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Pflegegrad 2 – Leistungen, Geld, Voraussetzungen & Tabelle

Pflegegrad 2 – Leistungen, Geld, Voraussetzungen & Tabelle

Stand 11. Januar 2025

 

2018 wurde im Rahmen der Pflegereform das Pflegestufensystem durch die Pflegegrade 1 - 5 abgelöst, das pflegebedürftige Personen nach Einschränkung ihrer Selbstständigkeit und Fähigkeiten einteilt. Für Pflegegrad 2 muss dann bereits eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag vorliegen und diesen erschweren.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Einstufung in den Pflegegrad 2 vorliegen müssen, was diesen von Pflegegrad 1 unterscheidet und welche Leistungen Ihnen nun zustehen.

Wann erhält man den Pflegegrad 2?

Die Pflegegrade sind klar gesetzlich umrissen und definiert. Die Bewertung, wie stark sowohl die körperlichen als auch die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen eingeschränkt sind, erfolgt mit einem Punktesystem, mit dem auch die Pflegebedürftigkeit bewertet wird. Die einzelnen Kriterien werden unterschiedlich gewertet, damit der Pflegegrad von der individuellen Gewichtung der einzelnen Module abhängt.

Damit der Pflegegrad 2 gewährt wird, muss mindestens eine Punktzahl von 27 Punkten erreicht werden. Der Wert darf 47,5 Punkte aber nicht übersteigen.

Pflegegrad 2 liegt also dann vor, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in der eigenständigen Bewältigung seines Alltags massiv eingeschränkt ist. Das kann neben einer physischen Einschränkung auch eine im Bereich der kognitiven Fähigkeiten oder im psychischen Bereich sein.

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vor der Pflegereform und der Neueinführung der Pflegegrade die Pflegestufe 1 hatte, wurde der nunmehrige Pflegegrad 2 automatisch zuerkannt. Damit musste weder ein neuer Antrag noch eine neuerliche Begutachtung durchgeführt werden. 

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Pflegegrad 2: Kriterien der Begutachtung

Die Begutachtung und Zuerkennung eines Pflegegrades erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, kurz auch MD. Sind Sie privat krankenversichert, übernimmt diese Aufgabe MEDICPROOF. Dabei bleibt der Vorgang der Begutachtung immer der Gleiche, auch die geprüften Bereiche sind immer dieselben.

Für das Gutachten kommt eine bestellte Gutachterin zu Ihnen nach Hause, üblicherweise reicht ein Termin dafür aus. Ist die Begutachtung aus Gründen nicht bei Ihnen Zuhause möglich, ist alternativ auch ein Telefontermin ausreichend. 

In der Begutachtung werden 6 Themenfelder bewertet, die in insgesamt 16 Kriterien die Gesamtpunktzahl festlegen. Diese Themenfelder werden dabei unterschiedlich gewichtet, wobei die Selbstversorgung mit 40 Punkten den deutlich größten Anteil ausmacht.

Mobilität (10 Punkte)

Bei diesem Kriterium geht es darum, ob Ihr Angehöriger sich selbstständig im Bett umdrehen kann bzw. ob er aus einer sitzenden Position selbstständig aufstehen kann. Auch die eigenständige Fortbewegung im eigenen Zuhause sowie das Treppensteigen werden begutachtet. 

Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation (7,5 Punkte)

Hier geht es darum, ob der Betreffende noch Personen aus dem näheren Umfeld erkennen kann oder ob eine örtliche oder zeitliche Orientierung vorliegt. 

Alltagshandlungen können dabei schon nur in mehreren Schritten bewältigt werden, wobei Entscheidungen noch eigenständig vom Pflegebedürftigen selbst getroffen werden können. Wichtig ist auch, ob noch die Fähigkeit vorhanden ist, etwaige Gefahren und Risiken zu erkennen und ob der Betreffende elementare Bedürfnisse deutlich artikulieren kann.

Verhaltensweise und psychische Problemlagen (7,5 Punkte)

Hier geht es darum, ob körperlich oder psychisch bedingte Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Insbesondere wird beobachtet, ob der Betreffende sich selbst und anderen gegenüber aggressiv ist oder wird. Darüber hinaus spielen psychische Erkrankungen wie Depressionen eine Rolle.

