Am 1. Januar 2017 trat in Deutschland das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft. In diesem Zuge wurde das System der vier Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umgestellt: Wird nun bei einer Person eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad.
Bis zur endgültigen Einstufung in einer der fünf Pflegegrade sind viele Schritte nötig und es gibt einiges zu beachten. Experten geben in diesem Artikel viele nützliche Informationen zum neuen System der Pflegegrade und der Begutachtung durch den MD.
Seit Anfang 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) rechtskräftig. Das neue Gesetz brachte verschiedene Änderungen für Pflegebedürftige mit sich, insbesondere eine Reform der Pflegestufen.
Es stand lange in der Kritik, dass in den bis Ende 2016 verwendeten Pflegestufen nicht angemessen auf die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere Menschen mit Demenz, eingegangen wurde. Zudem wurde vor allem der körperliche Zustand des Pflegebedürftigen berücksichtigt, um die richtige Pflegestufe zu ermitteln. Das sollte sich mit der Reform der Pflegestufen ändern. Heute werden durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch geistige Erkrankungen stärker in den Einstufungsprozess miteinbezogen. Es werden nun also psychische Ursachen der Pflegebedürftigkeit mit physischen Einschränkungen gleichgesetzt.
Im Januar 2017 wurden mit Inkrafttreten der neuen Regelung die bereits zugewiesenen Pflegestufen automatisch in die neuen fünf Pflegegrade umgewandelt. Die Umstellung wurde nach folgender Regelung vorgenommen:
In der Auflistung wird deutlich, dass eine eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK), welche häufig die direkte Folge einer Demenzerkrankung ist, nun zu einer höheren Einstufung als im alten System führt. Da Pflegebedürftige mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gleich in einen zwei Stufen höheren Pflegegrad umgewandelt wurden, spricht man hier von einem „doppelten Stufensprung“. Mit der höheren Einstufung in die fünf Pflegegrade kann die pflegebedürftige Person mehr Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Personen mit einer Demenzerkrankung sollen durch das PSG II deutlich bessergestellt sein, als es zuvor der Fall war.
Mein Name ist Thomas Weiß und ich bin Kommunikationsverantwortlicher der DSG mit Sitz in Hannover. Das Unternehmen beschäftigt 1.800 Mitarbeiter und betreibt aktuell 21 Pflegeheime mit vollstationärer Pflege sowie aktuell sieben Einrichtungen für Betreutes Wohnen. Weitere Infos finden Sie unter deutsche-seniorenstift.de.
Wann liegt einer der fünf Pflegegrade vor?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Stattdessen ist hierfür eine Einschätzung der individuellen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten notwendig.
Grundsätzlich können Sie von Pflegebedürftigkeit ausgehen, wenn Sie oder ihr Angehöriger dauerhaft Schwierigkeiten bei der alleinigen Bewältigung des Alltags haben, also Unterstützung bei grundlegenden Dingen wie Körperpflege, Mobilität oder Nahrungsaufnahme benötigen. Abgesehen davon können auch individuelle Umstände wie eine Demenz-Erkrankung dazu führen, dass ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, sich alleine in seinem Umfeld zurecht zu finden. Es müssen nicht zwangsläufig körperliche Einschränkungen vorliegen, um von Pflegebedarf zu sprechen.
Wenn Sie oder ihr Angehöriger das Gefühl haben, dass Pflegebedarf besteht und Sie dauerhafte Unterstützung im Alltag benötigen, wenden Sie sich an ihre Pflegekasse: Diese wird dann eine individuelle Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen. Mithilfe dieses Gutachtens werden die konkreten Hilfsbedürfnisse ermittelt und abschließend festgestellt, inwieweit Pflegebedarf vorliegt.
Mein Name ist Julius Kohlhoff und ich bin Geschäftsführer der Pflegehilfe für Senioren. Zusammen mit meinem Team vermitteln wir deutschlandweit professionelle 24-Stunden-Pflegekräfte, um pflegebedürftigen Menschen den Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Wir beraten und betreuen inzwischen mehrere hundert Familien in allen Bereichen der häuslichen Pflege, welche für uns eine wichtige Säule des würdevollen Alterns ist.
