Pflegegrad 1 – Definition, Voraussetzungen & Leistungen
Pflegegrad 1: Wir erklären die Einstufung, alle Kriterien und helfen Ihnen beim richtigen Antrag. Sichern Sie sich Ihre Leistungen!
Stand 01. Juli 2024
- Inhaltsverzeichnis
- 1 Pflegegrad 1 – Definition, Voraussetzungen & Leistungen
Seit 01. Januar 2018 werden pflegebedürftige Personen dem Pflegegrad 1 zugeordnet, wenn sie in ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten geringfügig eingeschränkt sind. Dank der Umstellung der einstigen Pflegestufen auf die nunmehrigen Pflegegrade kommen mehr Menschen in die Situation, entsprechend ihrer Beeinträchtigung Geld- und Sachleistungen zu erhalten. Nachstehend erfahren Sie mehr dazu, welche Voraussetzungen die Einstufung in den Pflegegrad 1 mit sich bringt und welche Leistungen Ihnen damit zustehen.
Exakte Definition des Pflegegrad 1
Wer in seinem Alltag und seiner Selbstständigkeit nur geringfügig eingeschränkt ist und damit ein vergleichsweise geringer Hilfsbedarf notwendig ist, kann dem Pflegegrad 1 zugeordnet werden. Damit gemeint sind etwa motorische Einschränkungen, wenn Erkrankungen des Bewegungsapparates vorliegen oder zum Beispiel eine Restlähmung nach einem erlittenen Schlaganfall den Betroffenen noch beeinträchtigt.
Die Bewertung, wie stark sowohl die körperlichen als auch die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen eingeschränkt sind, erfolgt mit einem Punktesystem, mit dem auch die Pflegebedürftigkeit bewertet wird. Damit der Pflegegrad 1 gewährt wird, muss mindestens eine Punktzahl von 12,5 Punkten erreicht werden. Der Wert darf 27 Punkte aber nicht übersteigen.
Pflegegrad 1: die Kriterien der Begutachtung
Die Begutachtung und Zuerkennung eines Pflegegrades erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, kurz auch MD. Sind Sie privat krankenversichert, übernimmt diese Aufgabe MEDICPROOF. Dabei bleibt der Vorgang der Begutachtung immer der Gleiche, auch die geprüften Bereiche sind immer dieselben.
Mobilität
Mobilität ist ein wichtiges Kriterium bei der Begutachtung für den Pflegegrad 1. Es geht es zum Beispiel darum, ob der Versicherte noch selbstständig Treppen steigen kann. Außerdem wird geprüft, ob er etwa alleine und ohne fremde Hilfe aus dem Bett aufstehen kann.
Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation
Bei diesem Kriterium geht es darum, dass der Betreffende noch alltägliche Angelegenheiten selbstständig organisieren können muss. Dabei stellen sich Fragen wie zum Beispiel, ob eine zeitliche und örtliche Orientierung möglich ist und ob noch eigenständig Entscheidungen getroffen werden können.
Verhaltensweise und psychische Problemlagen
Hier ist festzustellen, ob es immer wieder zu psychischen Auffälligkeiten kommt oder ob der Betreffende Phasen im Alltag durchlebt, in denen er motorisch unruhig ist. Denn gerade solche Details geben viel Aufschluss über den Bedarf an Unterstützung von Dritten.
Möglichkeit zur Selbstversorgung
Zu den Aspekten der Selbstversorgung zählen unter anderem die Körperhygiene oder auch das selbstständige Ankleiden und die Zubereitung von Mahlzeiten. Hier genügen manchmal kleinere Hilfestellungen, damit sich der Betreffende weitgehend selbst versorgen kann.
Anforderungen und Belastungen aufgrund von Therapien oder Krankheiten werden bewältigt
Gerade ältere oder auch pflegebedürftige Personen sind häufig darauf angewiesen, Medikamente oder individuelle Therapien zu erhalten. Deshalb ist hier festzustellen, ob der Betreffende das noch eigenständig bewältigen kann bzw. wie viel Hilfe er dazu benötigt, damit die eigene Gesundheit gewährleistet ist. Gerade dieser Punkt ist essentiell, um den notwendigen Hilfsbedarf richtig einschätzen zu können.
Alltag gestalten
Einsamkeit und Langeweile prägen oft den Alltag älterer und pflegebedürftiger Menschen. Daher gilt es für die richtige Einschätzung des notwendigen Unterstützungsbedarfes auch zu klären, ob sich der Betreffende selbst beschäftigen kann und ob er noch eigenständig soziale Kontakte herstellen und pflegen kann. Auch wenn es im ersten Moment eigenartig klingt, kann hier eine monetäre Unterstützung einen wichtigen Beitrag leisten.
Erhält der Pflegebedürftige bei der Begutachtung den Pflegegrad 1, können Sie unterschiedliche Leistungen in Anspruch nehmen. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang aber, dass Ihr Angehöriger noch grundsätzlich in der Lage ist, seinen Alltag selbstständig zu bewältigen. Damit ist der Hilfsbedarf noch als eher gering einzuschätzen, womit sich eine Begrenzung der Leistungen der Pflegekasse ergibt.
Sie erhalten unter anderem einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro pro Monat. Damit kann unter anderem eine Putzhilfe für Ihren Pflegebedürftigen organisiert und finanziert werden. Außerdem kann auch die Hilfe bei Einkäufen damit finanziert werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Pflegestufe bzw. bei diesem Pflegegrad kein Anspruch auf Pflegegeld besteht. Die Leistungen für Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen müssen von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden.
