außerdem kann die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an Sie teilweise oder vollständig auszahlen, sofern mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Sollten Sie bereits Pflegezeit beansprucht haben oder dies beanspruchen wollen, ist das kein Problem, denn Pflegezeit kann mit der Familienpflegezeit kombiniert werden. Allerdings darf die Gesamtzeit 24 Monate nicht übersteigen.
Wie bei der Pflegezeit gilt auch bei der Familienpflegezeit: Nach Ablauf können Sie Ihr Arbeitsverhältnis ganz normal fortführen. Sofern bei der Freistellung keine Fehler passiert sind und alle Vereinbarungen getroffen wurden, muss der Arbeitgeber Sie weiterhin beschäftigen.
Sind Sie bei der Pflege von Angehörigen kurz- oder längerfristig verhindert und möchten Sie in dieser Zeit Ihren Angehörigen durch geschultes Pflegepersonal betreuen lassen, steht Ihnen für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen im Jahr ein Anspruch auf Verhinderungspflege zu. Dies bedeutet, dass Sie selbst eine bezahlte Pflegeperson beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.612 Euro von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Die Kostenerstattung kann jedoch nur erfolgen, wenn bei der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Wenn die ersatzweise pflegende Person auch als pflegende Angehörige auftritt, also verwandt oder verschwägert ist, darf die Aufwandsentschädigung nur den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes betragen. Als ersatzweise Pflegende gilt jedoch keine Person, die mit Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt.
Neben der Verhinderungspflege können Sie auch die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese kann bis zu 8 Wochen umfassen und erstattet Kosten bis zu 1774,00 Euro. In der Kurzzeitpflege kann die pflegebedürftige Person auch in vollstationäre Pflege gegeben werden.
Bei beiden Ersatzpflegearten können Sie über die vorgesehene Pauschale hinaus Kostenübernahmen beantragen, wenn dafür jeweils das Budget der anderen Art um den entsprechenden Betrag gekürzt wird. Der Anspruch auf beide Arten besteht jedes Jahr. Das Pflegegeld, sowie Renten- und Arbeitslosenversichungsbeiträge werden in der Zeit weitergezahlt.
Ja - es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Auszeit von der Arbeit oder eine Reduzierung der Stunden auf eine Teilzeitstelle zu beantragen, wenn die eigenen Eltern gepflegt werden.
In der Pflegezeit können Sie für bis zu 6 Monate Ihre Arbeitszeit teilweise oder vollständig reduzieren. Sie erhalten in der Zeit keinen Lohn für die reduzierten Stunden und haben auch keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern durch eine anerkannte Pflegestufe bestätigt ist und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.
Nach Ablauf der Pflegezeit haben Sie dann das Recht, in Ihr normales Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Jedoch gilt der Anspruch nur bei Betrieben mit mehr als 15 Angestellten, bei kleineren Betrieben wird im Individualfall entschieden.
Anschließend können Sie den Pflegeurlaub oder auch die Familienpflegezeit beantragen. Diese kann bis zu 24 Monate lang gelten, allerdings müssen Sie im Jahr durchschnittlich 15 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Auch die Familienpflegezeit ist unbezahlter Urlaub und begründet keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, jedoch haben Sie das Recht, nach Ablauf der Familienpflegezeit wieder in Ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis weiterzuarbeiten. Im Gegensatz zur Pflegezeit haben Sie aber erst in einem Betrieb mit mehr als 25 Angestellten einen Rechtsanspruch darauf.
Eine dritte Möglichkeit des Pflegeurlaubs ist eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn eine akute Pflegesituation vorliegt, in der Sie zur Sicherstellung der Pflege eine Freistellung von der Arbeit benötigen. Diese kann bis zu 10 Tagen betragen, die allerdings pro Pflegefall jährlich berechnet wird. Teilen Sie sich also in diesem Fall die Pflege mit anderen Angehörigen, können Sie nur kumulativ die 10 Tage beantragen: z.B. zu zweit jeweils 5 Tage.
