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Pflegegrad 5 – Leistungen, Geld, Voraussetzungen & Tabelle

Pflegegrad 5 – Leistungen, Geld, Voraussetzungen & Tabelle

Stand 09. Januar 2025

Seit 2018 ist Pflegebedürftigkeit nicht mehr in Pflegestufen, sondern in den Pflegegraden 1 bis 5 unterteilt, um das Ausmaß der Beeinträchtigung im Alltag für Betroffene abzubilden. Der Pflegegrad 5 umfasst die sogenannten Härtefälle, in denen Pflegebedürftige ihren Alltag gänzlich nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen können.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Einstufung in den Pflegegrad 5 vorliegen müssen, was diesen von anderen Pflegegraden unterscheidet und welche Leistungen Ihnen nun zustehen.

Wann erhält man den Pflegegrad 5?

Die Pflegegrade sind klar gesetzlich umrissen und definiert. Die Bewertung, wie stark sowohl die körperlichen als auch die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen eingeschränkt sind, erfolgt mit einem Punktesystem, mit dem schlussendlich eine Aussage über die Pflegebedürftigkeit getroffen wird. Die einzelnen Kriterien werden dabei unterschiedlich gewertet, sodass der Pflegegrad von der individuellen Gewichtung der einzelnen Module abhängt. Für den Pflegegrad 5 muss dann mindestens eine Punktzahl von 90 Punkten vorliegen.

Pflegegrad 5 beschreibt eine Schwerstpflegebedürftigkeit, die ausnahmslos ständige Hilfe und Unterstützung erfordert. In der Regel sind die pflegebedürftigen Personen bettlägrig und benötigen eine intensive 24h-Überwachung durch fachkundiges Pflegepersonal. Der Pflegegrad 5 rückt damit, anders als die anderen Pflegegrade, lediglich die noch verbleibende individuelle Selbstständigkeit in den Fokus und geht nicht mehr vom zeitlichen Aufwand aus. 

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vor der Pflegereform und der Neueinführung der Pflegegrade die Pflegestufe 4 oder 5 hatte, wurde der nunmehrige Pflegegrad 5 automatisch zuerkannt. Damit musste weder ein neuer Antrag noch eine neuerliche Begutachtung durchgeführt werden. 

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Pflegegrad 5: Kriterien der Begutachtung

Die Begutachtung und Zuerkennung eines Pflegegrades erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, kurz auch MD. Sind Sie privat krankenversichert, übernimmt diese Aufgabe MEDICPROOF. Dabei bleibt der Vorgang der Begutachtung immer der Gleiche, auch die geprüften Bereiche sind immer dieselben.

Für das Gutachten kommt eine bestellte Gutachterin zu Ihnen nach Hause, üblicherweise reicht ein Termin dafür aus. Ist die Begutachtung aus Gründen nicht bei Ihnen Zuhause möglich, ist alternativ auch ein Telefontermin ausreichend. 

In der Begutachtung werden 6 Themenfelder bewertet, die in insgesamt 16 Kriterien die Gesamtpunktzahl festlegen. Diese Themenfelder sind dabei unterschiedlich gewichtet, wobei die Selbstversorgung mit 40 Punkten den deutlich größten Anteil ausmacht.

Für den Pflegegrad 5 müssen alle Themenfelder entweder komplett negativ bewertet werden, also die Höchstpunktzahl an Beeinträchtigung erfahren, oder nur noch minimale Reste der Selbstständigkeit bescheinigen. 

Aufgeteilt sind die Themenfelder nach Punkten wie folgend:

  • Mobilität (10 Punkte)
  • Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation (7,5 Punkte)
  • Verhaltensweise und psychische Problemlagen (7,5 Punkte)
  • Selbstversorgung (40 Punkte)
  • Umgang mit Anforderungen und Belastungen aufgrund von Therapien oder Krankheiten (20 Punkte)
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte (15 Punkte)


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Welche Leistungen können bei Pflegegrad 5 gewährt werden?

Wird bei der Begutachtung der Pflegegrad 5 festgestellt, können Sie ab dem Zeitpunkt unterschiedliche Leistungen in Anspruch nehmen. Das betrifft Geld- sowie Sachleistung, die sowohl die pflegebedürftige Person wie auch pflegende Angehörigen zustehen können.

Pflegegeld

Eine der wichtigsten Maßnahmen in der häuslichen Pflege ist das Pflegegeld. Dieses erhält der Pflegebedürftige als Geldleistung und ist zur Deckung der Kosten der Pflege bestimmt. Werden Angehörige in der häuslichen Pflege tätig, zahlen Pflegebedürftige dieses Pflegegeld oft als Aufwandsentschädigung. 
 
