Auch 2025 wird, wie in jedem Jahr, viel über die Renten debattiert werden. Einerseits von den Menschen im Alter, die sich auf eine stabile Absicherung ihres Lebens verlassen möchten und der Inflation mit Sorgen entgegenblicken, andererseits aber auch von vielen Menschen mit ökonomischer Expertise, die über die Finanzierungsmöglichkeiten einer Rente der “Baby-Boomer” streiten.
Zugleich stehen für 2025 bereits jetzt schon einige Änderungen fest, die kleine und größere Auswirkungen auf die Rentenempfänger von heute und morgen haben. Das betrifft besonders die Finanzierung der Rente und manch eine besondere Rentenart wie die Erwerbsminderungsrente.
Durch die vielen Änderungen verliert sich leicht der Überblick. Dabei ist es wichtig, sich regelmäßig zu neuen Entwicklungen der Rente zu informieren und über die eigene Versorgung im Alter informiert zu bleiben. Daher finden Sie in diesem Artikel die bisher bekannten Planungen zur Rente und die erwarteten, turnusmäßigen Veränderungen in der Rente 2025.
Die Rente ist ein Oberbegriff für die finanzielle Versorgung im Alter. Meist spricht man von der regulären Altersrente, allerdings gibt es auch andere Rentenarten wie die Erwerbsminderungsrente, die Schwerbehindertenrente oder die Hinterbliebenenrente. Diese betreffen jeweils eine bestimmte Gruppe von Menschen und werden oft nur bis zum Eintritt in die Altersrente gezahlt, mit Ausnahme von der Hinterbliebenenrente.
Die Rente bezieht, wer die Voraussetzungen erfüllt und das Renteneintrittsalter erreicht hat. Wer auf einen kleinen Prozentsatz der Rente verzichtet oder besonders lange schon arbeitet und entsprechend Rentenbeiträge zahlt, kann aber auch bereits früher in Rente gehen. Zu den Voraussetzungen für die reguläre Altersrente gehört vor allem eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren, in denen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden oder anrechenbare Zeiten wie Erziehungszeit oder häusliche Pflege vorlagen.
Die Rente wird nach dem Umlageverfahren gezahlt. Das bedeutet, dass die Rentenversicherungsbeiträge der noch arbeitenden Generation direkt für die anfallenden Renten der Rentnergeneration verwendet werden. So stützt die Gesellschaft solidarisch die Älteren und kommt dem Inflationsverlust der eigenen Rentenbeiträge entgegen.
2025 sollen sich einige grundlegende Dinge rund um die Rente ändern. Dies betrifft besonders die Absicherung einer verlässlichen und stabilen Rente.
Die Finanzierung der Rente wurde mit dem Rentenpaket II auf neue Beine gestellt. Künftig soll ein sogenanntes Generationenkapital die gesetzliche Rentenversicherung stabilisieren. Dieses besteht aus Anlagen am Kapitalmarkt und Eigenmitteln des Bundes. Die Verwaltung ist einer noch zu gründenden öffentlich-rechtlichen Stiftung übertragen, deren Aufbau in 2025 bis 2026 durch die bereits bestehenden Strukturen des KENFO (Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung) erfolgt.
Keine echte Änderung, sondern eine Fortsetzung ist das Festhalten an einem gesicherten Rentenniveau von 48 %. Dieses Niveau war bis 2025 bindend festgeschrieben worden und wird nun bis 2029 weiter fortgeführt. Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis der durchschnittlichen Rente zum Durchschnittslohn und ist ein wichtiger Indikator für die finanzielle Sicherheit im Alter.
Eine geplante Änderung war die Angleichung der Rentenwerte von Ost und West, die in 2025 ein gleiches Niveau erreichen sollten. Diese Angleichung wurde allerdings bereits 2023 erreicht.
Zum Jahresbeginn 2025 wird die Bundesregierung bekannt geben, ob es eine Rentenerhöhung geben wird. Diese tritt immer am 1. Juli in Kraft. 2024 betrug diese Erhöhung 4,57 % in Ost und West und auch nächstes Jahr geht man noch von einer Erhöhung aus.
2025 läuft zudem die Bindung der Rentenbeitragshöhe an eine Maximalhöhe von 20 % aus. Seit 2018 beträgt sie konstant 18,6 %, weswegen man im Allgemeinen mit einer Erhöhung 2025 rechnet. Arbeitsminister Hubertus Heil erwartet nur eine leichte Erhöhung, konkrete Zahlen können aber erst 2025 folgen.
