Der Verlust eines geliebten Partners oder Partnerin schlägt eine tiefe Wunde. Nicht nur die Trauer und der veränderte Alltag belasten dann schwer, sondern auch die Zukunft scheint auf einen Schlag ungewiss. Besonders, wenn der Verstorbene der Hauptverdiener in der Familie war, stehen die Angehörigen vor Sorgen und Ängsten, wie sie ihren Alltag finanziell meistern können.
In diesem Fall leistet der Staat Unterstützung durch die Witwen- oder Witwerrente. Doch was beinhaltet diese Rente und wer ist anspruchsberechtigt?
Wenn der Partner oder die Partnerin verstirbt, ist dies nicht nur eine emotionale Belastung, sondern kann zu vielen Sorgen um die finanzielle Zukunft und sogar um die eigene wirtschaftliche Existenz führen. Mit der Witwenrente soll dies abgefangen werden, indem der Staat einen Teil der finanziellen Verantwortung weiterträgt, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft füreinander übernommen wurde.
Man unterscheidet in „kleine“ und „große“ Witwen- oder Witwerrente. Welche davon Sie betrifft, hängt unter anderem von Ihrem Alter ab.
Die Hinterbliebenenrente wird unterschiedlich lang und in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Allerdings besteht dieser Unterschied erst drei Monate nach dem Sterbedatum, nach dem sogenannten Sterbevierteljahr. Während des Sterbevierteljahres erhalten Sie die Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs der verstorbenen Person und auch Ihr eigenes Einkommen wird nicht darauf angerechnet.
Sie haben dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners oder Ihrer Partnerin mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Die Mindestzeit gilt nicht, wenn der Tod durch einen Unfall eintrat.
Weiterhin muss der Verstorbene eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren aufweisen. Das sind z.B. die Jahre in einer Beschäftigung, in denen Versicherungsbeiträge gezahlt wurden. Auch hier ist ein Unfall mit Todesfolge eine Ausnahme, sodass in diesem Fall keine Mindestversicherungszeit erforderlich ist. Ebenso entfällt die Voraussetzung, wenn Ihre Partnerin bereits Rente bezog.
Falls Sie wieder heiraten, erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente in der Regel. Allerdings können Sie dann eine Rentenabfindung erhalten, die als „Startkapital“ für Ihre neue Partnerschaft dienen soll. Sie können dies formlos bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Hier besteht kein Anspruch, wenn Sie sich für Rentensplitting entschieden haben.
Wie viel Witwenrente sie erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir nachstehend für Sie aufgelistet haben.
Sie haben Anspruch auf eine „große“ Witwen- und Witwerrente, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, eine Erwerbsminderung geltend machen können und ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch minderjährig ist. Ist das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, erhalten Sie die Rente auch unabhängig vom Alter des Kindes.
Die Rente beträgt 55 % der Rente, die ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte oder schon hat. Fand die Hochzeit vor 2002 statt und liegt der Geburtstag von Ihnen oder dem Verstorbenen vor dem 2. Januar 1962, gelten für Sie noch die alten Regeln und die Hinterbliebenenrente beträgt sogar 60 %. Die Zahlungen erhalten Sie Ihr Leben lang oder bis zur Volljährigkeit des Kindes, auf dessen Erziehung Ihr Anspruch fußt.
Auf die kleine Witwen- und Witwerrente haben Sie Anspruch, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind, keine Erwerbsminderung vorliegt und Sie kein Kind erziehen. Die Zahlungen betragen 25 % der Alters- oder Erwerbsminderungsrente, die Ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte oder auch hat.
Diese Rente wird lediglich bis zu zwei Jahren nach dem Tod des Partners oder der Partnerin gezahlt, da davon auszugehen ist, dass Sie nach einer Übergangszeit auch selbstständig für Ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Auch hier gilt für diejenigen, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, noch das alte Recht: In diesem Fall wird die kleine Hinterbliebenenrente unbegrenzt gezahlt, solange Sie nicht wieder heiraten.
Üblicherweise besteht für Geschiedene kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings haben Sie nach altem Recht noch einen Anspruch, wenn die Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgte, Sie keine neue Ehe zu Lebzeiten des geschiedenen Partners eingingen und Sie im Vorjahr des Todes noch Scheidungsunterhalt bezogen oder Anspruch darauf hatten. Die Regelungen, ob Sie Anspruch auf die große oder die kleine Hinterbliebenenrente haben, gelten dann analog.
Sie könnten ebenfalls Anspruch auf eine Erziehungsrente haben, die den Unterhalt ersetzen soll. Für diese gelten dieselben Voraussetzungen und entsteht, wenn ein noch minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird oder Verantwortung für ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen besteht, das aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Diese Erziehungsrente gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die gerichtlich aufgehoben wurden.
Die Erziehungsrente richtet sich nicht nach dem Rentenkonto des Verstorbenen, sondern berechnet sich aus Ihrem eigenen Rentenkonto. Daher müssen Sie in diesem Fall die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren aufweisen können, um die Erziehungsrente zu beantragen. Sie beträgt dann die Höhe Ihrer Rente bei voller Erwerbsminderung.