Werden Pflegesachleistungen beansprucht, also z.B. ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, verringert sich das Pflegegeld entsprechend. Zu 2025 wurde die Leistung auf 990,00 € monatlich erhöht. 

Pflegesachleistungen

Wer für die häusliche Pflege einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt, erhält im Pflegegrad 5 dafür monatlich 2299,00 €. Dieser Betrag wird im Unterschied zum Pflegegeld aber nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst verrechnet.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Sie miteinander kombinieren, dabei verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Entlastungsbetrag für den Alltag

Auch mit dem Pflegegrad 5 können Sie einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131,00 € in Anspruch nehmen. Diese Summe wird ebenfalls nicht direkt an den Betreffenden ausbezahlt, sondern nur dann gewährt, wenn eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung nachweislich bezogen wird.

Mit diesem Entlastungsbetrag kann man eine Haushalts- oder Putzhilfe engagieren, Alltagshelfer für Einkäufe und Spaziergänge in Anspruch nehmen oder die pflegebedürftige Person eine andere Maßnahme zur Alltagsaktivierung in Anspruch nehmen.

Der Entlastungsbetrag hat keine Auswirkung auf die Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld, sondern ist insbesondere zur Entlastung von pflegenden Angehörigen gedacht. Allerdings können Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung zusätzlich zum Entlastungsbetrag für andere Betreuungs- und Entlastungsleistungen beanspruchen.

Wohnraumanpassung

Wohnt der Pflegebedürftige noch in seinen eigenen vier Wänden, kann es sein, dass bauliche Adaptierungen notwendig sind oder abzusehen ist, dass sie notwendig werden. Dafür können Sie einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung beantragen. Dieser Zuschuss wird pro Maßnahme gewährt und ist auf maximal 4180,00 Euro begrenzt.

Sie können diesen Zuschuss grundsätzlich nur einmal erhalten. Sollte sich der Zustand Ihres Angehörigen jedoch so ändern, dass eine Höherstufung des Pflegegrades erfolgt, kann der Zuschuss für eine neue Maßnahme unter Umständen erneut gewährt werden.

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Alle Leistungen auf einem Blick

Nehmen Sie Gebrauch von allen Leistungen, die Ihnen im Pflegegrad 5 zustehen. In unserer aktuellen Broschüre finden Sie alle Informationen zu Definition, Voraussetzungen und Leistungen im Überblick.

Übersicht zu den Pflegegraden herunterladen

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld kommt pflegenden Angehörigen zugute, die im akuten Fall die Pflege kurzfristig übernehmen und dadurch einen Lohn- oder Gehaltsverlust erleiden. Es übernimmt die Fortzahlung des Lohns oder Gehalts für bis zu 10 Tage. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie allerdings nicht beantragen, wenn Sie sich bereits in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden.

Wie die Freistellung zur Pflege von Angehörigen gesetzlich geregelt ist, erfahren Sie in unserem Beitrag „Freistellung zur Pflege von Angehörigen – Was steht mir zu?”.

Hilfsmittel zur medizinischen Versorgung und täglichen Pflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 können für Pflegehilfsmittel, die sie regelmäßig benötigen, einen Zuschuss beantragen. Das betrifft vor allem Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also z.B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Dieser beträgt pauschal 42,00 € monatlich und wird von der Pflegekasse geleistet. 

In die Kategorie der technischen Hilfsmittel fällt die Installation eines Hausnotrufes. Für die monatlichen Betriebskosten gibt es hierbei einen pauschalen Zuschuss von bis zu 30,35 €, sofern andere Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. 

Für digitale Pflegeanwendungen gibt es bis zu 53,00 € monatlich. Dies umfasst z.B. Pflege-Apps, Webanwendungen oder Software, die direkt von der pflegebedürftigen Person oder in Interaktion mit dieser helfen, Selbstständigkeit zu wahren oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Dabei gilt die Kostenübernahme wie bei physischen Hilfsmitteln nur für diejenigen Anwendungen, die im amtlichen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgelistet sind.

Vollstationäre Pflege

Wer pflegebedürftig mit Pflegegrad 5 ist und nicht häuslich gepflegt werden kann, sondern in einem Pflegeheim einzieht, hat Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege in Höhe von monatlich 2096,00 €. 

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege hilft aus, wenn z.B. die Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss und nicht von der häuslichen Pflege getragen werden kann. Eine Verhinderungspflege übernimmt für die Zeit während des Urlaubs oder der Krankheit einer Pflegeperson die häusliche Pflege.

