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Seniorin rechnet Beiträge aus und überprüft Dokumente

Doppelbesteuerung der Rente - so erkennen Sie ob Sie betroffen sind

Stand 09. April 2025

Auch auf die Rente fallen Steuern an - und bei manchen Renten besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung. Denn seit der Umstellung der Rente auf eine nachgelagerte Besteuerung sollen Einkommenssteuern nur auf die Rentenbeiträge selbst, aber nicht auf die Einzahlungen in die Rentenkasse einfallen. In der Übergangsphase kann es aber bei manchen Einkommen trotzdem zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Dieser Artikel gibt Ihnen daher einen Überblick über die anfallenden Steuern auf die Rente, wie Sie eine Doppelbesteuerung erkennen, einen Antrag diesbezüglich beim Finanzamt stellen und was in Zukunft noch getan wird, um Doppelbesteuerung zu verhindern.

 

Welche Steuern fallen bei der Rente an?

Auf die Altersrente fallen wie auf jedes Einkommen Einkommenssteuer an, sofern sie über dem jährlichen Grundfreibetrag von 12.096,00 € liegt, bei verheirateten Paaren gilt dies pro Person für das gemeinsame Einkommen. Dann sind Rentenempfänger auch dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, darunter ist dies freiwillig möglich. Für andere Einkünfte, z.B. aus Nebenbeschäftigung, Kapitaleinkünften oder Einkommen aus Vermietung, gilt dies genauso.

Die prozentuale Höhe des einkommenssteuerpflichtigen Anteils der Rente hängt dabei vom Jahr des Renteneintritts ab. 2005 begann dies mit 50 % steuerpflichtigen Anteil, diese erhöhten sich jedes Jahr erst um 2 Prozentpunkte pro Jahr, 2020 um 1 Prozentpunkt und seit 2023 um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Alle Renteneintritte ab 2058 werden dann voll versteuerungspflichtig sein, wobei weiterhin der Grundfreibetrag gilt. Dies nennt sich nachgelagerte Besteuerung.

Wenn Einkommenssteuer gezahlt wird, so auch andere Steuern wie die Kirchensteuer und gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag. Wer in der Rente noch weiter arbeitet, kann zudem freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen, was jährlich die Rentenzahlungen erhöht. Neben Steuern fallen auf die Rente noch weitere Abgaben an, wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

 

Steuerpflichtgrenzen für Rentner

Unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente gilt der Grundfreibetrag von 12.096,00 €, bis zu dem keine Steuer auf die Rente erhoben wird. Liegen Ihre Einkünfte unter diesem Betrag, müssen Sie keine Steuern bezahlen. Liegen Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag, wird dieser vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei verheirateten Paaren gilt der doppelte Betrag von 24.192,00 €.

 

Steuerpflicht im Ausland

Nicht wenige Rentner zieht es zum Ruhestand ins Ausland. Wer aber im Ausland lebt, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass kein Grundfreibetrag angerechnet wird und somit das steuerpflichtige Einkommen vollständig für die Einkommensteuer herangezogen wird. 

Auf Antrag kann die Rente dennoch als unbeschränkt steuerpflichtig betrachtet werden und damit gleichgestellt der Rente derjenigen mit Wohnsitz in Deutschland. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie über 90 % Ihres Einkommens in Deutschland besteuern oder Ihre Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Dabei gilt für einige Länder jedoch ein niedrigerer Grundfreibetrag als in Deutschland, da dort die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger liegen. 

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen hat Deutschland mit 40 Ländern zudem ein Verfahren etabliert, wer Steuern auf die Renten erheben kann. Das vermeidet Doppelbesteuerung in zwei Ländern und kann dazu führen, dass Sie unter Umständen nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, womit Sie auch anderen Steuergesetzen unterliegen.

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Was ist die Doppelbesteuerung der Rente?

Früher wurden die Einzahlungen in die Rentenkasse besteuert, seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat Deutschland jedoch begonnen, auf eine nachgelagerte Besteuerung der Rente zu setzen, also die Auszahlung der Rente zu besteuern. Dafür sinkt der steuerfreie Anteil der ausgezahlten Rente jedes Jahr, während die Aufwendungen im Erwerbsleben steuerlich absetzbar sind. 

Planmäßig werden ab 2058 die Rentenbeiträge zu 100% berücksichtigungsfähig sein. Das führt jedoch auch dazu, dass bei bestimmten Renten die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, bei denen die vorlaufenden Einzahlungen in die Rentenkasse noch nicht vollständig berücksichtigungsfähig waren. 

Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn der steuerfreie Rentenanteil niedriger ist als die zuvor aus dem versteuerten Einkommen gezahlten Rentenbeiträge. Die Berechnung, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt, ist jedoch kompliziert und erfordert die Kenntnis aller Rentenbeiträge und Steuerbescheiden, insbesondere, wenn vor 2005 Arbeitnehmerbeiträge gezahlt wurden. 

Wie erkennt man eine Doppelbesteuerung?

