Es gibt immer wieder Situationen im Leben, auf die man sich kaum vorbereiten kann. Eine Vorsorgevollmacht hilft, wenn man selbst oder ein naher Verwandter plötzlich nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen treffen zu können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bzw. kann Ihr Angehöriger einen Stellvertreter für sich selbst einsetzen.
Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, jemanden einzusetzen, der Dinge im Alltag für eine ihm nahestehende Person regelt. Gerade wenn Sie pflegebedürftige Angehörige haben, ist das sehr wichtig. Denn wenn dieser beispielsweise dement ist oder im Koma liegt, dürfen Sie nicht automatisch Entscheidungen für ihn übernehmen. Dies ist nur dann möglich und erlaubt, wenn Sie als sein Stellvertreter benannt sind. Dann ist es Ihnen gestattet, Behördengänge für ihn zu erledigen oder aber Versicherungen zu kündigen und zum Beispiel seinen Haushalt aufzulösen. Zu beachten ist auch, dass Sie ohne einer vorliegenden Vollmacht von einem Arzt offiziell keine Informationen über den Gesundheitszustand Ihres Verwandten erhalten dürfen.
Grundsätzlich gilt hier die Devise – so früh wie möglich. Eigentlich sollte jeder über eine Vorsorgevollmacht verfügen, auch wenn er noch jung und gesund ist. Denn man kann nie wissen, wann ein Unfall passiert oder eine Krankheit ausbricht. Beachten Sie, dass dieses so wichtige Dokument nichts kostet und in wenigen Minuten ausgefüllt werden kann. Wichtig ist allerdings, dass die Vorsorgevollmacht immer ausgedruckt wird und vom Betreffenden unterschrieben ist. Sonst hat sie keinerlei Gültigkeit.
Wie bereits angedeutet, regelt eine Vorsorgevollmacht die Vertretung einer Person durch eine ihm Nahestehende oder Vertraute. Die Person, die die Vollmacht erteilt, kann selbst schriftlich festhalten, in welchen Bereichen er vertreten werden möchte, zum Beispiel vor Gericht oder in Vermögens- oder Gesundheitsangelegenheiten. Konkret geht es etwa um diese Punkte:
Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht sowohl von Ihnen als Bevollmächtigten als auch vom pflegebedürftigen Angehörigen selbst eigenhändig unterschrieben ist. Bewahren Sie das Dokument im Original gut und griffbereit bei anderen wichtigen Unterlagen wie der Geburtsurkunde, dem Impfpass oder der Versicherungskarte auf.
Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist, dass eine Vorsorgevollmacht nur dann gültig ist, wenn der Unterschreibende noch geschäftsfähig ist. Ist eine Person nur leicht demenzkrank, kann er sich die eigene Entscheidungsfähigkeit von seinem Hausarzt oder einem Rechtsanwalt bestätigten lassen. Weitere Informationen hierzu, finden Sie in unserem Beitrag „Wann ist jemand dement? Früherkennung, Risikofaktoren & Prävention„.
Eine andere Person in der Vorsorgevollmacht vertreten zu können, ist grundsätzlich immer möglich. Der Bevollmächtigte muss mindestens 18 Jahre alt sein und selbst uneingeschränkt geschäftsfähig. Zu beachten ist, dass der direkt vor Ort erreichbar sein sollte.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Ihr Angehöriger unterschiedliche Stellvertreter in seiner Vorsorgevollmacht ernennt. So etwa können Sie für die Bankangelegenheiten zuständig werden, Ihre Schwester oder Ihr Bruder für die gesundheitlichen Belange. Wichtig in so einem Fall ist, dass Sie Beide sich gut absprechen können und im gemeinsamen Sinne handeln.
Dies ist nicht notwendig, außer Ihr pflegebedürftiger Angehöriger besitzt Immobilien oder ein Unternehmen. Dann muss ein Notar die Vollmacht beglaubigen. In der Folge ist es damit dann möglich, dass Sie später das Elternhaus veräußern, um sich etwa die Pflegekosten leisten zu können.
In den meisten Fällen kostet das Dokument nichts. Sie finden entsprechende Vorlagen beim Bundesjustizministerium online. Wie oben erwähnt, müssen Sie in manchen Fällen zum Notar. Wie hoch hier die Kosten sind, hängt vom eigenen Vermögen ab. Meist liegt dieser Betrag zwischen 100 und 300 Euro. Wenn Sie die Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigen lassen, kostet dies ungefähr 10 Euro. Wer sich gleichzeitig in ein Vorsorgeregister eintragen lassen möchte, zahlt noch einmal bis zu 20 Euro.
Am besten wird diese Vollmacht zu Hause aufbewahrt. Eine gute Vorgehensweise ist hier, wenn der Angehörige seinem Stellvertreter sagt, wo sich die Vollmacht im Original befindet und ihm eine Kopie des Dokuments überlässt. Beachten Sie, dass die Vorsorgevollmacht sofort gültig ist.
Eine Möglichkeit der Aufbewahrung besteht auch darin, sich bzw. Ihren Angehörigen in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Sollte Ihrem Verwandten etwas zustoßen, wissen die Behörden umgehend, dass es eine entsprechende Vollmacht gibt. In der Folge können diese im Fall der Fälle sofort mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Sollte Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in ein Krankenhaus oder ins Heim kommen, sollten Sie die entsprechenden Unterlagen – dazu gehört auch die Vorsorgevollmacht – gleich beim Empfang abgegeben werden. Auch der Hausarzt sollte im besten Fall über dieses Dokument verfügen.
Grundsätzlich sollten Banken eine Vorsorgevollmacht akzeptieren. Doch oft tun sie das nicht und bestehen darauf, dass Vollmachten aus ihrem Haus erstellt werden. Damit Sie hier auf Nummer Sicher gehen, sollten Sie rechtzeitig nachfragen, ob Sie eine eigene Kontovollmacht benötigen. Diese muss oft direkt vor Ort in der Bank gemeinsam mit dem pflegebedürftigen Angehörigen unterzeichnet werden.
Im Idealfall hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger beides. Denn eine Vorsorgevollmacht dient zur Regelung der Vertretung Ihres Angehörigen in gesundheitlichen Dingen, bei den Finanzen und vor Behörden.
Eine Patientenverfügung hingegen regelt den Willen Ihres Angehörigen als Patient. Konkret geht es darum, welche Behandlungen er möchte und welche nicht, für den Fall, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Dazu reicht eine Vorsorgevollmacht meist nicht aus. Vor allem können Sie in eine schwierige Situation geraten, wenn im Notfall über eine Behandlung entschieden werden muss, von der Sie nicht wissen, ob Ihr Angehöriger diese überhaupt möchte. Im besten Fall haben Sie beide Vollmachten und haben zudem erörtert, welche Behandlungen im Notfall gewünscht werden.
Wie bereits erwähnt, ist eine Vollmacht grundsätzlich immer sofort wirksam. Es macht Sinn, bei einer Vorsorgevollmacht hier auf eine Beschränkung zu setzen. Denn sonst müssen Sie sich als bevollmächtigte Person die Voraussetzungen bei jeder Nutzung der Vollmacht nachweislich erbringen. Das kann schlimmstenfalls zu Zweifeln an der Wirksamkeit wecken und macht eine Nutzung der Vorsorgevollmacht wenig praxistauglich.
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann Sie als sein Stellvertreter aber selbstverständlich anweisen, erst dann von der Vollmacht Gebrauch zu machen, wenn er selbst nicht mehr entscheiden kann. Zu empfehlen ist, dass diese Anweisung in einem gesonderten Dokument festgehalten wird.
Wenn es die Vorsorgevollmacht nicht anders regelt, dann endet ihre Wirksamkeit mit dem Tod Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Ratsam ist allerdings eine Klausel, dass die Vollmacht darüber hinausgeht. Denn dann können Sie als Bevollmächtigter zum Beispiel noch die Beerdigung regeln. Dann endet die Vollmacht erst, sobald die Erben einen Widerruf der Vollmacht erteilen.
Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger keine Vorsorgevollmacht erteilt und kann keine eigenen Entscheidungen mehr treffen, wird vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt. Das muss keine Person aus Ihrer Familie oder dem nahen Umfeld Ihres pflegebedürftigen Angehörigen sein, sondern kann auch eine fremde Person sein. Zu beachten ist, dass dieses Verfahren vor Gericht Geld kostet und Zeit in Anspruch nimmt. In der Zwischenzeit kann nichts erledigt werden.
Wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – die Vorsorgevollmacht abgeben möchten, so ist das natürlich möglich. Dazu müssen Sie dem zuständigen Betreuungsgericht Bescheid geben, damit im Fall der Fälle ein gesetzlicher Betreuer ernannt wird.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einzelne Betreuungsbereiche abgeben, etwa die Vermögensvorsorge oder die finanziellen Belange. Sollten Sie die Vollmacht bei einem Notar erstellen haben lassen, müssen Sie sie auch dort wieder zurückgeben.
Eine empfehlenswerte Alternative zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Betreuungsverfügung. In diesem Schriftstück kann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bestimmen, wer als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll und wie eine Betreuung grundsätzlich inhaltlich gestaltet sein soll. Die zuständigen Betreuungsgerichte sind an solche Dokumente weitgehend gebunden.
Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt im Wesentlichen darin, dass es bei letzterer mehr Kontrolle gibt. Denn Sie müssen bei größeren Entscheidungen dem Gericht Rechenschaft ablegen, etwa wenn Sie über eine größere Summe Geld verfügen oder aber etwa die Wohnung des Pflegebedürftigen auflösen möchten.