In der Erwerbsminderungsrente wird Ende 2025 die seit 2024 begonnene Erhöhung abgeschlossen. Ab Juli 2024 wird hier bereits ein pauschaler Zuschlag gezahlt, der im Dezember 2025 auf die individuell berechneten Rentenpunkte erhöht wird. Zusätzlich erfolgt im Juli die turnusmäßige Rentenerhöhung, die voraussichtlich ebenfalls die Renten weiter ansteigen lassen wird.
In der Hinterbliebenenrente ist bislang keine Änderung für 2025 bekannt. Diese erhalten Witwen und Witwer, aber auch Hinterbliebene einer Lebenspartnerschaft und Waisen. Sie unterteilt sich in die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente, die sich nach dem Alter und den Lebensumständen der hinterbliebenen Person richtet. Bei der großen Witwenrente werden 55 - 60 % der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenenrente gezahlt, bei der kleinen 25 %. In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird außerdem als Übergangszeit die Rente in voller Höhe gezahlt. Die Halb- oder Vollwaisenrente wird an Kinder gezahlt, wenn der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt hat. Sie beträgt 10 % des Rentenanspruchs für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen und wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt oder bis zum 27. Lebensjahr, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet, aufgrund Behinderung nicht für sich sorgen kann oder einen Freiwilligendienst leistet.
Diskutiert wird gelegentlich eine Absenkung der Rentenhöhe oder ein Abstellen des Rentenempfangs auf die Beitragsjahre, die tatsächlich zu Ehezeiten stattfanden.
In der Schwerbehindertenrente ist zur Zeit für 2025 keine große Änderung geplant. Allerdings stehen andere Änderung in den Themenfeldern Inklusion und Barrierefreiheit für Menschen mit Schwerbehinderung an, die auch in der Rente Vorteile mit sich bringen. So gilt ab dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärungsgesetz (BFSG), das für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen Barrierefreiheit zwingend vorschreibt. Dies wirkt nicht unmittelbar auf die Rente, kann aber den Alltag deutlich erleichtern und auch finanziellen Freiraum schaffen, wenn Barrierefreiheit nicht mehr als zusätzliche Dienstleistung abgerechnet wird (z.B. durch Gebühren für den Ticketverkauf am Schalter, der durch einen nicht barrierefreien Onlineverkauf nötig wurde).
Diskussionen um die Rente gibt es immer wieder. Vor allem der Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge, die sogenannten “Baby-Boomer”, ist ein großer Streitpunkt. Fraglich ist, wie diese Renten im aktuellen System des Umlageverfahrens finanziert werden sollen, ohne die Arbeitnehmenden übermäßig zu belasten. Das Umlageverfahren schüttet die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Altersrente aus, sodass die arbeitende Generation die Rentnergeneration solidarisch trägt.
Auch eine Erhöhung des Renteneintrittsalters ist immer wieder im Gespräch. Seit 2012 wurde es schrittweise nach Geburtsjahrgang von 65 auf 67 Jahre angehoben, was 2031 abgeschlossen sein soll. Durch den Wegfall der Höchstgrenze bei Hinzuverdienst in der Altersrente ist aber auch diese Grenze aufgeweicht worden, sodass viele Ältere auch noch mit über 67 Jahren im alten Beruf oder einem Minijob tätig sind.
Mit dem Generationenkapital ist ein neuer Weg der Finanzierung eingeschlagen worden, der kritisch begleitet wird. In Fragen der Finanzierung wird auch immer wieder diskutiert, ob diejenigen, die bisher nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, dazu verpflichtet sein sollten. Insbesondere geht es dabei um Beamte, die keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen und statt einer Rente eine Pension beziehen.
Neben der Altersrente gewinnen auch private Vorsorgeversicherungen an Beliebtheit. Zusätzlich bieten gerade größere Betriebe auch eine eigene betriebliche Altersvorsorge, die die Altersrente ergänzt und eine lange Zugehörigkeit zum Betrieb belohnt. Ob sich der Abschluss einer Zusatzversicherung lohnt, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Information und Beratung erhalten Sie vor allem bei der Deutschen Rentenversicherung und bei gewerblichen Anbietern.
Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, kann im Alter ein eigenes Vermögen schnell ein “Problem” darstellen. Denn dieses muss unter Umständen herangezogen und aufgebraucht werden, bevor die staatliche Unterstützung greift. Eine frühe Auseinandersetzung mit der Frage des Erbens ist daher ratsam. Schenkungen von Vermögen oder Vermögenswerten wie Immobilien unterliegen je nach Beziehung zum Empfänger verschiedenen Freibetragsgrenzen, bis zu denen keine Schenkungssteuer anfällt, und sind zehn Jahre nach der Schenkung auch nicht mehr Teil der Erbmasse.