Die Pflegegrad 4 Leistungen sind den schweren Beeinträchtigungen entsprechend hoch. Nachdem es sich in dem 2017 neu geschaffenen System um den zweithöchsten Grad handelt, werden Betroffenen und pflegenden Angehörigen entsprechende Hilfeleistungen gewährt.
In Pflegegrad 4 wurden zum Beispiel automatisch jene Personen eingestuft, die in dem alten, bis Ende 2016 geltenden dreistufigen System eine Pflegestufe 3 hatten. Jedenfalls dann, wenn zu den vorliegenden körperlichen Einschränkungen nicht gleichzeitig eine Demenz vorliegt.
Diese wiederum würde nämlich bei gleichen körperlichen Gebrechen, nunmehr vermutlich sogar zum höchsten Pflegegrad führen. Schließlich war es seinerzeit das erklärte Ziel der Reform, körperliche wie auch geistige Einschränkungen gleich stark zu berücksichtigen.
Voraussetzung für eine aktuelle Einstufung in Pflegegrad 4 sind gemäß den neuen Begutachtungskriterien „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“. Hier geht es unter anderem um die Frage, ob der oder die Betroffene noch selbstständig aus dem Bett aufstehen kann. Ist dies nicht mehr der Fall, stellt sich für die Entscheidungsträger zudem die Überlegung, ob und wenn ja in wie weit sich der Pflegebedürftige noch selbst im Bett umzulagern vermag.
Auch die kommunikativen Fähigkeiten oder die Fertigkeit, noch selbstständig Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen, spielen eine Rolle. Nicht zuletzt werden notwendige Therapien, zum Beispiel eine vorliegende Dialysepflicht, mit in die Bewertung einbezogen.
Entsprechend großzügig sind die Leistungen, die von den Kassen bei Pflegegrad 4 gewährt werden. Diese belaufen sich auf 728 Euro im Monat, wenn sich der Pflegebedürftige und dessen pflegende Angehörigen für eine reine Barauszahlung der Mittel entscheiden.
Wird ein professioneller Pflegedienst beauftragt, erhöht sich diese Summe als so genannte Pflegesachleistung auf 1693 Euro pro Monat.
Natürlich kann auch hier, ebenso wie bei Pflegegrad 2, 3 und 5, eine Kombination aus Bar- und Sachleistung gewählt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Summen, die sich zunächst einmal hoch anhören, beim Einsatz professioneller Hilfsdienste auch rasch „aufgezehrt“ sind. So kommen Pflegebedürftige zum Beispiel bei einem morgendlichen Toilettengang samt Windelwechsel, Mobilisation im Rollstuhl und einem abendlichen zu Bett bringen (samt nochmaligem Windelwechsel und „kleiner Pflege“ im Intimbereich) meist schon in den Bereich von Zuzahlungen von mehreren hundert Euro im Monat.
Dementsprechend sollte jedermann also rechtzeitig über eine private Zusatzversicherung nachdenken!
Die Ansprüche gehandicapter Personen des Pflegegrads 4 sind mit zuvor Genanntem noch nicht ausgereizt. Denn der bedingt auch den Anspruch auf:
Bei einer vollstationären Unterbringung bzw. Pflege belaufen sich die Zahlungen dann auf 1775 Euro pro Monat.
Entsprechend der Schwere der Einschränkungen, sieht der Gesetzgeber erhebliche Leistungen für die Betroffenen vor. Dennoch dürften diese allenfalls bei einer hohen Rente und / oder Pension für ein komplett selbstbestimmtes Leben ausreichen.
Ansonsten sind die Betroffenen trotz der umfangreichen Zahlungen und Zuschüsse auf die Hilfe durch Angehörige (so genannte ehrenamtliche, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen) angewiesen. Alternativ müssen sie früher oder später die Entscheidung für ein Heim treffen.
Denn dann steigen, wie unsere Tabelle zeigt, die Zahlungen nochmals an. Ein Zustand, der von etlichen Verbänden wie auch Betroffenen kritisiert wird, da ja eigentlich die Unterbringung im häuslichen Umfeld Vorrang haben sollte.