Bei Pflegegrad 5 spricht man von sogenannten Härtefällen. Für alle Pflegebedürftigen, die ihren Alltag nicht mehr eigenständig bewältigen können, gibt es die Einstufung in den Pflegegrad 5.
Personen, die ihre Selbstständigkeit im Alltag fast gar nicht mehr aufrecht erhalten können, werden mit Pflegegrad 5 eingestuft. Die neuen Bewertungskriterien gehen dabei nicht mehr nur vom notwendigen zeitlichen Aufwand der Betreuung aus, sondern es wird die individuelle Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen selbst in den Fokus gerückt.
Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und wurde für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sowie mit besonderen Anforderungen an ihre pflegerische Versorgung geschaffen.
Bisher entsprach dieser Grad der Pflegestufe 3 mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz. Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger also vor der Reform diese Pflegestufe innehatte, ist eine separate Antragstellung nicht mehr notwendig.
Zur korrekten Einstufung in die neuen Pflegegrade müssen Sie den entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese beauftragt ein entsprechendes Gutachten beim Medizinischen Dienst, auch kurz als MD bezeichnet. So wird die eventuell noch vorhandene Selbstständigkeit Ihres pflegebedürftigen Angehörigen überprüft. Damit der Pflegegrad exakt festgestellt werden kann, gibt es sechs unterschiedliche Bereiche, denen punktemäßig eine Bewertung zugeordnet wird. Die Voraussetzung zum Erhalt des Pflegegrades 5 ist ein Wert zwischen 90 und 100 Punkten von maximal 100 zu vergebenden Punkten.
Die für andere Pflegegrade vorhandenen Kriterien müssen im Fall der Zuordnung zu Pflegegrad 5 negativ beschieden werden. Denn diesen erhalten nur Personen, die in höchstem Maß unselbstständig sind und 24 Stunden am Tag eine intensive Pflege und Versorgung benötigen. In diesem Zusammenhang wird oft auch der Begriff des Härtefalls verwendet.
Wenn Sie sich für die häusliche Pflege Ihres Angehörigen entscheiden, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Dieses beläuft sich auf 901,00 Euro monatlich. Sollten Sie sich von einer fremden Person Pflegeunterstützung für Ihren Angehörigen organisieren, liegt es an Ihnen, wie viel der zugesprochenen Geldleistung Sie an diese Person zahlen.
Sie können anstatt des Pflegegeldes auch Sachleistungen beziehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie die häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst erledigen lassen. Dann erhalten Sie pro Monat eine Summe von 2095 Euro.
Beachten Sie, dass Sie die Geldleistungen im Pflegegrad 5 auch mit den Sachleistungen bei der Pflege durch einen Pflegedienst miteinander kombinieren können. Wenn Sie zum Beispiel Ihren pflegebedürftigen Angehörigen teilweise selbst pflegen und die Sachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst nicht vollständig in Anspruch nehmen, können Sie bis zu 40 Prozent der Sachleistungen für die Betreuung beziehen.
Es besteht die Möglichkeit des Bezuges von 125,00 Euro, der als sogenannter Entlastungsbetrag gewährt wird. Das bedeutet, dass dieser Betrag gewährt wird, wenn Sie zum Beispiel zur geistigen und körperlichen Aktivierung an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen oder aber einen Alltagsbegleiter für Einkäufe, Spaziergänge oder Einkäufe beanspruchen. Auch die Bezahlung einer Haushaltshilfe wird mit diesem Betrag übernommen.
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nach einem Krankenhausaufenthalt eine Kurzzeitpflege in einem stationären Pflegeheim nutzen möchte, kann er dabei für den Zeitraum von bis zu 28 Tagen mit einer finanziellen Unterstützung von 1774 Euro maximal rechnen. Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege wird dann auf bis zu 56 Tage jährlich verlängert und mit maximal 3386 Euro unterstützt, wenn Sie im dazu laufenden Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Brauchen Sie eine Auszeit oder werden Sie unvermutet krank, können Sie pro Jahr bis zu vier Wochen Verhinderungspflege beantragen. Hierfür erhalten Sie eine Unterstützung von maximal 1612 Euro. Wenn Sie in diesem Jahr keine Kurzzeitpflege für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen benötigen, können Sie die Verhinderungspflege bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen jährlich nutzen und erhalten dafür bis zu 2418 Euro.
Ist eine dauerhafte und ununterbrochene Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause nicht möglich, können Sie auch für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim mit Unterstützung rechnen. Dafür erhalten Sie pro Monat 2005 Euro, die als Beitrag für die Pflegeheimkosten ausbezahlt werden. Die teilstationäre Pflege wird mit einem Beitrag von 1995 Euro unterstützt.
Wie auch bei den anderen Pflegegraden können Sie bei Gewährung von Pflegegrad 5 für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 4000 Euro für die Adaptierung des Wohnraumes nutzen. Damit können Sie zum Beispiel entweder barrierefreie sanitäre Anlagen oder einen Treppenlift einbauen lassen.
Weitere Leistungen sind eine monatliche Pflegepauschale in Höhe von 40 Euro, die zur Anschaffung von Verbrauchsartikeln und Hilfsmitteln gedacht ist. Weitere Hilfsmittel können Sie ebenfalls beanspruchen, wobei diese – zum Beispiel ein Rollator oder Rollstuhl – meist leihweise zur Verfügung stehen.
Der Antrag, der formlos gestellt werden kann, sollte an die Pflegekasse mit entsprechender Anschrift gerichtet werden. Beachten Sie bitte, dass der Antragsteller Ihr pflegebedürftiger Angehöriger ist. Er muss das formlose Dokument auch unterschreiben.
In der Folge wird der MD bzw. der Medizinische Dienst mit der Begutachtung beauftragt. Dieser wertet auch die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus und nimmt eine persönliche Begutachtung vor. Beachten Sie, dass der Pflegebedürftige dabei auch unbedingt persönlich anwesend ist. Das in der Folge erstellte Gutachten wird an die Pflegekasse übermittelt. In der Folge erhalten Sie dann eine Mitteilung, ob die Pflegebedürftigkeit anerkannt und in welchem Ausmaß zuerkannt wird. Entspricht dies nicht Ihren Erwartungen oder Einschätzungen können Sie innerhalb von vier Wochen gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den restlichen Pflegegraden: Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4.