Mit dem PSG II wurde das neue Begutachtungssystem NBA (Neues Begutachtungsassessment) eingeführt. Dieses enthält zwei maßgebliche Neuerungen:
Sollte noch keine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt sein, muss diese bei der Pflegekasse beantragt werden. Auch eine Höherstufung oder Neubewertung des Pflegegrades muss dort beantragt werden.
Im Rahmen einer Begutachtung durch den MD wird beurteilt, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. ob eine Höherstufung in einen anderen Pflegegrad gerechtfertigt ist. Fachlich korrekt heißt dieser Vorgang „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Hierfür erhalten Sie rechtzeitig den Termin zur Begutachtung von der Pflegekasse.
Bei einer Begutachtung durch den MD können Sie sich darauf einstellen, dass folgende Punkte abgefragt und erfasst werden:
Wenn der Besuch durch den MD ansteht: Versuchen Sie, während des Besuchs unnötige Fehler zu vermeiden, die eine falsche Pflegerad-Einstufung zur Folge haben können. Am besten versuchen Sie, sich in die Position des Gutachters zu versetzten: Er hat nur etwa eine Stunde Zeit, sich ein Bild von der Lage zu machen. Es ist fast unmöglich, in dieser Zeit Situation und Zustand der Pflegeperson in Gänze erfassen zu können. Aus diesem Grund sollten Sie vorbereitet sein.
Mein Name ist Otto Beier und ich betreibe seit Oktober 2013 das Portal Pflege-durch-Angehoerige.de. Da ich und meine Frau in der Vergangenheit familiär bedingt oft mit dem Thema Pflege in Kontakt kamen und online wenig Informationen für pflegende Angehörige finden konnten, beschloss ich, eine Webseite zu erstellen, die anderen Pflegenden eine umfassende Hilfestellung bietet.
Das Instrument der MD-Begutachtung wurde in den vergangenen Jahren verbessert. Es geht nun um die Frage, was der Mensch kann und wobei er Hilfe braucht. Die Gutachter*innen haben einen Beratungsauftrag und geben Ihnen und Ihren Angehörigen konkrete Empfehlungen. Pflegegelder sind keine KANN-Leistung, sondern Ihr Recht in einer hilfebedürftigen Situation. Haben Sie deshalb keine Angst vor einer Begutachtung, sondern versuchen Sie, die bestmögliche Versorgung für sich und Ihren Angehörigen zu erfragen. Bereiten Sie sich ggf. mit einem Pflegetagebuch vor, um die Pflegesituation umfassend darzustellen und dem bzw. der Gutachter*in Einblick in Ihre täglichen Schwierigkeiten zu geben. Achten Sie darauf, dass die Kommunikation während der Begutachtung „für die antragstellende Person“ verläuft, d.h. es sollten keine Gespräche über dem Kopf geführt werden. Wenn Sie als Angehörige Aussagen berichtigen möchten, suchen Sie im Nachgang ein vertrauensvolles Gespräch mit dem bzw. der Gutachter*in.
Sollte der Bescheid nicht ihren Erwartungen entsprechen, gibt es die Möglichkeit einen Widerspruch bei der MD einzulegen. Nähere Informationen finden sie diesbezüglich in unserem Artikel „Widerspruch MD Gutachten – Darauf sollten Sie achten„.
Mein Name ist Sabine L. Distler, Gerontologin und Sozialpädagogin. Ich initiiere und begleite gerontologische Zukunftsprojekte und setze mich für eine bestmögliche Lebensgestaltung im Alter ein. Auf alterngestalten.de kann man mehr über die Projekte erfahren.
Um einen der fünf Pflegegrade zu erhalten, ist der Besuch eines Gutachters des medizinischen Dienstes (MD) unerlässlich. Diese Begutachtungsbesuche treiben vielen Pflegekräften, Angehörigen und Betroffenen nicht selten Schweißperlen auf die Stirn, denn es geht für alle um viel Geld. Und wer hat nicht schon Geschichten von missglückten Einstufungen oder kompetenzüberschreitenden Begutachtern gehört?
Mit einer gewissen Vorbereitung (zum Beispiel in Form einer Checkliste) lassen sich die meisten möglichen Fallstricke schon im Voraus erkennen und in der späteren Begutachtung vermeiden.
Die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind, finden Sie hier: