Am 26.05.23 wurde das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Bundestag verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist die Unterstützung der häuslichen Pflege und besonders den Einsatz pflegender Angehörige. Ebenso profitieren auch beruflich Pflegende von den neuen Regelungen, sodass der Bereich der Pflege vollumfänglich Verbesserung erfährt.
Die aktuellsten Neuerungen zur Pflegereform 2025 finden Sie hier.
Zum Jahresbeginn 2024 treten nun viele Neuerungen in Kraft, die die Pflegeversicherung stärken und dadurch die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessern. Aufgrund der Vielzahl an neuen Maßnahmen und Veränderungen diverser Beiträge ist es ratsam, sich umfassend über die neuen Berechtigungen und Möglichkeiten zu informieren.
Maßnahme |
Datum |
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Erhöhung des Pflegegeldes um 5 % |
1. Januar 2024 |
Erhöhung der ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 % |
1. Januar 2024 |
Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeldes auf jährlich 10 Arbeitstage je pflegebedürftige Person |
1. Januar 2024 |
Zusammenführung der Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege |
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Entfall der Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege |
1. Juli 2025 |
Erleichterte Bedingungen für die Mitaufnahme von pflegebedürftigen Personen in eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für pflegende Angehörige |
Ab sofort |
Erhöhung der Zuschläge der Pflegekasse für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen |
1. Januar 2024 |
Dynamische Anpassung der Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung |
1. Januar 2025 und 1. Januar 2028 |
Neustrukturierung der Regelungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit |
Ab sofort |
Große Veränderungen stehen in der Reform in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von pflegebedürftigen Personen und pflegenden Angehörigen an. Dies soll einerseits Pflegebedürftige und Pflegepersonen entlasten, sowie zielt auf den Abbau von Bürokratie und somit die Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren ab.
Bereits zum 1. Juli 2023 wird darüber hinaus der Beitragssatz um 0,35 % angehoben. Außerdem werden Eltern gegenüber Kinderlosen bei der Beitragsbemessung bessergestellt: Für das erste Kind zahlen sie 0,6 % weniger Beiträge, mit jedem weiteren Kind sinkt dieser Betrag jeweils um 0,25 %. Dies gilt bis zum 25. Lebensjahr der Kinder und bleibt danach unabhängig von der Kinderzahl bei 3,4 %.
Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden. Damit soll die Mehrarbeit entfallen, die durch die Berücksichtigung der Kinderzahl entsteht. Bis dieses Verfahren in Kraft tritt, gilt übergangsweise ein vereinfachtes Nachweisverfahren.
Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um 5 % angehoben. Damit betont der Bundestag eine Stärkung der häuslichen Pflege und stellt pflegebedürftigen Personen zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um den Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen und gleichzeitig der Inflation entgegenwirken zu können.
Auch die ambulanten Sachleistungsbeträge werden um 5 % angehoben. Ambulante Sachleistungsbeträge umfassen verschiedenste Leistungen, die von Alltagshilfen bis zur professionellen Vollzeitpflege reichen. Ab dem Pflegegrad 2 unterstützt die Pflegekasse somit einen möglichst selbstbestimmten Alltag in vertrauter Umgebung. Zudem hilft dies dadurch pflegenden Angehörigen, Beruf, Familie und Pflege zu vereinbaren.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein weiterer Schritt zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen. Zukünftig kann dies jedes Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftige Person beantragt werden. Zuvor war ein Antrag nur einmalig für insgesamt 10 Tage zugelassen. Dadurch können pflegende Angehörige nun deutlich flexibler Pflege und Berufsleben miteinander vereinbaren, was einen signifikanten Unterschied bei der Entscheidung für eine Pflege Zuhause machen kann. Informationen zum Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen finden Sie hier.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zukünftig in einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Dies baut Bürokratie ab und gibt Pflegebedürftigen wesentlich mehr Spielraum in der Gestaltung der gewünschten Pflege. Aktuell stehen damit bis zu 3539,- € monatlich zur Verfügung und können frei zwischen den Leistungsarten eingesetzt werden.
Darüber hinaus entfällt für die Verhinderungspflege die vorher verpflichtende sechsmonatige Vorpflegezeit. Damit soll das Verfahren vereinfacht und die Pflege durch Angehörige flexibler ermöglicht werden.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt dies auch schon ab dem 1. Januar 2024. Für alle anderen tritt die Änderung zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Zum 1. Januar 2024 erhöhen sich auch die Zuschläge der Pflegekasse für die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen erheblich, um eine sozial gerechtere finanzielle Unterstützung zu sichern. Dabei sind die Sätze nach Verweildauer gestaffelt: bis zu 12 Monate 15 % (zuvor: 5 %), zwischen 13 und 24 Monate auf 30 % (zuvor: 25 %), zwischen 25 und 36 Monate auf 50 % (zuvor: 45 %) und ab 36 Monaten auf 75 % (zuvor: 70 %).
Ein großes, wiederkehrendes Problem in der Finanzierung von Pflege ist, dass die Auszahlungen bereits in kurzer Zeit nicht mehr im Verhältnis zur Lebensrealität stehen. Insbesondere in Zeiten starker Inflation decken unterstützende Leistungen schnell nicht mehr die entstehenden Ausgaben. Und eine Erhöhung ist jedoch nur aufwändig und langwierig durch eine Gesetzesänderung zu erwarten.
Um dies grundsätzlich zu ändern, hat der Bundestag nun den Auftrag an die Bundesregierung gegeben, bis zum Mai 2025 Vorschläge für eine langfristige Leistungsdynamisierung und damit langfristige, sozial gerechte Finanzierung der Pflegeversicherung zu erarbeiten. Vorerst ist eine Anpassung der Geld- und Sachleistungen zum 1. Januar 2025 und 1. Januar 2028 beschlossen, die sich an die aktuelle Preisentwicklung anlehnen.
Eine spürbare Entlastung bringt das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz für pflegende Angehörige, die selbst in einer vollstationäre Pflegeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung unterkommen müssen. Um ihre Vorsorge- und Rehabilitationstherapien zu gewährleisten, ohne dass dies zulasten der Pflegebedürftigen geschieht, ist die Mitaufnahme nun deutlich vereinfacht und weiterentwickelt worden. So können sich pflegende Angehörige auch um ihre eigene Gesundheit kümmern!
Ein Impuls für eine noch zu erarbeitende Maßnahme ist das Vorhaben, die Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI zu überarbeiten und neu zu strukturieren. Da diese durch neue Gesetze und Maßnahmen zunehmend komplexer und somit aufwändiger wurden, gleichzeitig aber an Transparenz verloren, bedürfen sie einer dringenden Reform, um den bürokratischen Aufwand in ein Verhältnis zu setzen und sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige und Medizinische Dienste nicht allein zu lassen.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz will nicht nur pflegende Angehörige in den Fokus nehmen, sondern auch lang überfällige Verbesserungen für beruflich Pflegende erreichen. Allerdings müssen für eine realistische Reform die Probleme des Arbeits- und Ausbildungsmarktes wie der Fachkräftemangel oder der demografische Wandel mitgedacht werden.
Einer der größten Punkte ist die Personalausstattung. Um das Stammpersonal zu entlasten und dabei trotzdem den Rückgriff auf Leiharbeitskräfte zu verringern, setzt das Gesetz auf zusätzliche Kräfte in Springerpools. Das können sowohl festangestellte Fachkräfte sein, die bei Bedarf Spitzen abdecken, als auch ein System von Bereitschaftsschichten als Ergänzung im regulären Schichtplan. Weiter werden die Kosten für Leiharbeit gedeckelt, sodass sie maximal die Höhe der entsprechenden Tariflöhne erreichen. Das setzt den Anreiz für Leiharbeitsunternehmen herab, dem Fachkräftemangel mit hohen Preisen zu begegnen und somit Leiharbeit gegenüber der Festanstellung wesentlich besser zu stellen. Zudem werden so die Gelder der Pflegeversicherung sicher für die Pflegebedürftigen und das Pflegepersonal aufgewendet.
Auch die Digitalisierung hilft bei der Entlastung und sorgt dafür, dass Pflegende sich verstärkt auf ihre primäre Aufgabe konzentrieren können. Um hier anhaltende Qualität zu gewährleisten, gründet sich ein Kompetenzzentrum für Digitalisierung und Pflege. Zur Unterstützung bei der Anschaffung, Einrichtung und Nutzung von digitalen Tools in der Pflege erweitert der Bund sein Förderprogramm auf 300 Millionen Euro für einen breit aufgestellten Katalog an Fördertatbeständen und sichert dies auch bis 2030 ab. Teil der Fördertatbestände sind nun auch Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Pflegeberuf verbessern.
Weitere vielfältige Maßnahmen fördern innovative Ideen für Pflege vor Ort und Quartiersarbeit, die neue Impulse in den Kommunen setzen wollen. Sie sichern den Kommunen auch ein dauerhaftes Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten zu, in denen sich Pflegebedürftige und Angehörige umfassend beraten lassen können und die Belange und Bedürfnisse der Einrichtungen und Dienste vor Ort gebündelt werden.