Pflegegrad 2 – Definition, Voraussetzungen & Leistungen
Alle relevanten Informationen zu Pflegegrad 2 - informieren Sie sich über Voraussetzungen, mögliche Leistungen und die korrekte Beantragung.
Stand 14. April 2021
Seit dem 01. Januar 2017 werden pflegebedürftige Personen dem Pflegegrad 2 zugeordnet, wenn sie in ihrer Selbstständigkeit und den Fähigkeiten massiv eingeschränkt sind. Nachstehend erfahren Sie, welche Voraussetzungen die Einstufung in den Pflegegrad 2 mit sich bringt und welche Leistungen Ihnen zustehen.
Exakte Definition des Pflegegrad 2
Pflegegrad 2 liegt dann vor, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in der eigenständigen Bewältigung seines Alltags massiv eingeschränkt ist. Das kann neben einer physischen Einschränkung auch eine im Bereich der kognitiven Fähigkeiten oder im psychischen Bereich sein.
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vor der Pflegereform und der Neueinführung der Pflegegrade am 01.01.2017 eine Pflegestufe – etwa 0 oder 1 – hatte, wurde der nunmehrige Pflegegrad 2 automatisch zuerkannt. Damit musste weder ein neuer Antrag noch eine neuerliche Begutachtung durchgeführt werden.
Die Bewertung, des Zustandes des Pflegebedürftigen, nimmt ein Sachverständiger des Medizinischen Dienstes, kurz MD, vor. Im daraufhin erstellten Gutachten werden die physischen, psychischen sowie kognitiven Beeinträchtigungen exakt eingeschätzt. Außerdem wird festgestellt, in welchem Ausmaß die Fähigkeiten noch vorhanden sind. Der Gutachter vergibt dabei Punkte, wobei für die Gewährung des Pflegegrades 2 eine Punkteanzahl zwischen 27 und 47,5 ist.
Voraussetzungen für Pflegegrad 2
Der Kriterienkatalog, den der Gutachter der MD anwendet, umfasst im Wesentlichen sechs Module, die individuell gewertet werden.
Mobilität
Bei diesem Kriterium geht es darum, ob Ihr Angehöriger sich selbstständig im Bett umdrehen kann bzw. ob er aus einer sitzenden Position selbstständig aufstehen kann. Auch die eigenständige Fortbewegung im eigenen Zuhause sowie das Treppensteigen werden begutachtet.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Hier geht es darum, ob der Betreffende noch Personen aus dem näheren Umfeld erkennen kann. Außerdem wird geprüft, ob er eine örtliche Orientierung hat. Ebenso wird die zeitliche Orientierung überprüft. Alltagshandlungen können dabei schon in mehreren Schritten bewältigt werden, wobei Entscheidungen noch eigenständig vom pflegebedürftigen selbst zu treffen sind. Wichtig ist auch das Kriterium, ob etwaige Gefahren und Risiken erkannt werden können und ob der Betreffende elementare Bedürfnisse deutlich artikulieren kann.
Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen
Hier geht es darum, ob motorische Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Außerdem wird beobachtet, ob der Betreffende sich selbst und anderen gegenüber aggressiv ist oder wird. Vielleicht liegen ja auch Wahnvorstellungen oder Ängste bzw. depressive Verstimmungen vor.
Selbstständigkeit ist wichtiges Kriterium
Ein wichtiges Element in der Beurteilung des Pflegegrades 2 ist die Fähigkeit zur selbstständigen Körperpflege und zur eigenständigen Ernährung. Geklärt werden muss hier auch, ob der Toilettengang noch ohne Hilfe möglich ist bzw. ob ein Toilettenstuhl benutzt werden kann.
Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Maßnahmen und Belastungen
Hier gilt es zu klären, ob eine regelmäßige Medikamenteneinnahme seitens des Pflegebedürftigen erfolgt oder ob hier Unterstützung gefragt ist.
Alltagsleben und soziale Kontakte
Viele Pflegebedürftige zeigen keinerlei Interesse mehr am Alltagsgeschehen. Sie verfolgen keine Nachrichten oder pflegen aus eigenem Antrieb keine sozialen Kontakte mehr. Dieses Verhalten gilt es in diesem Modul der Beurteilung zu prüfen.
Beachten Sie, dass die einzelnen Kriterien unterschiedlich gewertet werden, womit der Pflegegrad von der individuellen Gewichtung der einzelnen Module abhängt.
Bewertung und Zuerkennung von Pflegegrad 2
Eine ganz einfache Bewertung zur Zuerkennung von Pflegegrad 2, ist der Aufwand für die tägliche Grund- bzw. Körperpflege. Das können Sie als pflegender Angehöriger selbst vornehmen. Diese Zeit sollte bei mindestens 46 Minuten liegen. Wenn Sie diese Einschätzung nicht auf Anhieb vornehmen können, helfen vielleicht folgende Fragen bzw. deren Antworten:
- Kann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger selbst aus dem Bett aufstehen?
- Kann er oder sie sich eigenständig waschen, Zähne putzen bzw. die eventuell vorhandene Zahnprothese reinigen und wieder einsetzen? Vielleicht können Sie diese Frage nur bedingt mit Ja beantworten, etwa weil der Vorgang der Körperhygiene zwar eigenständig erfolgt, Sie dazu aber alles vorbereiten und richten müssen.
- Ist es möglich, dass sich der Pflegebedürftige eigenständig ankleidet? Vielleicht ist das nur eingeschränkt – etwa unter Verwendung von Hilfsmitteln wie Anziehhilfen – möglich.
- Ist eine Fortbewegung vom Schlaf- in den Wohnbereich allein oder nur mit Hilfe von Pflegekräften oder von Ihnen möglich?
- Kann der Pflegebedürftige eigenständig sein Essen zu sich nehmen oder muss die Nahrung klein geschnitten werden bzw. muss er komplett gefüttert werden?
Neben diesen Beispielfragen, die Sie natürlich fortsetzen können, ist auch zu beachten, ob eine hauswirtschaftliche Versorgung für den Pflegebedürftigen notwendig ist. Es ist durchaus davon auszugehen, dass jemand, der den Pflegegrad 2 hat, nicht oder nur teilweise in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu erledigen. Deshalb sollten Sie für den oben beschriebenen Zeitaufwand unbedingt auch diesen Aspekt dazu rechnen.
Da die oben aufgelisteten Fragen regelmäßig wiederkehrende Alltagshandlungen beschreiben, ist es wichtig zu klären, welche Tätigkeiten unterstützt werden müssen und natürlich, in welchem Umfang. Hier schließt sich der Kreis zu den oben erwähnten 46 Minuten, die zur Erledigung der beschriebenen Tätigkeiten aufgewendet werden müssen.
Wenn bei Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegrad 2 festgestellt wurde, besteht ein Anspruch auf entsprechende Geldleistungen. Wird Ihr Angehöriger zu Hause gepflegt, erhält er – egal ob eine Demenz vorliegt oder nicht – ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 316,00 Euro. Dank der Pflegereform wurde hier der Betrag entsprechend amortisiert und gleich gesetzt.
Auch Sachleistungen gibt es bei Pflegegrad 2
Sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihren pflegebedürftigen Angehörigen selbst zu pflegen und dafür einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, erhalten Sie im Pflegegrad 2 dafür monatlich 724,00 Euro. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Betrag nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird, sondern eine direkte Verrechnung mit der Pflegekasse erfolgt.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren können, dabei verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Informationen zum Entlastungsbeitrag
Wer im Pflegegrad 2 pflegebedürftig ist, der kann einmal pro Monat einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass diese Summe jedoch nicht direkt an den Betreffenden ausbezahlt wird, sondern nur dann gewährt wird, wenn eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung bezogen wird. Das bedeutet, dass Sie für diesen Betrag Ihren pflegebedürftigen Angehörigen an einer Betreuungsgruppe teilnehmen lassen können, die leicht Demenzkranke oder Hilfsbedürftige psychisch und physisch aktivieren soll.
