

Wenn der Ehepartner stirbt: Was ändert sich für mich bei Rente, Krankenversicherung und Steuern?
Alles, was sich nach dem Tod des Partners ändert: Rente ✓ Krankenversicherung ✓ Steuern ✓ Beratung und Hilfe ✓
Stand 09. Oktober 2024
Wenn der geliebte Ehepartner stirbt, verändert sich der Alltag im Kleinen und im Großen. Leider kommen in dieser schwierigen Zeit auch viele organisatorische Dinge auf Sie zu, die teilweise feste Fristen haben, die Sie nicht verpassen sollten. Um sich auf die Trauerzeit konzentrieren zu können, sollten Sie sich daher zu einem geeigneten Zeitpunkt mit diesen Vorgängen vertraut machen und möglichst viel vorbereiten.
Aber welche Änderungen sind die wichtigsten und was genau kommt nun auf Sie zu? Diese und weitere hilfreiche Tipps erhalten Sie in diesem Artikel.
Änderungen bei der Rente
Hinterbliebenenrente
Ein gemeinsames Leben bedeutet in der Regel auch gemeinsame Finanzen. Das Leben und vor allem Ihr Alltag ist vermutlich auf Ihr beider Renteneinkommen aufgebaut und kann dadurch nicht von heute auf morgen nur durch eine Rente bestritten werden. Damit Sie in diesem Fall erstmal abgesichert sind, stellt der Gesetzgeber die Hinterbliebenenrente. Diese ersetzt einen Teil der Rente des Verstorbenen und lässt Ihnen so den Raum, Ihre Trauer zu bewältigen und den neuen Alltag aufzubauen.
Für die erste Zeit erhalten Sie sogar die Rente in voller Höhe ausgezahlt, da Sie für laufende Kosten Ihres Alltags wie Miete oder Strom üblicherweise mindestens 3 Monate Kündigungsfrist haben und diese gedeckt bleiben sollen. Diese 3 Monate nennt man Sterbevierteljahr. Sie erhalten bereits eine Witwenrente, jedoch in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen und ohne Anrechnung Ihres eigenen Einkommens.
Nach dieser Zeit erhalten Sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente, abhängig von Ihrem Alter und Ihren Umständen. Für beide gilt, dass Sie mit Ihrem Partner bereits mindestens ein Jahr verheiratet sein müssen, außer, wenn der Tod durch Unfall oder eine plötzliche Erkrankung eintritt oder Sie ein gemeinsames, noch minderjähriges Kind haben. Der Verstorbene muss allerdings mindestens 5 Jahre Versicherungszeit erreicht haben oder bereits Rente beziehen.
Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie über 47 Jahre alt sind, eine Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung erhalten oder wenn Sie ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch minderjährig ist oder aufgrund von Behinderung auf Sie angewiesen. Dann erhalten Sie 55 % der Altersrente des Verstorbenen. Sind Sie vor 1962 geboren oder wurde die Ehe vor 2002 geschlossen, so erhöht sich die Hinterbliebenenrente auf 60 %.
Für die kleine Witwen- oder Witwerrenter sind Sie berechtigt, wenn Sie höchstens 47 Jahre alt sind oder ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen erziehen. Zudem müssen Sie voll erwerbsfähig sein, also keine teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente beziehen. Dann erhalten Sie 25 % der Altersrente des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene noch keine Altersrente bezogen hat, aber eine Rente aufgrund vollständiger Erwerbsminderung, gilt dies analog.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie für höchstens 2 Jahre. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie vor 1962 geboren wurden oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde.
Die Hinterbliebenenrente erhalten Sie nicht automatisch, sondern müssen Sie beantragen. Idealerweise erledigen Sie dies im Sterbevierteljahr, sodass die Zahlungen der Hinterbliebenenrente direkt anschließen können und Sie abgesichert bleiben.
Das Anrecht auf Hinterbliebenenrente, sowohl bei der großen wie der kleinen Witwen- oder Witwerrente, erlischt mit erneuter Heirat. Ebenso sind Sie grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt, wenn Sie Rentensplitting in Anspruch genommen haben.
Weitere Übertragung von Rentenansprüchen
Viele haben neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch private Versicherungen abgeschlossen oder erhalten eine betriebliche Rente. In diesen Fällen ist eine Fortzahlung der Rente anteilig oder sogar in voller Höhe abhängig von den jeweiligen Vertragskonditionen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über Ihre möglichen Ansprüche.
Änderungen in der Krankenversicherung
Krankenversicherung des Verstorbenen
Wenn Sie selbst krankenversichert sind, so ändert sich nichts durch den Tod Ihres Ehepartners. War dieser durch Sie familienversichert, müssen Sie den Todesfall aber der Krankenkasse mitteilen. Das geht formlos per Mail oder durch ein vorgefertigtes Formular, dass Sie meist auf der Homepage Ihrer Krankenkasse finden. Denken Sie daran, den Totenschein in Kopie mitzusenden.
Sind Sie allerdings über Ihren Ehepartner familienversichert gewesen, so müssen Sie sich eigenständig neu krankenversichern. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Todesfall können Sie dazu auch die Krankenkasse wechseln, allerdings ist dies aufgrund der fehlenden Vorversicherungszeit häufig mit höheren Beiträgen verbunden.
Bis zum Erhalt einer Hinterbliebenenrente und auch bis zum Wechsel der Krankenkasse sind Sie aber nahtlos bei der vorherigen Familienversicherung versichert, um einen nahtlosen Übergang zu schaffen. Mit der Bestätigung der Hinterbliebenenrente ist die Versicherung für Sie auch weiterhin kostenlos.
Steuerliche Veränderungen
Erbschaftssteuer
Ehepartner sind bei der Erbschaftssteuer regelmäßig besonders berücksichtigt, da in den meisten Ehen die Vermögenswerte als gemeinsames Gut betrachtet werden. Insbesondere sollen gemeinsam geschaffene Vermögenswerte nicht nach dem Tod eine steuerliche Bürde für den Hinterbliebenen darstellen, wie beispielsweise ein gemeinsames Familienhaus.
Daher fällt der Steuerfreibetrag in der Erbschaftssteuer für den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner mit 500.000,00 € durchaus großzügig aus.
In § 5 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) ist zudem die Nachlassregelung für Ehen geregelt, die als Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das betrifft den deutlich überwiegenden Teil aller Ehen. Dort ist geregelt, dass Sie, sofern der Verstorbene Kinder hatte, Anspruch auf die Hälfte des Erbes haben, während die andere Hälfte an die Kinder geht. Dieser Zugewinn ist ebenfalls steuerfrei.
Für den Hausrat im Nachlass können Sie überdies noch eine Steuerbefreiung von bis zu 41.000,00 € geltend machen. Dies ist bei hochpreisigen Kunstobjekten, anderen Wertgegenständen und Dingen wie dem Familienauto von Bedeutung.
Ein Haus oder eine Wohnung im Erbe fällt dann nicht in die Erbschaftssteuer, wenn Sie die Immobilie vor dem Ableben bewohnt haben und dies auch weiterhin planen. Die Steuerbefreiung gilt aber nur dann, wenn die Nutzung als eigene Wohnung für mindestens 10 Jahre anhält oder Sie nur aus zwingenden Gründen, z.B. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung, das Wohnen aufgeben müssen.
Einkommenssteuer
Wenn Sie bislang als Ehepartner gemeinsam die Einkommenssteuererklärung eingereicht haben, können Sie dies für das Todesjahr noch in Anspruch nehmen. Ebenso gilt auch das Ehegattensplitting noch weiterhin. Ab dem Folgejahr müssen Sie aber Ihr Einkommen alleine veranlagen und können das Splitting nicht mehr geltend machen.
Ist bereits für das Todesjahr die Steuererklärung abgegeben, fällt eine Nachzahlung in die Erbschaft ein. Je nach Höhe kann dann eine Erbschaftssteuer fällig werden. Andersherum wird Ihnen eine bereits geleistete Nachzahlung an das Finanzamt in der Erbschaftssteuer gut geschrieben.
Beachten Sie, dass Sie den automatischen Datenabruf nur zu Lebzeiten freischalten können. Außerdem sollten Sie beide mit dem ELSTER-Programm des Finanzamtes vertraut sein, um im Falle des Falles beide die Einkommenssteuererklärung abgeben zu können.
Praktische Tipps
Wichtige erste Schritte nach dem Todesfall
Wenn Ihr Ehepartner verstirbt, gibt es einige wenige Dinge, die Sie bereits in den ersten Tagen erledigen müssen oder sollten. Das wichtigste ist die Ausstellung eines Totenscheins durch eine Ärztin, da Sie dieses Dokument für die Sterbeurkunde benötigen, die Sie diversen Anträgen und Nachweisen beilegen müssen, um Ihren Anspruch zu belegen. Geschieht der Todesfall in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz, so erledigen die Zuständigen dies, Zuhause müssen Sie Ihren Hausarzt verständigen oder erhalten einen Totenschein durch den Notarzt.