Selbstversorgung (40 Punkte)

Ein wichtiges Element in der Beurteilung des Pflegegrades 2 ist die Fähigkeit zur selbstständigen Körperpflege und zur eigenständigen Ernährung. Geklärt werden muss dabei, ob der Toilettengang noch ohne Hilfe oder selbstständig durch technische Unterstützung wie einen Toilettenstuhl bewältigt werden kann. 

Über den Aspekt der körperlichen Fähigkeit hinaus wird hier auch begutachtet, inwiefern die pflegebedürftige Person die Selbstversorgung kognitiv bewältigen kann. Das betrifft gerade an Demenz erkrankte Personen, die nicht mehr in der Lage sind zu kochen, regelmäßig Mahlzeiten zuzubereiten oder ausreichend zu trinken. 

Umgang mit Anforderungen und Belastungen aufgrund von Therapien oder Krankheiten (20 Punkte)

Gerade ältere oder auch pflegebedürftige Personen sind häufig darauf angewiesen, Medikamente einzunehmen oder individuelle Therapien zu absolvieren. Deshalb ist hier festzustellen, ob der Betreffende das noch eigenständig bewältigen kann bzw. wie viel Hilfe er dazu benötigt, damit die eigene Gesundheit gewährleistet ist.

Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte (15 Punkte)

Viele Pflegebedürftige zeigen keinerlei Interesse mehr am Alltagsgeschehen. Sie verfolgen keine Nachrichten oder pflegen aus eigenem Antrieb keine sozialen Kontakte mehr. Auf der anderen Seite stehen Pflegebedürftige, die an sozialen Kontakten Interesse haben, dies ohne Unterstützung jedoch ausgeschlossen ist. Dieses Verhalten gilt es in diesem Modul der Beurteilung zu prüfen.

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Bewertung von Pflegegrad 2

Eine ganz einfache Bewertung zur Zuerkennung von Pflegegrad 2 ist der Aufwand für die tägliche Grund- bzw. Körperpflege. Das können Sie als pflegender Angehöriger selbst vornehmen, falls Sie in Erwägung ziehen, den Pflegegrad 2 zu beantragen. Die Zeit für die eigene Überprüfung sollte bei mindestens 46 Minuten liegen. Orientieren Sie sich dabei an den folgenden Fragen:

  • Kann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger selbst aus dem Bett aufstehen?

  • Kann er oder sie sich eigenständig waschen, Zähne putzen bzw. die eventuell vorhandene Zahnprothese reinigen und wieder einsetzen? Vielleicht können Sie diese Frage nur bedingt mit Ja beantworten, etwa weil der Vorgang der Körperhygiene zwar eigenständig erfolgt, Sie dazu aber alles vorbereiten und richten müssen.

  • Ist es möglich, dass sich der Pflegebedürftige eigenständig ankleidet, unter Umständen durch Hilfsmitteln wie Anziehhilfen?

  • Ist eine Fortbewegung vom Schlaf- in den Wohnbereich allein oder nur mit Hilfe von Pflegekräften oder von Ihnen möglich?

  • Kann der Pflegebedürftige eigenständig sein Essen zu sich nehmen oder muss die Nahrung klein geschnitten werden bzw. muss er komplett gefüttert werden?

Neben diesen Beispielfragen, die Sie natürlich fortsetzen können, ist auch zu beachten, ob eine hauswirtschaftliche Versorgung für den Pflegebedürftigen notwendig ist. Es ist durchaus davon auszugehen, dass jemand, der den Pflegegrad 2 hat, nicht oder nur teilweise in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu erledigen.

Welche Leistungen können bei Pflegegrad 2 gewährt werden?

Wird bei der Begutachtung der Pflegegrad 2 festgestellt, können Sie ab dem Zeitpunkt unterschiedliche Leistungen in Anspruch nehmen. Das betrifft Geld- sowie Sachleistung, die sowohl die pflegebedürftige Person wie auch pflegende Angehörigen zustehen können.

Pflegegeld

Eine der wichtigsten Maßnahmen in der häuslichen Pflege ist das Pflegegeld. Dieses erhält der Pflegebedürftige als Geldleistung und ist zur Deckung der Kosten der Pflege bestimmt. Werden Angehörige in der häuslichen Pflege tätig, zahlen Pflegebedürftige dieses Pflegegeld oft als Aufwandsentschädigung. 
 
Werden Pflegesachleistungen beansprucht, also z.B. ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, verringert sich das Pflegegeld entsprechend. Zu 2025 wurde die Leistung auf 347,00 € monatlich erhöht. 

Pflegesachleistungen

Wer für die häusliche Pflege einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt, erhält im Pflegegrad 2 dafür monatlich 796,00 €. Dieser Betrag wird im Unterschied zum Pflegegeld aber nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst verrechnet.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Sie miteinander kombinieren, dabei verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Entlastungsbetrag für den Alltag

Auch mit dem Pflegegrad 2 können Sie einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131,00 € in Anspruch nehmen. Auch diese Summe wird nicht direkt an den Betreffenden ausbezahlt, sondern nur dann gewährt, wenn eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung nachweislich bezogen wird.

Mit diesem Entlastungsbetrag kann man eine Haushalts- oder Putzhilfe engagieren, Alltagshelfer für Einkäufe und Spaziergänge in Anspruch nehmen oder die pflegebedürftige Person eine andere Maßnahme zur Alltagsaktivierung in Anspruch nehmen.

Der Entlastungsbetrag hat keine Auswirkung auf die Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld, sondern ist insbesondere zur Entlastung von pflegenden Angehörigen gedacht. Allerdings können Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung zusätzlich zum Entlastungsbetrag für andere Betreuungs- und Entlastungsleistungen beanspruchen.

Wohnraumanpassung

Wohnt der Pflegebedürftige noch in seinen eigenen vier Wänden, kann es sein, dass bauliche Adaptierungen notwendig sind oder abzusehen ist, dass sie notwendig werden. Dafür können Sie einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung beantragen. Dieser Zuschuss wird pro Maßnahme gewährt und ist auf maximal 4.180,00 € begrenzt.

Sie können diesen Zuschuss grundsätzlich nur einmal erhalten. Sollte sich der Zustand Ihres Angehörigen jedoch so ändern, dass eine Höherstufung des Pflegegrades erfolgt, kann der Zuschuss für eine neue Maßnahme unter Umständen erneut gewährt werden.

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Alle Leistungen auf einem Blick

Nehmen Sie Gebrauch von allen Leistungen, die Ihnen im Pflegegrad 2 zustehen. In unserer aktuellen Broschüre finden Sie alle Informationen zu Definition, Voraussetzungen und Leistungen im Überblick.

Übersicht zu den Pflegegraden herunterladen

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld kommt pflegenden Angehörigen zugute, die im akuten Fall die Pflege kurzfristig übernehmen und dadurch einen Lohn- oder Gehaltsverlust erleiden. Es übernimmt die Fortzahlung des Lohns oder Gehalts für bis zu 10 Tage. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie allerdings nicht beantragen, wenn Sie sich bereits in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden.

Wie die Freistellung zur Pflege von Angehörigen gesetzlich geregelt ist, erfahren Sie in unserem Beitrag „Freistellung zur Pflege von Angehörigen – Was steht mir zu?”.

Hilfsmittel zur medizinischen Versorgung und täglichen Pflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 können für Pflegehilfsmittel, die sie regelmäßig benötigen, einen Zuschuss beantragen. Das betrifft vor allem Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also z.B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Dieser beträgt pauschal 42,00 € monatlich und wird von der Pflegekasse geleistet. 

In die Kategorie der technischen Hilfsmittel fällt die Installation eines Hausnotrufes. Für die monatlichen Betriebskosten gibt es hierbei einen pauschalen Zuschuss von bis zu 30,35 €, sofern andere Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. 

Für digitale Pflegeanwendungen gibt es bis zu 53,00 € monatlich. Dies umfasst z.B. Pflege-Apps, Webanwendungen oder Software, die direkt von der pflegebedürftigen Person oder in Interaktion mit dieser helfen, Selbstständigkeit zu wahren oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Dabei gilt die Kostenübernahme wie bei physischen Hilfsmitteln nur für diejenigen Anwendungen, die im amtlichen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgelistet sind.

Vollstationäre Pflege

Wer pflegebedürftig mit Pflegegrad 2 ist und nicht häuslich gepflegt werden kann, sondern in einem Pflegeheim einzieht, hat Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege in Höhe von monatlich 805,00 €.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege hilft aus, wenn z.B. die Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss und nicht von der häuslichen Pflege getragen werden kann. Eine Verhinderungspflege übernimmt für die Zeit während des Urlaubs oder der Krankheit einer Pflegeperson die häusliche Pflege.

Ab 2025 werden beide Maßnahmen aus einem gemeinsamen Jahresbudget gestellt, bei dem regulär jeweils die Hälfte für eine Leistung vorgesehen ist. Allerdings ist es auch möglich, mehr als die Hälfte für eine Leistung zu beanspruchen, wodurch sich das Budget für die andere Leistung entsprechend verringert. 

Insgesamt zahlt die Pflegekasse für einen Zeitraum von bis zu 56 Tagen 3.539,00 €. Durch die Zusammenlegung ist es einfacher, einen Teil des Budgets für die jeweils andere Leistung zu nutzen. 

Pflegeberatung und Pflegekurse

Mit dem Pflegegrad 2 haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine jährliche kostenlose Pflegeberatung. Diese wird in den meisten Bundesländern vom Pflegestützpunkt organisiert, der Sie mit einer zertifizierten Pflegeberatung in Kontakt setzt. Alternativ können Sie sich auch an ambulante Pflegedienste, kommunale Pflegeberatungsstellen oder Beratungsstellen von sozialen Trägervereinen selbst wenden.

Libify bietet kostenlose Online-Pflegekurse an, hierbei können Angehörige die Pflege von Grund auf lernen und sich weiterbilden. Die Schwerpunkte sind dabei vielfältig, um ein breites Spektrum an individueller Pflege zu gewährleisten. Zusätzlich gib es auch Pflegekurse angeboten von sozialen Trägern, Volkshochschulen, Pflegediensten und gemeinnützigen Organisationen.

Überblick: Leistungen beim Pflegegrad 2

Leistung

Anspruch

Entlastungsbetrag

131,00 €

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

42,00 €

Digitale Pflegeanwendungen

53,00 €

Technische Pflegehilfsmittel

ja

Hausnotruf

30,35 €

Wohnraumanpassung

4.180,00 € (pro Maßnahme)

Pflegeberatung

1x jährlich

Pflegekurse für Angehörige

ja

Pflegeunterstützungsgeld

ja

Wohngruppenzuschuss

224,00 €

Pflegegeld

347,00 €

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

3.539,00 €

Den Antrag für Pflegegrad 2 richtig stellen

Sofern Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht automatisch nach der Reform in den Pflegegrad 2 umgestellt wurde, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen, die üblicherweise mit der Ihrer Krankenversicherung identisch ist.

Es reicht ein formloser Antrag, den die pflegebedürftige Person selbst stellen und unterschreiben muss. Liegt eine rechtliche Vertretung vor, so kann diese auch im Namen der Person den Antrag stellen. 

In dem Antrag muss lediglich der Wunsch formuliert sein, dass der Pflegegrad 2 festgestellt bzw. der bestehende Pflegegrad erhöht wird. Anbei können Sie aber auch bereits wichtige Dokument wie Arztbriefe oder weitere Bewilligungsschreiben beilegen, um ein umfassendes Bild der Pflegebedürftigkeit zu zeichnen. 

Ist der Antrag bei der Pflegekasse angekommen, wird der Medizinische Dienst mit der Begutachtung beauftragt. Dieser wertet auch die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus und nimmt eine persönliche Begutachtung vor. 

Bei diesem Termin muss die pflegebedürftige Person unbedingt persönlich anwesend sein. Ist ein Termin aus Gründen in Präsenz nicht einzurichten, kann auch auf einen Telefontermin zurückgegriffen werden. 

Das in der Folge erstellte Gutachten wird an die Pflegekasse übermittelt. In der Folge erhalten Sie dann eine Mitteilung, ob die Pflegebedürftigkeit anerkannt und in welchem Ausmaß zuerkannt wird. Entspricht dies nicht Ihren Erwartungen oder Einschätzungen, können Sie innerhalb von vier Wochen gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Fazit

Pflegealltag als auch die Aufwendungen von pflegenden Angehörigen. Da in diesem Pflegegrad die alltäglichen Einschränkungen schon sehr spürbar werden, sind die Leistungen oft ausschlaggebend dafür, dass Pflegebedürftige weiterhin selbstständig Zuhause leben bleiben können. Die individuelle Nutzbarkeit der Leistungen ist dafür essenziell, um tatsächliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Auch werden ab diesem Pflegegrad pflegende Angehörige dringend gebraucht und entsprechend entlastet.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den restlichen Pflegegraden:

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