Sie können mit diesem Entlastungsbeitrag auch eine Haushalts- oder Putzhilfe engagieren und bezahlen oder einen Alltagshelfer für Einkäufe und Spaziergänge in Anspruch nehmen.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie diese Pflegesachleistungen mit Betreuungsleistungen kombinieren können. Wenn etwa der professionelle Pflegedienst nicht komplett ausgeschöpft wird, können Sie bis zu 40 Prozent davon für andere Betreuungs- und Entlastungsleistungen beanspruchen. Mit einfachen Worten bedeutet das, dass Sie pro Monat zusätzlich bis zu 275,60 Euro für die Betreuung sowie die Entlastung heranziehen können.
Finanzielle Unterstützung für die Unterbringung bei Pflegegrad 2
Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen mit Pflegegrad 2 nicht selbst zu Hause, sondern in einem Pflegeheim unterbringen müssen, gibt es Leistungen in Höhe von monatlich 770,00 Euro.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die pflegebedürftige Person die Kurzzeitpflege benötigt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss. Für die Kurzzeitpflege gibt es von der Pflegekasse für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen gesamt 1 774,00 Euro. Wenn Sie im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege beanspruchen, können Sie die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen ausdehnen und erhalten dafür bis zu 3386,00 Euro einmal pro Jahr.
Auch die umgekehrte Version ist möglich. Das heißt, Sie können eine Verhinderungspflege für die Zeit während des Urlaubs oder der Krankheit einer Pflegeperson in Anspruch nehmen. Auch hier sind bis zu 28 Tage möglich, für die Sie ebenso 1612,00 Euro einmal jährlich erhalten können. Wenn Sie im laufenden Jahr allerdings noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben und dafür die Verhinderungspflege auf bis zu sechs Wochen ausdehnen müssen, ist dies durchaus möglich. Dafür erhalten Sie bis zu 2418,00 Euro einmal pro Jahr.
Zusätzliche Leistungen in der Pflegestufe 2
Weitere Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 sind eine monatliche Pflegepauschale in Höhe von 40,00 Euro. Für diesen Betrag ist die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln möglich. Müssen Sie die Wohnung behindertengerecht umbauen, so wird dies von der Pflegekasse mit einem Betrag von bis zu 4000,00 Euro unterstützt. Für einen Hausnotruf können Sie eine Bezuschussung von bis zu 30,35€ monatlich beantragen.
Antrag für Pflegegrad 2 richtig stellen
Sofern Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht automatisch nach der Reform in den Pflegegrad 2 umgestellt wurde, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen. Damit liegt es auf der Hand, dass die Anschrift der Pflegekasse meist mit der Ihrer Krankenversicherung identisch ist. Es reicht im Übrigen ein formloser Antrag, wobei zu beachten ist, dass der Antragsteller Ihr pflegebedürftiger Angehöriger ist. Er muss das formlose Dokument auch unterschreiben.
In der Folge wird der MD bzw. der Medizinische Dienst mit der Begutachtung beauftragt. Dieser wertet auch die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus und nimmt eine persönliche Begutachtung vor. Beachten Sie, dass der Pflegebedürftige dabei auch unbedingt persönlich anwesend ist. Das in der Folge erstellte Gutachten wird an die Pflegekasse übermittelt. In der Folge erhalten Sie dann eine Mitteilung, ob die Pflegebedürftigkeit anerkannt und in welchem Ausmaß zuerkannt wird. Entspricht dies nicht Ihren Erwartungen oder Einschätzungen können Sie innerhalb von vier Wochen gegen diesen Bescheid Widerspruch gegen das MD Gutachten einlegen.
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