Wenn Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde, hat er entsprechenden Anspruch auf Pflegegrad 2 Geld. Das gilt sowohl für die häusliche Pflege, als auch Pflegesachleistungen für die professionelle Versorgung durch Pflegedienste. Der sogenannte Entlastungsbeitrag kann dabei ebenso bezogen werden wie Zuschüsse zu einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
Menschen, die den Pflegegrad 2 haben und zu Hause durch Freunde oder Angehörige gepflegt werden, erhalten seit 2017 ein Pflegegeld von 316 Euro pro Monat.
Auch Pflegesachleistungen können abgerechnet werden
Pflegesachleistungen werden grundsätzlich direkt von ambulanten Pflegediensten mit den Pflegekassen verrechnet. Hier erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrade 2 Geldleistungen von insgesamt 724 Euro pro Monat.
Beachten Sie bitte, dass Sie sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen miteinander kombinieren können. Dann erhalten Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht mehr das Pflegegrad 2 Geld in kompletter Höhe, sondern nur mehr anteilig.
Als Unterstützung erhalten Sie auch einen neuen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Damit können Sie Putz- oder Haushaltshilfen oder einen Begleiter für Spaziergänge oder Hilfe beim Einkaufen für Ihren betreuungswürdigen Angehörigen in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die Pflegesachleistungen mit dem Betrag von 724 Euro pro Monat nicht komplett ausschöpfen, können Sie auf eigenen Wunsch, bis maximal 40 Prozent davon, für weitere Entlastungsleistungen verwenden.
Für die professionelle Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim erhält der pflegebedürftige Angehörige für höchstens 28 Tage pro Jahr eine finanzielle Unterstützung von bis zu 1774 Euro.
Wenn Sie Ihren Angehörigen einmal nicht pflegen können, können Sie eine sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dafür steht Ihnen für maximal 4 Wochen ein Zuschuss von 1612 Euro jährlich zur Verfügung. Sollten Sie im laufenden Jahr zwar eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, aber keine Verhinderungspflege, können Sie für längstens acht Wochen einmal im Jahr einen Zuschuss von bis zu 3 386 Euro beantragen.
Im umgekehrten Fall – also bei keiner Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege im laufenden Jahr – können Sie die Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen pro Jahr nutzen und erhalten dabei einen Zuschuss von bis zu 2418 Euro.
Pflegebedürftige erhalten als Unterstützung für Inanspruchnahme der teilstationären Pflege pro Monat 689 Euro. Dies wird als Zusatzleistung zum genehmigten Pflegegrad 2 Geld angesehen.
Hier gibt es zum Einen 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel. Damit können Sie alltägliche Notwendigkeiten wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel kaufen.
Wenn Sie für Ihren Angehörigen einen Hausnotruf installieren lassen möchten, wird dies als technisches Hilfsmittel eingestuft. Seit dem 01.10.2021 erhalten Sie pro Monat bis zu 30,35 Euro.
Sollte der Umbau der Wohnung des Pflegebedürftigen notwendig sein, wird dies mit einmalig 4 000 Euro unterstützt. Damit können Sie zum Beispiel das Bad umbauen oder einen Treppenlift installieren lassen. Beratungen dazu, sind kostenlos. Ebenso können Sie regelmäßige und notwendige Beratungsbesuche oder Beratungsgespräche von professionellen Pflegediensten kostenlos beanspruchen.
Leben Personen, die in Pflegegrad 2 eingestuft wurden, in einem gemeinsamen Haushalt als Wohngruppe, können bis zu 4 Personen einen Zuschuss für den Wohnungsumbau beantragen. Hier stehen insgesamt bis zu 16 000 Euro zur Verfügung. Eine sogenannte Anschubfinanzierung gibt es seitens der Pflegekasse zusätzlich. Sie beträgt einmalig 2500 Euro pro Person. Benötigen die vier Personen in der Wohngruppe eine Organisationskraft, so kann hier ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro beantragt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den restlichen Pflegegraden: