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Pflegereform 2025: Alles, was Sie wissen müssen

Stand 15. Mai 2024

Die Pflegereform wurde 2023 als Pflegeunterstützungs- und -entalastungsgesetz beschlossen und brachte 2025 die letzten Änderungen, nach einigen Umstellungen 2023 und 2024. Das Gesetz sollte in besonderem Maße die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige oder ambulante Pflegedienste stärken und gerade Familien mit Pflegearbeit entlasten und unterstützen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Änderungen die Pflegereform 2025 vorgesehen hat und was noch zu erwarten ist. 

Überblick zur Pflegereform

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), kurz Pflegereform genannt, war die Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das Ziel war, Unterstützung und Entlastung für pflegende Angehörige in der häuslichen Pflege gesetzlich zu verankern und die vollstationäre Pflege neu zu regeln. Beides war angesichts des demografischen Wandels und großen Problemen in der Pflege wie Personalmangel, steigende Kosten und eine stark veränderte Pflegelandschaft notwendig.

Teil des Gesetzes war auch die Umsetzung der Vorgaben seitens des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Weitere kleinere Veränderungen zur Pflegeleistung und in der Einstufung der Pflegegrade wurden ebenfalls eingearbeitet.

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, erstreckte sich die zeitliche Umsetzung über 2 Jahre. Somit wurden die finanzielle Belastung und die bürokratischen Veränderungen mit genug Vorlauf angegangen, um Störungen in der Pflege zu vermeiden. 

 

Was die Pflegereform 2025 verändert 

Für 2025 sah die Pflegereform nur noch letzte Schritte vor, die die Reform abschließen. Eine große Änderung ist die Erhöhung aller Pflegeleistungen um 4,5 % zum 1. Januar 2025. Dadurch profitieren Pflegebedürftige in mehrerlei Hinsicht, jedoch ist die Erhöhung vor allem aufgrund der hohen Energie- und Produktpreise dringend notwendig gewesen und fängt daher eher die zurückliegende Inflation auf. 

Veränderung in Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege kommt dann zum Tragen, wenn die regelmäßige Pflegeperson, ob professioneller Pflegedienst oder pflegende Angehörige, für einen bestimmten Zeitraum ausfällt. Das kann kurzfristig aufgrund Krankheit oder auch langfristig geplant z.B. bei Urlaubszeiten anfallen. Für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die einen Pflegegrad von 4 oder 5 haben, wurde bereits 2024 der Anspruch auf 8 Wochen erhöht. Ab dem 1. Januar 2025 gilt es nun für alle ab Pflegegrad 4. Gleichzeitig entfällt für alle die Voraussetzung, dass die betreffende Pflegeperson die Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten ausgeübt haben muss.

Zum 1. Juli 2025 wird darüber hinaus der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Er beinhaltet die dann geltenden Leistungshöhen für beide Pflegearten als ein Budget. Für Pflegende und Pflegebedürftige ändert sich dadurch nur, dass das Budget für Kurzzeit- wie auch für Verhinderungspflege jeweils durch das andere aufgebraucht werden kann. Zuvor war dies nur teilweise und nur auf Antrag möglich. Die entfallene Hürde soll es pflegenden Angehörigen erleichtern, auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können und gleichzeitig mehr Planbarkeit zu schaffen.

Wird eine Pflegeeinrichtung mit der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beauftragt, so ist sie verpflichtet, nach der Leistungserbringung eine Übersicht der angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag anzufertigen und auszuhändigen. 

Dynamische Anpassung der Geld- und Sachleistung

Zum 1. Januar 2025 sollen alle Pflegeleistungen um 4,5 % erhöht werden. Zukünftig sollen die regelmäßigen Erhöhungen dynamisch erfolgen. Das heißt, dass keine fixen Prozentpunkte vorgegeben sein sollen, sondern sich die Erhöhung aus Faktoren wie der Inflationsrate und der Entwicklung des Bruttolohns ergibt. Damit soll mehr soziale Gerechtigkeit erreicht werden und Flexibilität bei weiteren Reformen.

Digitales Antragsverfahren für Beitragsabschläge zur Pflegeversicherung

Wer mindestens ein Kind unter 25 Jahren hat, muss einen geringeren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen als Kinderlose. Bis zum 5. Kind beträgt der Abschlag jeweils 0,25 % pro Kind.

Um das Antragsverfahren auf den Abschlag unkompliziert und unbürokratisch zu regeln, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Antragsverfahren existieren, das die Mehrarbeit durch die Berücksichtigung der Kinderzahl hinfällig macht. Bis dieses Verfahren offiziell anläuft, gilt das vereinfachte Nachweisverfahren.

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Das hat die Pflegereform bereits 2023 und 2024 gebracht

Die größten Änderungen traten in der Pflegereform bereits 2023 und 2024 ein. Sie betrafen besonders diejenigen Themen, in denen akute Entlastung nötig war, und Prozesse, die unkompliziert änderbar waren. 

Telefonische Pflegebegutachtung

Seit dem 1. Juli 2023 ist es möglich, die Begutachtung zur Ermittlung eines Pflegegrades auch telefonisch durchzuführen. Für das Gutachten ist in der Regel der Medizinische Dienst zuständig, der bereits in der Corona-Pandemie übergangsweise die Begutachtung per Telefon erprobte. Durch die Pflegereform ist dies nun dauerhaft möglich, was die bürokratische Hürde senkt und auch für pflegende Familien und Pflegebedürftige weitaus weniger terminlichen Stress bedeutet. 

Beschleunigung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Das Verfahren zur Einstufung pflegebedürftiger Personen in einen Pflegegrad wurde neu strukturiert, um übersichtlicher und damit einfacher in der Handhabung zu werden. Außerdem wurde die Regelung, dass die Pflegekassen innerhalb vorgegebener Fristen über den Antrag auf Ermittlung eines Pflegegrades zu entscheiden haben, konkretisiert für diejenigen Fälle, in denen die Verzögerung des Antrags begründet war. 

Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden seit 2023 nach Anzahl der Kinder differenziert gestaffelt. Allgemein wurde der Beitragssatz um 0,35 % auf 3,4 % angehoben. Kinderlose Versicherte über 23 Jahre zahlen einen Aufschlag von 0,6 %, also 4 %. Versicherte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten pro Kind 0,25 % Abschlag. Dies gilt bis zum 5. Kind. Der Arbeitgeberanteil sinkt analog dazu.

Auch verstorbene Kinder werden bei den Abschlägen berücksichtigt. Die verminderten Beitragssätze gelten solange, bis das verstorbene Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte. 

Erhöhung des Pflegegeldes

Die letzte Erhöhung des Pflegegeldes fand 2017 statt. Zum 1. Januar 2024 nun wurde es erneut um 5 % erhöht. Damit erhalten Pflegebedürftige nun ab Pflegegrad 2 monatlich zwischen 332 und 947 Euro, die z.B. an pflegende Angehörige als Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden können.

Erhöhung der ambulanten Sachleistungsbeträge

Die Pflegesachleistungen wurden erst zum 1. Januar 2023 erhöht und dann in einem weiteren Schritt um weitere 5 % zum 1. Januar 2024. Die Zahlungen betragen nun je nach Pflegegrad zwischen 761,00 und 2200,00 €. Antragsberechtigt sind Pflegebedürftige weiterhin erst ab Pflegegrad 2.

Änderung des Pflegeunterstützungsgeldes

Pflegeunterstützungsgeld wird dann gezahlt, wenn pflegende Angehörige die Pflege kurzzeitig übernehmen oder sicherstellen müssen und dafür von der Arbeit fernbleiben. Das können sie gesetzlich bis zu 10 Tagen und in der Zeit Pflegeunterstützungsgeld als Gehaltsersatz erhalten. Ab dem 1. Januar 2024 ist dies jährlich einmal möglich, zuvor konnte dies nur insgesamt einmal beantragt werden.

Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Transparenz für Pflegebedürftige und Angehörige ist ein wichtiger Faktor für das Vertrauen in Pflegeleistung. Seit dem 1. Januar 2024 existiert für sie daher ein Auskunftsrecht für verbrauchte Leistung und abgerechnete Kosten gegenüber den Pflegekassen. Diese Auskunft muss mindestens 18 Monate umfassen und kann jedes Kalenderhalbjahr beantragt werden. 

Recht auf Mitnahme von Pflegebedürftigen in Vorsorgeeinrichtungen

Wenn pflegende Angehörige selbst vorübergehend erkranken oder Pflege bedürfen, haben sie nun das Recht, Pflegebedürftige mit in der Einrichtung unterbringen zu lassen. Sie können darüber hinaus auch statt der gemeinsamen vollstationären Aufnahme eine andere, ambulante Pflegeeinrichtung mit der Übernahme der Pflege beauftragen.

Änderung der Zuschläge für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Die drastisch steigenden Fixkosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen schlugen sich deutlich in den Kosten für eine Heimunterbringung nieder. Zum 1. Januar 2024 stiegen daher die Leistungszuschläge zu pflegebedingten Kosten in einer vollstationären Einrichtung gerade für die ersten Monate an.  Nun werden in den ersten 12 Monaten 15 % als Leistungszuschlag erstattet, im 2. Jahr 30 %, im 3. Jahr 50 % und nach 36 Monaten kontinuierlich 75 %.

 

Ausblick: Das ändert sich nach 2025

2028 soll ein weiterer Schritt zur Erhöhung aller Pflegeleistungen erfolgen. Die genaue Höhe ist noch nicht festgelegt, da sie sich nach der Inflationsrate der vorangegangenen 3 Jahre richten wird. Sie soll aber nicht stärker als der durchschnittliche Bruttolohnanstieg ausfallen.

Noch ohne konkretes Datum ist das Vorhaben, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in §18 SGB XI neu zu strukturieren. Diese ist durch neue Gesetze und Maßnahmen zunehmend komplexer geworden und bedarf mehr Transparenz sowie dem bürokratischen Abbau.

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