Diese Leistungen der Pflegekasse gibt es für alle ab Pflegegrad 2. Die Kurzzeitpflege ermöglicht für pflegende Angehörige eine Auszeit vom Pflegealltag. Die Pflegekasse zahlt hier für 56 Tage bzw. 8 Wochen die vollstationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer entsprechenden Einrichtung.
Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine Form der Vertretung für pflegende Angehörige, die zu Hause ihre Familienmitglieder betreuen. Sie findet also in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen statt, meist in Form der Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung ist auch hier der Pflegegrad 2.
Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR steht künftig zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten flexibel nach ihrer Wahl für beide Leistungsarten nutzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt, wodurch die Leistungen ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 sofort genutzt werden können.
Pflege ist sowohl physisch als auch psychisch für Angehörige enorm herausfordernd. Deshalb ist es ratsam, wenn diese sich zwischenzeitlich immer wieder Auszeiten gönnen. Es gibt dazu spezielle Reha-Kliniken, die die Möglichkeit der Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Nähe der Reha-Teilnehmer bieten. Die Pflegenden wohnen dabei im Reha-Zentrum selbst, während der Pflegebedürftige in nahe gelegenen Pflegeeinrichtung untergebracht wird.
Abgesehen davon gibt es natürlich auch die Möglichkeit, diesen im Heimatort in einer stationären Einrichtung unterzubringen, während die Angehörigen die Reha absolvieren. Das ist immer dann eine Option, wenn eine größere räumliche Distanz zwischen Reha- Einrichtung und Wohnort der Pflegenden liegt.
Angehörige zu pflegen kann ein echter psychischer Kraftakt sein, weshalb nicht außer Acht gelassen werden sollte, dass die Kraft der Betroffenen endlich ist. Deshalb gilt es auch, sich aktiv Hilfe zu holen, also auf sich selbst aufzupassen. Das kann in Form von Unterstützung durch Freunde oder Nachbarn sein.
Es gibt aber auch andere Formen der Unterstützung, die in jedem Fall bekannt sein sollen und nötigenfalls in Anspruch genommen werden sollen. Die Rede ist von Pflegekursen, die einen guten Schutz vor körperlicher Überlastung für den pflegenden Angehörigen bieten. Ansprechpartner hierzu finden sich bei Senioren- oder Pflegeberatungsstellen, aber auch bei Pflegestützpunkten bzw. bei Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
Wer psychisch an die Grenzen seiner Belastbarkeit kommt, dem bietet möglicherweise der Ratgeber „Entlastung für die Seele“, der von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen, kurz BAGSO, und der Deutschen Psychotherapeuten-Vereinigung herausgebracht wurde.
Vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend gibt es ein gefördertes Online-Portal „Pflege und Leben“, wo pflegende Angehörige online psychologische Beratung und Entlastung finden. Alles findet anonym, für Versicherte einer Krankenkasse kostenlos und datensicher statt.
Wird der pflegebedürftige Angehörige im Haushalt des Pflegenden betreut, können Assistenzsysteme eine Unterstützung und Entlastung bieten. Gerade die Installation des sogenannten Hausnotrufes ist sehr sinnvoll. Abgesehen davon bietet die Verwendung von sogenannten Ambient Assisted Living Technologien, die auch kurz AAL genannt werden, und sogenannter SmartHome Systeme eine gute Möglichkeit, älteren Menschen mithilfe von Technologien in ihrem gewohnten Umfeld eigenständig und mobil zu leben. Geeignet sind dafür beispielsweise
Wird im Haushalt eines Pflegebedürftigen ein Hausnotruf installiert, wird eine Notfallsituation rasch und einfach mitgeteilt. Mit einem einzelnen Knopfdruck erfolgt die Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale, die umgehend Hilfe bzw. Anweisungen erteilen kann. libify bietet drei verschiedene Hausnotrufsysteme an, die für sämtliche Bedürfnisse eine optimale und individuelle Lösung anbieten:
Pflegebedürftige, die über einen Pflegegrad verfügen können hier finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen, denn ein Hausnotruf wird monatlich pauschal mit 30,35 € bezuschusst. Hier finden Sie alle Hausnotrufsysteme im Vergleich.
Ambulante Pflegedienste bieten die Möglichkeit, sich stundenweise Hilfe für die Betreuung von Pflegebedürftigen ins Haus kommen zu lassen. Übernommen werden dabei Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege aber auch der Grundpflege bzw. der Haushaltshilfe, wobei auch Beratungsleistungen erbracht werden, sollte sich der Pflegebedarf oder die Pflegesituation verändern. Zudem führen Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten Qualitätsbesuche bei pflegenden Angehörigen durch und sind bei der Begutachtung durch den MD anwesend.
Wer über mindestens Pflegegrad 2 verfügt, der erhält für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad von 761 Euro bis 2200 Euro. Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlichen 125 Euro eingesetzt werden.
Eine weitere Form der ambulanten Unterstützung sind Hilfsdienste wie Essen-auf –Rädern. Darunter versteht man die regelmäßige Lieferung komplett fertig zubereiteter Mahlzeiten direkt zum Kunden. Anbieter sind neben sozialen Einrichtungen auch Wohlfahrtsverbände und Hilfsorganisationen, aber auch immer wieder Privatunternehmen oder Firmen aus dem Gastronomiebereich. Die Mahlzeiten werden dabei explizit auf die Bedürfnisse älterer oder hilfsbedürftiger Menschen abgestimmt. Neben der Bezeichnung Essen auf Rädern sind auch Formulierungen wie Mahlzeitendienst, Menüservice oder Essenbringdienst üblich.
Die Kosten für Essen auf Rädern sind von den Angehörigen oder vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Fällt dies aufgrund der finanziellen Lage schwer, kann beim zuständigen Sozialamt ein Zuschuss beantragt werden. Denn der sogenannte Mehr- und Sonderbedarf, unter den auch der Essenbringdienst fällt, ist im Sozialgesetzbuch nach § 30 SGB XII geregelt. Damit der Zuschuss auch geleistet wird, muss dem Amt nachgewiesen werden, dass der Pflegebedürftige sein Mittagessen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst zubereiten kann und er Hilfe benötigt. Ratsam ist, ein entsprechendes Attest mit ärztlicher Diagnose und Begründung vorzulegen.