Um zu prüfen, ob bei Ihnen eine Doppelbesteuerung vorliegt, müssen Sie zunächst den steuerfreien Anteil Ihrer Rente kennen. Dafür brauchen Sie Ihre jährliche Bruttorente, der steuerfreie Anteil im Rentenjahr und die statistische Lebenserwartung. Sie berechnen Bruttorente mal steuerfreiem Anteil mal statistische Lebenserwartung. Liegt das Ergebnis unter der Höhe Ihrer eingezahlten Beiträge, so ist eine Doppelbesteuerung wahrscheinlich. 

Bei Verheirateten muss aber gegebenenfalls noch die Witwer- und Witwenrente mit angerechnet werden. Für diese gilt der Prozentsatz des Renteneintritts des Verstorbenen weiter, unabhängig davon, wann die Witwenrente bezogen wird. Nur, wenn der Verstorbene zuvor keine Rente bezogen hat, wird der Prozentsatz des Jahres zugrunde gelegt, in dem die Witwenrente erstmals bezogen wurde. 

Wer vor 2005 erwerbstätig war und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, muss für jedes dieser Jahre nicht nur die Rentenbeiträge, sondern alle Sozialversicherungsbeiträge und deren Steuer ermitteln. Der prozentuale Anteil der Rentenversicherungsbeiträge von allen Sozialversicherungsbeiträgen ist dann für das Jahr der steuerfrei gestellte Anteil. 

Die Rechnung zur möglichen Doppelbesteuerung müssen Sie selbst erstellen und nachweisen, da das Finanzamt nur auf Ihren Antrag hin tätig wird. 


Antragstellung beim Finanzamt

Wenn Sie vermuten, dass bei Ihnen eine Doppelbesteuerung vorliegt, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:​
  1. Zusammenstellung der Unterlagen: Bereiten Sie alle relevanten Dokumente vor, die Ihre eingezahlten Rentenbeiträge und die Besteuerung Ihrer Rente belegen.​
  2. Antrag beim Finanzamt: Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Überprüfung einer möglichen Doppelbesteuerung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Fügen Sie die zusammengestellten Unterlagen bei und bitten Sie um eine Neuberechnung Ihrer Steuerlast.​
  3. Einspruch einlegen: Sollte das Finanzamt Ihren Antrag ablehnen und Sie sind weiterhin der Meinung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen.​

Beachten Sie, dass das Finanzamt nur auf Ihren Antrag hin tätig wird und eine Doppelbesteuerung nicht automatisch prüft.

 

Beispiel: Berechnung der Doppelbesteuerung


Eingezahlte Beiträge

Jährliche Bruttorente

Steuerfreier Anteil (%)

Statistische Lebenserwartung
*nach Renteneintritt

150.000,00 €

22.000,00 €

24 %

17,94 Jahre


Berechnung des steuerfreien Rentenanteils:​

22.000 € × 24 % = 5.280 € (jährlich steuerfrei)​
5.280 € × 17,94 = 94.723 € (gesamt steuerfrei)​

Weil 94.723 € (steuerfrei) < 150.000 € (eingezahlt), liegt in diesem Fall eine Doppelbesteuerung vor.

 

Rechtliches zur Doppelbesteuerung der Rente

In zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes 2021 wurde die Berechnung zur Ermittlung einer Doppelbesteuerung engmaschig definiert. Ein daraufhin erstelltes Gutachten warnte vor einer höheren Anzahl an Doppelbesteuerungen bei zukünftigen Renteneintritten, weswegen die Regierung ab 2023 einen deutlich geringeren Anstieg des Besteuerungsanteils für die Renten beschlossen hatte, als es nach der Planung von 2005 angedacht war. Weitere Änderungen wurden angekündigt und sind zu erwarten.

 

Steuern reduzieren

Steuern reduzieren in der Rente

Wer Einkommensteuer zahlt, ist natürlich auch dazu berechtigt, Diverses von der Steuer abzusetzen und somit die Steuerlast zu vermindern. Das sind typischerweise Werbungskosten im Rahmen der Werbekostenpauschale oder darüber hinaus, Kirchensteuer oder Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen. 

Aber im Alter können darüber hinaus auch öfter sogenannte außergewöhnliche Belastungen anfallen. Das umfasst z.B. Krankheitskosten, Zahnersatz und Pflegekosten, die entweder in tatsächlicher Höhe oder als Pauschalbetrag absetzbar sind. 

Ebenso spielen haushaltsnahe Dienstleistungen eine Rolle, sofern diese nicht von der Pflegekasse oder der Krankenversicherung bereits gezahlt wurden. Diese Leistungen sind sehr breit gefasst und umfassen fast jede Tätigkeit, die im Haushalt oder für Grundstückspflege anfallen kann. Auch Handwerkerleistungen können beim barrierefreien Umbau einer Wohnung steuerlich geltend gemacht werden, sofern nicht dafür bereits Geld von den Pflegekassen genutzt wurde.

 

Fazit

Die Doppelbesteuerung der Rente betrifft die meisten Rentenempfänger nicht, wenn ihre Rente nicht außergewöhnlich niedrig im Verhältnis zum Bruttoeinkommen vor Renteneintritt ausfällt. Dennoch lohnt es sich, die Rente darauf zu prüfen und gegebenenfalls beim Finanzamt geltend zu machen. Denn dieses agiert nur auf Antrag und prüft eine Doppelbesteuerung nicht von selbst.

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