Vollmachten, wie die Betreuungsverfügung (oder auch Betreuungsvollmacht), werden im Alter immer wichtiger für den Fall, dass Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können. Eine Patientenverfügung dürfte heute den meisten von uns bekannt sein.
Denn damit bestimmen Menschen schon im Voraus, wie sie – sollten sie einmal nicht mehr selbst handlungsfähig sein – im Krankheitsfall medizinisch versorgt werden. Daneben gibt es aber auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht wie auch die Betreuungsvollmacht, die hier thematisiert wird. Letztere tritt, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, nicht sogleich beim Eintreten eines Notfalls, sondern erst nach einem Gerichtsentscheid in Kraft.
Dennoch macht es Sinn, sich diesem Thema rechtzeitig zu stellen, da Gerichte in aller Regel den Vorschlägen folgen, die in einer Betreuungsverfügung gemacht werden. Hierin legen Personen unter anderem fest, wie sie im Alter leben wollen (Heimunterbringung oder ambulante Pflege) und von wem sie gern betreut würden. Dabei gilt es zu beachten, dass Personen, die für diese Aufgabe vorgeschlagen werden, auch wirklich geeignet erscheinen, denn nur dann werden die Richter dem womöglich bereits vor Jahren gemachten Vorschlag auch zustimmen.
Wer eine Betreuungsverfügung aufsetzen will, sollte sich daher genau überlegen, welchen Bekannten oder Verwandten er diese heikle Aufgabe zutraut und wer vielleicht überfordert sein könnte. Denn die Übernahme einer Betreuung stellt oftmals eine gleichermaßen zeitintensive wie auch seelisch belastende Bürde dar, für die nicht jeder in Betracht kommt.
Natürlich muss ein Betreuer volljährig und auch voll geschäftsfähig sein. Ausreichende Deutschkenntnisse werden vorausgesetzt und Vorstrafen und/oder ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis schließen die Übernahme einer Betreuung aus.
Auch sollten die räumlichen Distanzen nicht allzu groß sein, damit die Person, die Sie benennen, ihre Aufgaben auch gewissenhaft ausführen kann. Somit fällt die Wahl nicht immer leicht.
Allerdings können Sie eine Betreuungsverfügung jederzeit ändern und auch Personen ausschließen, die Sie keinesfalls mit Ihrer Betreuung betraut sehen möchten.
Festlegen können Sie in einer Betreuungsverfügung – wie oben bereits beschrieben – wo und wie Sie im Alter leben möchten. Zudem bestimmen Sie, wer Ihre finanziellen Angelegenheiten regelt und ein eventuell vorhandenes Vermögen verwaltet. Denn Sie entscheiden, welche Aufgaben genau der Betreuer übernehmen soll und regeln hier auch medizinische Fragen.
Tatsächlich fällt die klare Unterscheidung zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht nicht immer leicht.
„Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können“, erklärt zum Beispiel das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, das das Thema und diese drei Verfügungsformen ebenfalls auf seinen Seiten aufgreift.
Vereinfacht ausgedrückt, diene das Betreuungsrecht wie auch das, was Sie durch eine Vorsorge- oder Betreuungsverfügung bereits im Vorfeld selbst bestimmen, „dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind“, erklärt das Ministerium.
Hier empfiehlt man im Übrigen, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen, was in der Regel Kosten von bis zu 70 Euro nach sich zieht.
Die steigen nochmals, wenn ein Fachanwalt oder Notar das Schriftstück für Sie aufsetzt. Das kann bei größeren Vermögen und/oder bei einer gleichzeitigen Abfassung von Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht wie auch Vorsorgevollmacht durchaus Sinn machen. Denn Sie sehen ja, dass die Übergänge fließend und für Laien nicht immer auf den ersten Blick klar ersichtlich sind.
Was gilt es zu beachten?
Haben Sie all dies bedacht und Ihre Betreuungsvorsorge aufgesetzt, dann sollte diese spätestens beim Eintritt des Bedarfsfalls, besser noch unverzüglich nach deren Ausfertigung und Beglaubigung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Denn wie gesagt: So lange Sie Ihre Angelegenheiten noch selbst regeln können, lässt sich die Vollmacht auch jederzeit wieder abändern!