Ab 2025 werden beide Maßnahmen aus einem gemeinsamen Jahresbudget gestellt, bei dem regulär jeweils die Hälfte für eine Leistung vorgesehen ist. Allerdings ist es auch möglich, mehr als die Hälfte für eine Leistung zu beanspruchen, wodurch sich das Budget für die andere Leistung entsprechend verringert. 

Insgesamt zahlt die Pflegekasse für einen Zeitraum von bis zu 56 Tagen 3539,00€. Durch die Zusammenlegung ist es einfacher, einen Teil des Budgets für die jeweils andere Leistung zu nutzen. 

Pflegeberatung und Pflegekurse

Mit dem Pflegegrad 5 haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine jährliche kostenlose Pflegeberatung. Diese wird in den meisten Bundesländern vom Pflegestützpunkt organisiert, der Sie mit einer zertifizierten Pflegeberatung in Kontakt setzt. Alternativ können Sie sich auch an ambulante Pflegedienste, kommunale Pflegeberatungsstellungen oder Beratungsstellen von sozialen Trägervereinen selbst wenden.

In Pflegekursen können Angehörige die Pflege von Grund auf lernen und sich weiterbilden. Die Schwerpunkte sind dabei vielfältig, um ein breites Spektrum an individueller Pflege zu gewährleisten. Durchgeführt werden diese Kurse von sozialen Trägern, Volkshochschulen, Pflegediensten und gemeinnützigen Organisationen.

Überblick: Leistungen beim Pflegegrad 5

Leistung

Anspruch

Entlastungsbetrag

131,00 €

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

42,00 €

Digitale Pflegeanwendungen

53,00 €

Technische Pflegehilfsmittel

ja

Hausnotruf

30,35 €

Wohnraumanpassung

4180,00 € (pro Maßnahme)

Pflegeberatung

1x jährlich

Pflegekurse für Angehörige

ja

Pflegeunterstützungsgeld

ja

Wohngruppenzuschuss

224,00 €

Pflegegeld

990,00 €

Pflegesachleistungen

2299,00 €

vollstationäre Pflege

2096,00 €

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

3539,00 €

Den Antrag für Pflegegrad 5 richtig stellen

Sofern Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht automatisch nach der Reform in den Pflegegrad 5 umgestellt wurde, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen, die üblicherweise mit der Ihrer Krankenversicherung identisch ist.

Es reicht ein formloser Antrag, den die pflegebedürftige Person selbst stellen und unterschreiben muss. Liegt eine rechtliche Vertretung vor, so kann diese auch im Namen der Person den Antrag stellen. 

In dem Antrag muss lediglich der Wunsch formuliert sein, dass der Pflegegrad 5 festgestellt bzw. der bestehende Pflegegrad erhöht wird. Anbei können Sie aber auch bereits wichtige Dokumente wie Arztbriefe oder weitere Bewilligungsschreiben beilegen, um ein umfassendes Bild der Pflegebedürftigkeit zu zeichnen. 

Ist der Antrag bei der Pflegekasse angekommen, wird der Medizinische Dienst mit der Begutachtung beauftragt. Dieser wertet auch die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus und nimmt eine persönliche Begutachtung vor. 

Bei diesem Termin muss die pflegebedürftige Person unbedingt persönlich anwesend sein. Ist ein Termin aus Gründen in Präsenz nicht einzurichten, kann auch auf einen Telefontermin zurückgegriffen werden. 

Das in der Folge erstellte Gutachten wird an die Pflegekasse übermittelt. In der Folge erhalten Sie dann eine Mitteilung, ob die Pflegebedürftigkeit anerkannt und in welchem Ausmaß zuerkannt wird. Entspricht dies nicht Ihren Erwartungen oder Einschätzungen, können Sie innerhalb von vier Wochen gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Fazit

Mit dem Pflegegrad 5 erhalten Sie wichtige Unterstützungsleistungen sowohl für den Pflegealltag wie auch die Aufwendungen von pflegenden Angehörigen. Da in diesem Pflegegrad kein Alltag ohne fremde Hilfe noch denkbar ist, sind die Leistungen oft ausschlaggebend dafür, dass Pflegebedürftige weiterhin in der gewohnten Umgebung leben bleiben können.

Die individuelle Nutzbarkeit der Leistungen ist dafür essentiell, um tatsächliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Auch werden ab diesem Pflegegrad pflegende Angehörige dringend gebraucht und entsprechend entlastet.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den restlichen Pflegegraden:

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