Den Bestatter müssen Sie selbst beauftragen. Möglicherweise liegt auch schon ein Vorsorgevertrag des Verstorbenen bei einem Beerdigungsinstitut vor, der die Kosten und Wünsche zur Beerdigung regelt. Ansonsten tragen regelmäßig die Erben die Kosten und sind auch in die Organisation der Beerdigung eingebunden.
Wenn der Tod durch einen Unfall eintrat, müssen Sie innerhalb von 48 h die Unfallversicherung informieren. Bei einem Betriebsunfall übernimmt das normalerweise der Betrieb.
Notwendige Dokumente und Nachweise
Idealerweise führen Sie die wichtigsten Lebensdokumente an einem Ort, auf den Sie schnell und unkompliziert zugreifen können. Das beinhaltet vor allem Versicherungsunterlagen, Vollmachten und Aufstellungen über Vermögenswerte, Konten, Versicherungen und diverse finanzielle Verpflichtungen wie Zeitungsabonnements, die noch zu kündigen sind.
Nehmen Sie nach dem Tod den Personalausweis, das Stammbuch und die Geburtsurkunde an sich, gegebenenfalls auch weitere Personenstandsurkunden. Zwar können die kommunalen Ämter die Urkunden auch selbst anfordern oder abrufen, jedoch kann dies viel Zeit kosten. Ist Ihr Ehepartner im Ausland geboren, war Ihre Eheschließung im Ausland oder hatte Ihr Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit, so kann diese Zeit sogar Monate betragen.
Beratung und Hilfe
Diverse Stellen in der Kommune, bei kirchlichen oder sozialen Trägern oder auch bei Ihrem Beerdigungsinstitut bieten Ihnen Unterstützung und auch in unterschiedlichem Ausmaß Trauerbegleitung an. Nehmen Sie diese Hilfe ruhig an. Dadurch müssen Sie nicht an alles selbst denken und organisieren, zudem ist so sichergestellt, dass Sie nichts vergessen.
Finanzielle Verpflichtungen beenden
Der Mensch sammelt viele Bindungen in seinem Leben. Die wirtschaftlichen Verflechtungen müssen Sie nun lösen. Das betrifft vor allem Versicherungsverhältnisse wie eine Hausrat-, KFZ- oder Haftpflichtversicherung. Die meisten Vertragsverhältnisse erlöschen automatisch mit dem Tod, allerdings müssen Sie die Versicherungsträger dafür zeitnah informieren. Bedenken Sie auch ungewöhnliche Versicherungen wie eine OP-Versicherung für ein Tier oder eine Wohngebäudeversicherung.
Auch wenn Sie in der gemeinsamen Wohnung weiter wohnen bleiben werden, sollten Sie den Vermieter informieren und den Verstorbenen aus dem Mietvertrag streichen lassen. Gegebenenfalls sind Strom, Wasser, Gas, Telefon, Internet oder andere laufende Kosten des Alltags auch auf Ihren Ehepartner eingetragen und müssen nun auf Sie umgeschrieben werden. Melden Sie sich dafür unbedingt bei Ihren Anbietern. Üblicherweise können Sie den Vertrag nahtlos übernehmen, sofern Sie die Sterbeurkunde einreichen und einem Vertrag auf Ihrem Namen zustimmen.
Was bleibt sind kleine Verpflichtungen wie Zeitungsabonnements, Vereinsmitgliedschaften oder regelmäßige Spenden. Durchforsten Sie dafür die Kontoauszüge der letzten Monate. Eine Kündigung kann in der Regel formlos und mit Vorlage der Sterbeurkunde geschehen.
Fazit
Der Tod eines Ehepartners reißt eine Lücke in den Alltag. Doch neben der Trauer gibt es viele organisatorische Dinge zu bedenken. Das Wichtigste ist, dass Sie den Todesfall ordnungsgemäß melden und Ihre eigene Absicherung sowohl in der Rente als auch in der Kranken- und Pflegeversicherung bewältigen. Lassen Sie dabei Hilfe von außen zu und schultern Sie nicht alles allein. Erlauben Sie sich zu trauern und auch die gemeinsame Zeit nach und nach abzuschließen.
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