Ist Ihr Angehöriger stationär, auch nur teilweise, untergebracht, werden diese Leistungen, die notwendig sind, nicht durch die Pflegekasse abgedeckt.
Wohnraumanpassung ist oft notwendig
Wohnt der Pflegebedürftige noch in seinen eigenen vier Wänden, kann es ohne weiteres sein, dass bauliche Adaptierungen notwendig sind. Dafür können Sie neben dem oben erwähnten Entlastungsbeitrag auch einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung beantragen. Dieser ist mit maximal 4000,00 Euro begrenzt. Ziel ist es, die Wohnung barrierefrei so umzugestalten, dass die Selbstständigkeit Ihres pflegebedürftigen Angehörigen so lange wie möglich noch gewährleistet ist.
Sie können diesen Zuschuss maximal einmal erhalten. Bei Änderungen im Zustand Ihres Angehörigen, die eine Erhöhung des Hilfsbedarfs bewirken, z.B. bei einer Höherstufung des Pflegegrade, wird unter Umständen der Betrag nochmal ausgezahlt.
Hilfsmittel zur medizinischen Versorgung und täglichen Pflege
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können für Pflegehilfsmittel, die sie regelmäßig benötigen, einen Zuschuss beantragen. Dieser beträgt pauschal 40,00 Euro monatlich und wird von der Pflegekasse geleistet. Wichtig zu wissen ist, dass unter die Kategorie der Pflegemittel zum Beispiel auch die Installation eines Hausnotrufes fällt. Für die monatlichen Betriebskosten gibt es hierbei einen Zuschuss von bis zu 30.35 Euro.
Leistungen aus der Verhinderungspflege können bei Pflegegrad 1 leider nicht in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad 1 schließt Versorgungslücke
Bis zur Änderung der Einteilung in Pflegegrade gab es seitens der Betroffenen häufig die Problematik, dass Pflegebedürftige zwar Hilfe benötigten, diese aber nicht so umfassend war, dass Pflegestufe 1 vorlag. Dennoch hatten die Betroffenen erheblichen Bedarf an entsprechenden Hilfeleistungen, vor allem was die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung betraf. Immer wieder kommt es dazu, dass bei der Begutachtung durch den MD zwar Hilfebedarf festgestellt wird, der dazu benötigte Minutenwert aber unter der notwendigen Maßgabe liegt. Hier kommt es unter anderem auf das Einfühlungsvermögen und die Einschätzung des Gutachters vor Ort an, wie die vorgegebenen Minutenwerte exakt ausgelegt werden.
Dank der Pflegereform wurde die Lücke zwischen niedrigem Hilfsbedarf und klar festgestelltem Hilfsbedarf nun geschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, dass auch Menschen mit einem niedrigen Bedarf an Unterstützung im Alltag, in den Genuss der Leistungen der Pflegekassen kommen können.
Pflegegrad 1 – Zusätzliche Betreuungsleistungen
Wer als pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege lebt, kann neben der Grundpflege und dem hauswirtschaftlich betroffenen Hilfsbedarf oft noch weiteren erheblichen Betreuungsaufwand haben. Dies ist der Fall, wenn etwa bei Demenz oder einer psychischen Störung bzw. einer geistigen Behinderung eine Beaufsichtigung notwendig ist. In diesen Fällen können Sie seit der Pflegereform 2008 zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Wichtig ist, dass der MD das bei seiner Begutachtung auch entsprechend festhält und bescheinigt.
Seit 01.01.2017 wurde eine Einheit geschaffen und es gibt für alle Pflegegrade den bereits erwähnten Betrag von 125,00 Euro einmal pro Monat.
Das Betreuungsgeld wird im Übrigen auch allen Personen gewährt, die zwar keinen Pflegegrad erhalten, aber dennoch Unterstützung in der eigenständigen Bewältigung des Alltags benötigen.
Wie die Freistellung zur Pflege von Angehörigen gesetzlich geregelt ist, erfahren Sie in unserem Beitrag „Freistellung zur Pflege von Angehörigen – Was steht mir zu?„.
Den Antrag auf Pflegegrad 1 richtig stellen
Nachdem eine geringfügige Beeinträchtigung im bisher gängigen Pflegestufensystem noch nicht ausreichend erfasst war, ist eine automatische Umstellung wie bei anderen Pflegestufen logischerweise nicht möglich. Wenn Sie also der Meinung sind, dass Ihr Angehöriger die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegrades 1 erfüllt, dann muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Einzureichen ist der Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse, die von den jeweiligen Krankenversicherungen organisiert werden. Damit liegt es auf der Hand, dass die Anschrift der Pflegekasse meist mit der Ihrer Krankenversicherung identisch ist. Es reicht im Übrigen ein formloser Antrag, wobei zu beachten ist, dass der Antragsteller Ihr pflegebedürftiger Angehöriger ist. Er muss das formlose Dokument auch unterschreiben.
In der Folge wird der MD bzw. der Medizinische Dienst mit der Begutachtung beauftragt. Dieser wertet auch die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen aus und nimmt eine persönliche Begutachtung vor. Beachten Sie, dass der Pflegebedürftige dabei auch unbedingt persönlich anwesend ist. Das in der Folge erstellte Gutachten wird an die Pflegekasse übermittelt. In der Folge erhalten Sie dann eine Mitteilung, ob die Pflegebedürftigkeit anerkannt und in welchem Ausmaß zuerkannt wird. Entspricht dies nicht Ihren Erwartungen oder Einschätzungen können Sie innerhalb von vier Wochen gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den restlichen Pflegegraden:
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