Die Witwenrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Dies können Sie online erledigen und auch Ihre Nachweise direkt online hochladen, aber natürlich auch per Hand ausfüllen. Hilfe leistet Ihnen dabei unter anderem die Deutsche Rentenversicherung in Auskunfts- und Beratungsstellen, Versicherungsberatungen und auch fachkundiges Personal in Gemeindeverwaltungen.
Für die Beantragung benötigen Sie Ihre Rentenversicherungsnummer, ein Personendokument wie den Personalausweis, einen Reisepass oder Ihre Geburtsurkunde, einen Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung, Ihre Steueridentifikationsnummer und eine internationale Kontonummer (IBAN) Ihres Bankkontos.
Zusätzlich brauchen Sie noch die Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Lebensgefährtin, die Heiratsurkunde oder Urkunde der Eintragung der Lebenspartnerschaft und die letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen. Zudem müssen Sie Angaben zu Ihren Einkünften machen und diese gegebenenfalls auch belegen. Bei Erziehungsrenten braucht die Rentenversicherung zudem einen Nachweis über die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Eine Hinterbliebenenrente muss spätestens zwölf volle Kalendermonate nach dem Todestag beantragt werden. Die Zahlungen erfolgen dann auch rückwirkend.
Wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat, beginnt die Witwenrente dann im Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Für den Sterbemonat selbst wird noch die volle Versichertenrente gezahlt. Wurde noch keine Rente bezogen, beginnt die Witwenrente bereits mit dem Todestag.
Um der Trauer der Hinterbliebenen zu begegnen und Unterstützung zuzusichern, gilt außerdem noch das Sterbevierteljahr. Dies bezeichnet die drei Kalendermonate, die dem Sterbemonat folgen. In diesen erhalten Sie die Witwerrente, solange es sich nicht um eine Geschiedenenrente handelt, die in voller Höhe der Versichertenrente entspricht. Auch wird Ihr Einkommen in diesem Sterbevierteljahr nicht angerechnet.
Wenn Sie eigene Einkünfte haben, werden diese gegebenenfalls auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das wird damit begründet, dass diese Rente Ihre Existenz auffangen und sichern soll, wenn Ihr verstorbener Partner oder Partnerin den Unterhalt für die Familie verdient hat. Können Sie Ihren Unterhalt jedoch selbst bestreiten, benötigen Sie die staatliche Unterstützung in den Augen der Gesetzgebung nicht.
Angerechnet werden:
Auch hier gelten Ausnahmen für diejenigen Paare, deren Ehe vor 2002 geschlossen wurde und bei denen ein Geburtstag vor dem 2. Januar 1962 liegt. Ebenso sind diejenigen ausgenommen, deren Partner vor 2002 starb.
Die Ehe oder Lebenspartnerschaft wird individuell gelebt und gefühlt - so gelten auch verschiedene Sonderregeln, wenn Kinder vorhanden sind oder mehrere Hinterbliebene einen Anspruch darauf haben.
Wer ein eigenes, gemeinsames oder ein Kind des Verstorbenen bis zum 3. Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, erhält zur Hinterbliebenrente noch einen monatlichen Kinderzuschlag. Dieser beträgt in der kleinen Witwenrente in den alten Bundesländern 32,74 € für das erste Kind und 16,37 € für jedes weitere und in den neuen Bundesländern 32,29 € für das erste Kind und 16,12 € für jedes weitere pro Monat. In der großen Witwenrente erhalten Sie für das erste Kind 72,03 € in den alten Bundesländern und 71,03 € in den neuen Bundesländern und 36,02 € bzw. 35,52 € für jedes weitere.
Wenn ein Verstorbener mehr als einen Partner oder Partnerin hinterlässt, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, wird die Witwenrente unter allen Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Jeder Anspruchsberechtigte erhält dann den Teil der Rente, der der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsdauer mit dem Verstorbenen entspricht.
Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 65. Lebensjahr stirbt, müssen Sie mit einem Abschlag rechnen. Der sogenannte Rentenabschlag beträgt 10,8 %, wenn der Verstorbene jünger als 62 war, und 0,3 % pro Differenzmonat zwischen dem Sterbemonat und dem 65. Geburtstag, falls der Verstorbene zwischen 62 und 65 Jahre alt wurde.
Abschläge, die bereits auf die Rente des Verstorbenen erfolgten, z.B. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, bleiben auch bei der Witwenrente bestehen.
Auch die Witwenrente stieg zum 01. Juli um 4,57% an und erhöhte sich damit von 37,60 € auf 39,32 € netto. Im Rahmen der Rentenanpassung wurden ebenfalls die Freibeträge der Hinterbliebenenrente von 992,64 € netto auf 1.038,50 € netto pro Monat erhöht. Für jedes waisenberechtigte Kind steigt der Freibetrag außerdem um 220 €. Jährliches Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40% angerechnet (Waisen ausgenommen. Diese dürfen unbegrenzt hinzuverdienen).
Ausblick 2025: In der Hinterbliebenenrente ist bislang keine Änderung für 2025 bekannt. Diskutiert wird gelegentlich eine Absenkung der Rentenhöhe oder ein Abstellen des Rentenempfangs auf die Beitragsjahre, die tatsächlich zu Ehezeiten stattfanden.