Ein solcher Sonderurlaub ist nur dann möglich, wenn eine plötzliche und unvermittelte Pflegesituation vorliegt. Wenn bei Ihren Angehörigen bereits ein Pflegegrad festgestellt wurde, geht man in der Regel davon aus, dass die Pflegesituation nicht akut sein kann.
Während des Sonderurlaubs aufgrund einer akuten Pflegesituation erhalten Sie keinen Lohn, jedoch können Sie als Entlastung Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten.
Nein. Eine Krankschreibung bedeutet, dass Sie selbst nicht arbeitsfähig sind. Zwar können Sie während einer Krankschreibung unter Umständen Ihre Eltern pflegen, jedoch begründet eine solche Pflegebedürftigkeit keine Krankschreibung. Es kann sogar zur Abmahnung kommen, wenn Sie dadurch unbegründet der Arbeit fernbleiben.
Allerdings können Sie für 10 Tage einen Sonderurlaub beantragen, wenn bei Ihren Eltern eine akute Pflegesituation vorliegt. Diese definiert der Gesetzgeber als plötzliche und unvermittelte Arbeitsverhinderung, bei der Sie zur Sicherstellung der Pflege einspringen müssen. Eine solche liegt z.B. nicht vor, wenn ein Pflegegrad bereits anerkannt ist, da hier die Pflegebedürftigkeit nicht unvermittelt eingetreten ist. Sie gilt auch nur für die Pflege von nahen Angehörigen und nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass für die pflegebedürftigen Personen ein Pflegegrad anerkannt werden soll. Der Sonderurlaub soll diese Zeit bis zur Anerkennung und Beginn der professionellen Pflege überbrücken.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegeurlaub variieren, je nachdem, ob Sie Pflegezeit, Familienpflegezeit oder eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung für eine akute Pflegesituation beantragen wollen.
Ebenso spielt es eine Rolle, wie groß Ihr Arbeitsbetrieb ist. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie so nur in einem Betrieb mit mehr als 15 Angestellten, auf Familienpflegezeit sogar nur in einem Betrieb mit mehr als 25 Angestellten. Bei kleineren Betrieben können Sie diese Zeiten ebenso beantragen, jedoch haben Sie keinen rechtlichen Anspruch darauf.
Auch muss die pflegebedürftige Person zu den nahestehenden Angehörigen zählen. Das sind Großeltern und Eltern, auch Schwieger- und Stiefeltern, Geschwister und verschwägerte Angehörige, Ehepartner, Lebenspartner und Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, darunter auch die Adoptiv- und Pflegekinder von Ihnen oder Ihrem Partner, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, muss der Arbeitgeber Ihrem Wunsch entsprechen, solange nicht betriebliche Gründe diesem entgegenstehen. Dafür jedoch hat der Gesetzgeber die Hürden sehr hoch aufgestellt, sodass ein bloßes Abstellen auf die Schwierigkeit, eine Vertretung einzustellen, nicht ausreicht.
Sie müssen die Pflegezeit spätestens 10 Tage vor Beginn bei Ihrem Betrieb schriftlich beantragt haben, die Familienpflegezeit hat einen Ankündigungszeitraum von acht Wochen, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann kurzfristig genommen werden, muss dem Arbeitgeber allerdings unverzüglich mitgeteilt werden.
Für den Antrag der Pflegezeit müssen Sie bereits den Zeitraum der Pflegezeit und den Umfang der Freistellung benennen.
Weiter müssen Sie die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen. Das ist z. B. durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes ohne Weiteres möglich.
Sie müssen nicht nachweisen, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt, jedoch ist dies eine Voraussetzung für den Antrag und zieht bei Missachtung ernste Konsequenzen nach sich. Lediglich bei pflegebedürftigen Minderjährigen ist Pflegezeit auch bei einer aushäusigen Pflege möglich.