Was ist eine Betreuungsverfügung und was ist dabei zu beachten?
Kümmern Sie sich rechtzeitig um eine Betreuungsverfügung! Wir erklären Ihnen, wer sich als Betreuer eignet und was Sie beachten sollten.
Stand 18. Juni 2024
Vollmachten, wie die Betreuungsverfügung (oder auch Betreuungsvollmacht), werden im Alter immer wichtiger für den Fall, dass Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können. Eine Patientenverfügung dürfte heute den meisten von uns bekannt sein.
Denn damit bestimmen Menschen schon im Voraus, wie sie – sollten sie einmal nicht mehr selbst handlungsfähig sein – im Krankheitsfall medizinisch versorgt werden. Daneben gibt es aber auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht wie auch die Betreuungsvollmacht, die hier thematisiert wird. Letztere tritt, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, nicht sogleich beim Eintreten eines Notfalls, sondern erst nach einem Gerichtsentscheid in Kraft.
Rechtzeitig aktiv werden!
Dennoch macht es Sinn, sich diesem Thema rechtzeitig zu stellen, da Gerichte in aller Regel den Vorschlägen folgen, die in einer Betreuungsverfügung gemacht werden. Hierin legen Personen unter anderem fest, wie sie im Alter leben wollen (Heimunterbringung oder ambulante Pflege) und von wem sie gern betreut würden. Dabei gilt es zu beachten, dass Personen, die für diese Aufgabe vorgeschlagen werden, auch wirklich geeignet erscheinen, denn nur dann werden die Richter dem womöglich bereits vor Jahren gemachten Vorschlag auch zustimmen.
Wer eine Betreuungsverfügung aufsetzen will, sollte sich daher genau überlegen, welchen Bekannten oder Verwandten er diese heikle Aufgabe zutraut und wer vielleicht überfordert sein könnte. Denn die Übernahme einer Betreuung stellt oftmals eine gleichermaßen zeitintensive wie auch seelisch belastende Bürde dar, für die nicht jeder in Betracht kommt.
Wer ist als Betreuer geeignet?
Eine Person, die Sie als Betreuer vorschlagen möchten, sollte also im Idealfall körperlich fit und psychisch stabil sein.
Natürlich muss ein Betreuer volljährig und auch voll geschäftsfähig sein. Ausreichende Deutschkenntnisse werden vorausgesetzt und Vorstrafen und/oder ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis schließen die Übernahme einer Betreuung aus.
Auch sollten die räumlichen Distanzen nicht allzu groß sein, damit die Person, die Sie benennen, ihre Aufgaben auch gewissenhaft ausführen kann. Somit fällt die Wahl nicht immer leicht.
Allerdings können Sie eine Betreuungsverfügung jederzeit ändern und auch Personen ausschließen, die Sie keinesfalls mit Ihrer Betreuung betraut sehen möchten.
Festlegen können Sie in einer Betreuungsverfügung – wie oben bereits beschrieben – wo und wie Sie im Alter leben möchten. Zudem bestimmen Sie, wer Ihre finanziellen Angelegenheiten regelt und ein eventuell vorhandenes Vermögen verwaltet. Denn Sie entscheiden, welche Aufgaben genau der Betreuer übernehmen soll und regeln hier auch medizinische Fragen.
Tatsächlich fällt die klare Unterscheidung zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht nicht immer leicht.
Betreuungsverfügung – (r)eine Definitionssache?
„Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können“, erklärt zum Beispiel das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, das das Thema und diese drei Verfügungsformen ebenfalls auf seinen Seiten aufgreift.
Vereinfacht ausgedrückt, diene das Betreuungsrecht wie auch das, was Sie durch eine Vorsorge- oder Betreuungsverfügung bereits im Vorfeld selbst bestimmen, „dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind“, erklärt das Ministerium.
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Vom Expertenrat bis zur Beglaubigung
Hier empfiehlt man im Übrigen, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen, was in der Regel Kosten von bis zu 70 Euro nach sich zieht.
Die steigen nochmals, wenn ein Fachanwalt oder Notar das Schriftstück für Sie aufsetzt. Das kann bei größeren Vermögen und/oder bei einer gleichzeitigen Abfassung von Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht wie auch Vorsorgevollmacht durchaus Sinn machen. Denn Sie sehen ja, dass die Übergänge fließend und für Laien nicht immer auf den ersten Blick klar ersichtlich sind.
Daher hier unser Fazit zum Thema Betreuungsverfügung
Was gilt es zu beachten?
- Die Person, die Sie als Betreuer vorschlagen, muss dazu in der Lage sein und diese Aufgabe – womöglich ja über einen längeren Zeitraum – auch übernehmen wollen.
- Gerichte können, sollten zum Beispiel Zweifel an der fachlichen oder charakterlichen Eignung bestehen, einen von Ihnen vorgeschlagen Betreuer jederzeit ablehnen. Denn Ihre Betreuungsverfügung gleicht lediglich einem Vorschlag, dem das Gericht folgen kann, nicht aber muss!
- Von zentraler Bedeutung ist zudem die Frage, ob Ihr zukünftiger Betreuer bereit ist, Ihre Wünsche zu respektieren. Denn es gab und gibt ja durchaus Fälle, in denen Angehörige ihre pflegebedürftigen Verwandten, die sich eine Versorgung in ihrer gewohnten Umgebung wünschen, stattdessen lieber in einem Heim untergebracht sähen (oder auch genau umgekehrt).
Insofern macht es wenig Sinn, eine Person zum Betreuer zu bestimmen, der mit Ihrer Entscheidung hadert. Dennoch ist der vom Gericht ernannte Betreuer natürlich an Ihre Vorgaben gebunden und muss diese, so weit realisierbar, auch einhalten. Will meinen: Wenn Sie lieber in Ihren eigenen Wänden wohnen möchten und dies auch so in einer Betreuungsvorsorge festlegen, müsste es schon zwingende Gründe geben, sich darüber hinwegzusetzen; eine Heimunterbringung könnten dann nur die Behörden anordnen! - Nicht zuletzt muss sich der Betreuer bewusst sein, dass er Rechenschaft ablegen muss und finanzielle Entscheidungen, die er in Ihrem Namen bzw. für Sie trifft, ggf. von Gerichten hinterfragt und überprüft werden.
Haben Sie all dies bedacht und Ihre Betreuungsvorsorge aufgesetzt, dann sollte diese spätestens beim Eintritt des Bedarfsfalls, besser noch unverzüglich nach deren Ausfertigung und Beglaubigung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Denn wie gesagt: So lange Sie Ihre Angelegenheiten noch selbst regeln können, lässt sich die Vollmacht auch jederzeit wieder abändern!
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