Seit Januar 2017 gilt das neue System der Pflegegrade, das das bisher geltende der Pflegestufen ersetzt. Neben der Anzahl – aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade – sind auch wesentliche Änderungen im finanziellen Bereich zu erkennen. Auch die Voraussetzungen zur Einstufung als Pflegebedürftiger folgt nun nicht mehr nur dem zeitlichen Aufwand der Betreuung, sondern dem tatsächlichen Grad der Selbstständigkeit.
Die Neuerungen in Sachen Pflegeeinstufung gehen zurück auf das sogenannte Pflegestärkungsgesetz, das bereits seit 2015 in Teilen in Kraft getreten ist. Seit 2017 ist es komplett anzuwenden, wobei seit Dezember 2016 auch das Dritte Pflegestärkungsgesetz verkündet wurde. Dieses ist seit Anfang 2017 nun rechtskräftig.
Während bei der früheren Einstufung in Pflegestufen vor allem der Faktor Zeit eine Rolle spielte, geht es im nun geltenden Gesetz vor allem um die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Damit kommen nun auch psychisch beeinträchtigte Personen oder solche, die an einer Form von Demenz leiden, in den Genuss von Pflegeleistungen.
Vor Inkrafttreten des neuen Pflegestärkungsgesetzes gab es drei aufeinander aufbauende Pflegestufen. Die Einteilung erfolgte danach, wie hoch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen ist. Doch gerade dieser Begriff der Pflegebedürftigkeit ist seit langem umstritten, immerhin gibt es seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 noch immer keine eindeutige Definition davon. Und dennoch war gerade er entscheidend dafür, welche Leistungshöhe aus der Pflegeversicherung Betroffene beziehen können.
Im Gegensatz dazu ist der Pflegegrad sehr genau definiert. Denn er drückt das Maß an notwendiger Unterstützung des Betroffenen aus und gibt an, welche Leistungen der Pflegekasse ihm zustehen. Bemessen wird dies am Grad der noch gegebenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.
Wenn Sie bzw. Ihr Angehöriger bereits in eine Pflegestufe eingestuft wurde, ist die Umrechnung auf den Pflegegrad mittels einer Faustregel sehr einfach. Denn wenn der Pflegebedürftige nur körperliche Beschwerden hat, rechnen Sie zur bestehenden Pflegestufe eine Eins dazu. Bestehen körperliche und geistige Probleme bei der Bewältigung des Alltags, müssen Sie zur Pflegestufe eine Zwei dazu zählen.
Zu beachten ist, dass das Pflegestärkungsgesetz vorsieht, dass mit der Einstufung in Pflegegrade kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt werden darf als mit den Pflegestufen.
Entscheidend im Unterschied zwischen Pflegestufen und Pflegegrad ist die Neuorganisation der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, kurz auch MD. Dieses Begutachtungsassessment, als NBA abgekürzt, dient nun zur Einstufung in die Pflegegrade. Wie bereits erwähnt, werden dabei nicht nur die körperlichen Erkrankungen, sondern auch geistige und psychische Defizite des Pflegebedürftigen in die Begutachtung eingerechnet.
Seit Einführung der Pflegestärkungsgesetze ist die sogenannte „Minutenpflege“ hinfällig, die zur Einteilung in die Pflegestufen konkret herangezogen wurde. Vielmehr steht nun im Mittelpunkt, wie weit der Betroffene den Alltag noch selbstständig bewältigen kann.
Die Pflegegrade, die nun gelten, sind stufenweise aufeinander aufgebaut. Je höher sie sind, desto mehr Leistungen erhalten Sie von der Pflegeversicherung. Ausschlaggebend für die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad sind gesamt sechs Kriterien, deren Überprüfung im Rahmen des Begutachtungsassessment Punkte ergeben. Eine geringere Selbstständigkeit hat dabei eine umso höhere Punktezahl zur Folge. Die entscheidenden Kriterien dabei sind folgende:
Insgesamt werden bis zu 100 Punkte vergeben, wobei eine Einstufung in den Pflegegrad 1 bei der Punktzahl von 12,5 vorgenommen wird. Der höchste Pflegegrad 5 ist bei 90 Punkten erreicht. Je mehr Punkte ein Betroffener in der Begutachtung erhält, desto höher fallen auch die Leistungen und Unterstützungshilfen im Alltag aus.