Die Anzahl der Pflegebedürftigen hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt: Während 2003 etwas über zwei Millionen Menschen Pflegeversicherungsleistungen erhielten, liegt die Zahl mittlerweile bei etwa 5,2 Millionen (Tagesschau.de). Im Pflegefall gibt es verschiedene Alternativen: Eine ist die Unterbringung im Pflegeheim. Dabei sind die Pflegeheim-Kosten ein wichtiger Faktor, der bei der Entscheidung berücksichtigt werden muss, aber auch der Wille des Pflegebedürftigen selbst.
Viele Pflegebedürftige möchten zu Hause betreut werden, in ihrem gewohnten Umfeld. Doch es gibt auch jene, die ganz bewusst den Weg in ein Pflegeheim wählen. Denn hier finden sie Gesellschaft durch gleichgesinnte Bewohner. Zudem beschäftigen viele stationäre Einrichtungen sogenannte Alltagsbegleiter, die gemeinsam mit den Senioren und Pflegebedürftigen basteln oder musizieren und somit Abwechslung in einen ansonsten eintönigen Alltag bringen.
Das sorgfältige Abwägen von Pro- und Contra-Argumenten ist ein zentraler Aspekt der Entscheidungsfindung, der sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Wie also sehen Ihre Wünsche an ein selbstbestimmtes Leben im Alter oder Pflegefall aus? Diese kann übrigens jedermann durch sogenannte Vorsorge- und Betreuungsvollmachten frühzeitig festhalten. Ein Dokument, in dem Sie – am besten notariell beglaubigt – bestimmen, von wem und wo Sie in einem etwaigen Pflegefall einmal betreut werden. Es macht also Sinn, sich noch vor Eintritt der Notlage mit diesem Thema zu befassen und vieles – möglicherweise bis hin zur eigenen Bestattung – noch selbst zu regeln.
Eine Unterbringung in einem Pflegeheim ist mit erheblichen Kosten verknüpft, sodass viele pflegende Angehörige dieser möglichen Kosten- und Schuldenfalle lieber aus dem Weg gehen wollen. Durchschnittlich muss man inzwischen mit monatlichen Kosten von 955 € rechnen (Stichtag 1.07.2024), im Jahr 2023 waren es 888 €. Einen guten Überblick über zugelassene Pflegeheime bieten die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die von den Pflegekassen auf Anfrage kostenfrei bereitgestellt werden. Diese Listen sind auch online verfügbar.
Bei einer Heimunterbringung schlagen nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern auch die eigentlichen Pflegekosten zu Buche. Zudem sind, wie bei den ambulanten Pflegediensten, sogenannte Investitionskosten zu leisten und die Pflegeheimbewohner müssen sich anteilig, per Umlage, an den Ausbildungskosten des Personals beteiligen. Dazu kommen noch Zahlungen für Zusatzleistungen wie Fußpflege (sofern diese, wie bei Diabetikern, nicht auf Rezept erfolgt) und Frisör.
Damit summieren sich die Kosten rasch auf. Dennoch schwanken diese je nach Bundesland und Unterkunft erheblich. Der pflegebedingte Eigenanteil ist der monatliche Beitrag, der zusätzlich zu den Investitionskosten und Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Pflegeeinrichtung gezahlt werden muss. Zum Stichtag 1. Juli 2024 zahlen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt monatlich 2.871 € Eigenanteil im ersten Jahr ihres Aufenthalts in einem Pflegeheim. Dies entspricht einer Erhöhung von 211 € im Vergleich von 2023 zu 2024. Im zweiten Jahr des Aufenthalts liegt die monatliche Eigenbeteiligung derzeit bei 2.620 €, was eine Steigerung von 233 € darstellt. Im dritten Jahr müssen monatlich 2.284 € beigesteuert werden, was 169 € mehr ist als im vorherigen Jahr. Ab dem vierten Aufenthaltsjahr beträgt der monatliche Eigenanteil durchschnittlich 1.865 €, was eine Zunahme von 91 € bedeutet. Zahlen, die deutlich machen, dass die Altersbezüge häufig nicht ausreichen werden, um die Pflegeheimkosten zu decken!
Bei Vorhandensein eines Pflegegrades bezuschusst die Pflegekasse die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim monatlich. Aktuell gelten folgende Beträge:
Eine Unterbringung im Pflegeheim ohne Pflegegrad ist möglich, aber kommt Sie um einiges teurer. Es lohnt sich in jedem Fall zuvor einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen. Wenn Sie jedoch nicht pflegeversichert sind und einen Pflegebedarf - nach Absprache des medizinischen Dienstes - benötigen, den Sie oder ihr Partner nicht decken können, kann auch dem Sozialamt ein Antrag zur Beteiligung gestellt werden. Der Pflegebedarf darf jedoch nicht über 6 Monate bestehen.
Seit dem Jahr 2022 gibt es neben den Leistungen der Pflegekasse auch Entlastungszuschläge, die durch eine Reform ab dem 1. Januar 2024 erhöht wurden. Diese Bezuschussung nimmt mit der Dauer des Heimanspruchs zu.
So übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr 15% des Eigenanteils, im darauffolgenden Jahr dann 30% , im dritten Jahr dann 50% und danach werden 75% von der Kasse getragen.
Aktuell variieren die Eigenbeteiligungen regional stark: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg führen mit durchschnittlich 3.200 € bzw. 3.180 € pro Monat im ersten Jahr, während Sachsen-Anhalt mit 2.373 € am günstigsten ist. Es sind jedoch bereits Reformen geplant, um diese Unterschiede auszugleichen und die Pflegesituation insgesamt zu verbessern.
Kosten für ein Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden, wenn die Pflege im Heim und nicht zuhause erfolgt. Dabei sind Ausgaben für Pflege, ärztliche Betreuung, Unterkunft und Verpflegung abziehbar.
Voraussetzung ist, dass die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit notwendig ist. Bei einem Umzug in ein Heim aus Altersgründen, wie etwa in eine betreute Seniorenresidenz, sind die Kosten hingegen nicht absetzbar und gelten als übliche Lebenshaltungskosten.
Oftmals müssen Sparguthaben oder auch Immobilien im Verlauf einer längeren Pflegebedürftigkeit „aufgezehrt“ werden, um die Pflegeheim-Kosten zu decken. Sind derartige Vermögen nicht vorhanden, kann der Staat auch an die Nachkommen herantreten. Denn Kinder müssen quasi für ihre Eltern „haften“, wobei freilich ein angemessener Selbstbehalt nicht angetastet wird. Dieser Betrag ist beispielsweise nach der Düsseldorfer Tabelle, einer Unterhaltsrichtlinie, festgelegt und variiert je nach Familiensituation.
Seit dem 1. Januar 2020 sind die Zuzahlungen, die Kinder für die Heimunterbringung ihrer Eltern leisten müssen, gedeckelt worden. Kinder sind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet. Dabei zählt nur das Einkommen des Kindes; das Einkommen des Ehepartners bleibt unberücksichtigt. Beide zusammen können diese 100.000 €-Grenze überschreiten, ohne dass verpflichtende Zuzahlungen fällig werden. Zudem gelten die 100.000 € Jahresbruttoeinkommen pro Kind. Jedes Kind ist erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € verpflichtet, Zuzahlungen für die Heimunterbringung der Eltern zu leisten. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet.
In solchen Fällen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Eltern. Dieser Freibetrag gilt auch im umgekehrten Fall, wenn Eltern für ihre pflegebedürftigen Kinder zahlen sollen. Enkelkinder können nicht zu Zahlungen herangezogen werden.
Sollten Kinder trotz dieses Selbstbehalts Zahlungen zur Heimunterbringung ihrer Eltern leisten müssen, so können diese in aller Regel als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, was für viele freilich nur ein geringer Trost ist.
Vor allem Senioren, die eigentlich noch recht selbstständig sind, wollen oftmals noch nicht in ein Pflegeheim. Weil aber trotzdem die Gefahr besteht, dass sie beispielsweise nach einem Sturz auf fremde Hilfe angewiesen sind und Angehörige dieses Risiko nicht verantworten wollen, gibt es die Option einen Hausnotruf zu installieren. Libify biete drei verschiedene Notruf-Systeme an. Der Hausnotruf von libify ist eine Unterstützung, die unterschiedliche Funktionen kombiniert. Der Notfallknopf ermöglicht es Nutzern, unabhängig und selbstbestimmt im eigenen Zuhause zu leben und die Sorgen von Angehörigen zu minimieren. Mit nur einem Knopfdruck bekommen Senioren die benötigte ärztliche Hilfe schnell, sicher und unkompliziert. Je nach Mobilität und Bedürfnissen der Senioren kann eine der drei Varianten gewählt werden:
Daher macht es Sinn, wenn Eltern bereits frühzeitig mit ihren Kindern zusammen besprechen, wie sie im Alter leben möchten und wie dieser Lebensabend (und damit womöglich auch die Unterbringung in einem Pflegeheim mit den damit verbundenen Pflegeheim Kosten) finanziert werden soll.
Hier gibt es mittlerweile unter anderem Modelle und Lebensentwürfe, die gleichermaßen exotisch wie kreativ sind. Etwa eine Pflege in Thailand oder auf den Philippinen, wo vor allem die laufenden Lebenshaltungskosten, aber auch die Preise für Medikamente äußert gering sind. Häufig stehen derartige Residenzen unter europäischer Leitung und beschäftigen – natürlich (!) – geschultes und deutschsprachiges Personal. Bedenken muss man freilich, dass sämtliche Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Pflege allein aufgebracht werden müssen, denn bei einer Heimunterbringung in Südostasien können Sie kein Pflegegeld aus Deutschland erhalten. Auf der Kehrseite genießen gerade hier ältere Menschen einen ganz besonderen Status und Respekt.
Ja, ungedeckte Pflegekosten können durch Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Vermögenswerte des Pflegebedürftigen gedeckt werden.
Ja, das Einkommen und Vermögen des Partners wird berücksichtigt, wenn die Lebenspartnerschaft als eheähnlich gilt.
Ja, die folgenden Vermögenswerte sind ausgenommen: