Die sogenannte Mütterrente ist ein politisches Instrument, um einerseits die Zeiten der Kindererziehung als Leistung anzuerkennen und gleichzeitig den finanziellen Ausgleich für die zu schaffen, die in dieser Zeit nicht berufstätig sein konnten und somit signifikant weniger Rentenpunkte erwirtschaftet haben.
Dies sichert insbesondere Frauen ab, die im traditionellen Rollenbild im letzten Jahrhundert für die Kindererziehung zuständig waren und nun eine deutlich niedrigere Rente als ihre Ehemänner erhalten. Mit der Mütterrente beugt der Staat der Altersarmut vor und honoriert die Arbeit, die Mütter in die nächste Generation gesteckt haben.
Aber was ist die Mütterrente und welche Zeiten genau können dafür angerechnet werden? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles rund um die Mütterrente und Ihre Ansprüche darauf.
Die Mütterrente ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff für Maßnahmen im Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz, das 2014 verabschiedet und 2019 ergänzt wurde. Dieses ist nicht, obwohl der Name dies nahelegt, ausschließlich auf Mütter ausgerichtet und auch keine eigene Rentenart. Es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zum Erwerb von Rentenpunkten, ist also Bestandteil der normalen Altersrente.
Konkret geht es um die Beitragszeiten, in denen Rentenpunkte erworben werden. Aufgrund dieser wird die spätere Rente berechnet und auch die Grundlage für einige Rentenarten geschaffen.
Bereits vor dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen der Rentenversicherung waren zwölf Kalendermonate als Kindererziehungszeit für die Rente anrechenbar. Das Gesetz erhöhte dies auf erst 24, dann 2019 auf 30 Monate. Damit erhielten die Berechtigten nach 2019 insgesamt rund zweieinhalb Rentenpunkte für die Zeit, in der sie sich der Kindererziehung gewidmet haben.
Grundsätzlich gilt das Gesetz für die Erziehung aller Kinder, die vor 1992 geboren wurden, auch wenn die Eltern bereits in Rente sind. Für Kinder, die 1992 und später geboren wurden, erhöht sich die Kindererziehungszeit nochmal um ein halbes Jahr auf 36 Lebensmonate.
Von dem Gesetz profitieren auf dem Papier gleichermaßen Mütter wie Väter, allerdings wurde die Erziehung für die entsprechenden Zeit in den betreffenden Jahrzehnten fast ausschließlich von den Müttern übernommen. Die Kindererziehungszeiten können auch nur einmal pro Kind angerechnet werden, also nicht gleichzeitig von Müttern und Vätern in Anspruch genommen werden.
Obwohl die Maßnahme als Mütterrente bezeichnet wird, unterscheidet die Berechtigung vorerst nicht nach Geschlecht. Lediglich die tatsächlich ausgeübte Erziehungszeit wird betrachtet, die in der Theorie sowohl von Müttern wie auch von Vätern erfolgen kann. Allerdings sind aufgrund der traditionellen Rollenverteilung insbesondere in Westdeutschland wesentlich häufiger Frauen für die Kindererziehung zuständig gewesen und daher anspruchsberechtigt.
Seit der Reform 2019 wurden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt, deren Kinder erst nach dem Altern von zweieinhalb in die Familie kamen und für die deswegen die Kindererziehungszeit in diesen Zeitraum nicht angerechnet werden kann. Insofern für diese Zeit nicht bereits von leiblichen Eltern oder Pflegeeltern ein Anspruch auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten anmeldet wurde, ist für Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern ein Zuschlag von 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat vorgesehen. Auch dies ist bis zum 30. Lebensmonat des Kindes begrenzt bzw bei Kindern mit Geburt ab 1992 bis zum 36. Lebensmonat.
Die Mütterrente wird auch auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Dies folgt analog der Anrechnung von Rentenerträgen aus Erwerbstätigkeit und gleicht somit jeden Unterschied zu Zeiten der Erwerbstätigkeit aus.
Heutzutage werden in Ost- und Westdeutschland die Rentenpunkte nach den gleichen Grundsätzen berechnet. Die Kindererziehungszeit geht daher auch in gleicher Höhe als Rentenpunkte in die Rente ein.
Allerdings sind in den ostdeutschen Bundesländern die Löhne noch heute im Durchschnitt niedriger als in westdeutschen, weswegen anderer maßgeblichen Werte wie der Rentenwert geringer sind. Dadurch profitieren Frauen in Ostdeutschland auch nach der gesetzlichen Angleichung des Rentenwertes etwas weniger von der Mütterrente als Frauen in Westdeutschland.
Kindererziehungszeit ist ein Oberbegriff für die Zeit bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes, in der keiner Erwerbstätigkeit oder nur einer in Teilzeit nachgegangen werden kann. Sie kann nur von einem Elternteil für die Rente in Anspruch genommen werden und auch nur von dem, der die Erziehung im Monat überwiegend übernimmt.
Das Gesetz bestimmt dabei als Standardfall die Anrechnung der Rentenzeit für die Mutter. Ist hingegen der Vater primär zeitlich für die Erziehung der Kinder zuständig, so können die Eltern eine gemeinsame Erklärung diesbezüglich abgeben und so die Berechtigung für die Rentenpunkte übertragen. Dies folgt aus der statistisch belegbaren überdurchschnittlich häufig vorkommenden Übernahme der Kindererziehung durch die Mutter und soll dem Missbrauch durch einen weiteren Elternteil vorbeugen, da die Rentenpunkte nur einmal pro Kind gewährt werden können.
Die angerechneten Zeiten gelten dabei immer für jedes Kind. Wenn also in der Erziehungszeit eines Kindes auch ein weiteres eine Rolle spielt, weil z.B. ein Geschwisterkind geboren wird oder es sich um Zwillinge handelt, erhöht sich die Anrechnungszeit linear. So werden bei Zwillingen zweimal bis zu 30 Monate, also 60 Monate Erziehungszeit in Rentenpunkten angerechnet, bzw. bei Geburt ab 1992 36 Monate pro Kind und damit insgesamt 72 Monate.
Auch wenn es beinahe gleich klingt, so sind Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zwei unterschiedliche Berechnungsgrößen. Während die Kindererziehungszeit direkt auf die Rentenpunkte und damit die Rentenhöhe wirkt, spielen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Mindestversicherungszeit eine Rolle.
Um Rente zu erhalten, müssen Sie, je nach Rentenart, eine bestimmte Anzahl an Jahren vorweisen können, die Sie mindestens rentenversichert waren. In diese Mindestwartezeit fließen neben der Zeit, in denen Sie aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit Rentenbeiträge gezahlt haben, auch mehrere Formen von Berücksichtigungszeiten ein.
Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können Ihnen aber nur dann zugutekommen, wenn Sie auch anspruchsberechtigt für die Kindererziehungszeiten sind. Die angerechnete Zeit beginnt dann mit dem Tag der Geburt und kann bis zu 10 Jahre umfassen. Weitere Kinder verlängern diese Zeit allerdings um Unterschied zu den Kindererziehungszeiten nicht.
Die Höhe der Mütterrente hängt von der Anzahl der angerechneten Rentenpunkte ab. Pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bis zu 2,5 Rentenpunkte angerechnet werden, was aktuell (Stand: 2025) einer monatlichen Rentenerhöhung von etwa 91 € in Westdeutschland bzw. 88 € in Ostdeutschland entspricht. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu 3 Rentenpunkte gutgeschrieben, was etwa 109 € in Westdeutschland bzw. 105 € in Ostdeutschland pro Monat ausmacht. Der tatsächliche Betrag kann sich je nach Rentenwert und anderen individuellen Faktoren leicht unterscheiden. Wichtig zu wissen ist, dass die Mütterrente automatisch mit der regulären Rente ausgezahlt wird, vorausgesetzt die Kindererziehungszeiten wurden richtig im Rentenkonto erfasst.
Die Kindererziehungszeiten gelten für den Elternteil, der in den ersten 30 bzw. 36 Lebensmonaten des Kindes überwiegend für die Erziehung des oder der Kinder zuständig war. Entscheidend für die Länge der angerechneten Zeit ist das Geburtsjahr des Kindes, sodass 30 Monate für Kinder gilt, die vor 1992 geboren wurden, und 36 Monate für die, deren Geburtsjahr 1992 oder später ist.
Als Standardfall sieht der Gesetzgeber die Anrechnung für die Mutter des Kindes vor. Soll die Anrechnung für den Vater erfolgen, so muss ein entsprechender Antrag von beiden Eltern eingereicht werden. Bei Adoption- oder Pflegeeltern ist der erweiterte Standardfall, dass diejenige Person berücksichtigt wird, die zuerst die Elternstellung erlangt. Dasselbe gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren.
Berechtigt sind neben leiblichen Eltern aber auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, sowie Großeltern und Verwandte, bei denen das Kind dauerhaft wohnt und die anstelle der Eltern die Obhuts- und Erziehungsfürsorge angenommen haben. Allerdings darf die betreffende Person nicht bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente beziehen oder nach beamtenrechtlichen Regelungen versorgt werden. Auch scheiden Personen aus, die nie gesetzlich rentenversichert waren oder in einem der gesetzlichen Rente gleichwertigen Versorgungssystem Anwartschaften aufgrund der Erziehungszeit erworben haben.
Grundsätzlich gilt die Mütterrente für alle Geschlechter. Der Name leitet sich tatsächlich nur vom traditionellen Rollenbild ab, sagt aber nichts über den Anspruch aus. Wichtig ist nur, dass die betroffene Person in den ersten 30 bzw. 36 Lebensmonaten des Kindes überwiegend die Care-Arbeit übernommen haben. Jedenfalls müssen beide Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben, die das belegt. Für alleinerziehende Väter oder gleichgeschlechtliche Paare gelten dieselben Regelungen, solange sie die Kindererziehung maßgeblich übernehmen.
Den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten können Sie unkompliziert online bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Alternativ können Sie dort ein Formular herunterladen oder bei der Deutschen Rentenversicherung in Papierform anfordern.
Sie brauchen für den Antrag Ihre Rentenversicherungsnummer, übliche Informationen zu den Kindern und deren Geburtsnachweise und, falls Sie im Ausland beschäftigt waren, Nachweise über Versicherungszeiten im Ausland. Im Antrag selber müssen Sie darüber hinaus Angaben zur Erziehungszeit und zum anderen Elternteil machen. Stellen Sie den Antrag für eine dritte Person, so benötigen Sie außerdem eine Vollmacht oder Betreuungsurkunde.
Sie müssen den Antrag nicht selbst stellen, wenn bereits Kinderzeiten in Ihrem Versicherungsverlauf aufgeführt sind.
Die Mütterrente ist eine wichtige und wertvolle Maßnahme, um eine gerechtere Rente für diejenigen zu schaffen, die aufgrund Kindererziehung weniger Rentenpunkte durch Erwerbstätigkeit sammeln konnte. Insbesondere, da das Rentensystem auf der Solidarität der Generationen beruht und somit die Erziehung von Kindern auch indirekt auf den Erhalt dieses Systems wirkt.
Gerade für Mütter, die oft eine niedrigere Rente aufgrund der Verantwortungsübernahme für die Kindererziehung erhalten, ist die Mütterrente auch eine Anerkennung der Leistung und finanzieller Ausgleich gleichermaßen.