Pflegegrad 3 sieht eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Personen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden seit 01.01.2017 dem Pflegegrad 3 zugeordnet.
Personen mit schwerwiegender Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit im Alltag werden nun mit Pflegegrad 3 eingestuft. Dabei geht es nach den neuen Bewertungskriterien nicht mehr nur um den zeitlichen Aufwand als primäres Kriterium. Zusätzlich wird die tatsächliche Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt gestellt.
Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bereits vor der Reform eine Pflegestufe, etwa 2 oder 1 mit eingeschränkter Kompetenz im Alltag, zugeteilt erhalten, erfolgt eine direkte Überführung in den Pflegegrad 3. Sie müssen keinen Antrag mehr stellen.
Liegt jedoch eine Veränderung des psychischen oder physischen Zustandes Ihres Angehörigen vor, gilt es einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nachdem dieser bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird ein Gutachten beim Medizinischen Dienst, kurz MD, in Auftrag gegeben. Hiermit wird die noch vorhandene Selbstständigkeit überprüft. Zur exakten Feststellung des Pflegegrades gibt es sechs verschiedene Bereiche, deren Bewertung mit Punkten erfolgt. Die Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist dann gegeben, wenn der Gutachter zwischen 47,5 und weniger als 70 Punkte vergibt.
Detaillierte Voraussetzungen für Pflegegrad 3
Wenn Sie einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegrades 3 bei der Pflegekasse gestellt haben, prüft der Gutachter die vorliegenden Voraussetzungen. Zu den oben erwähnten sechs Bereichen zählen:
Bei diesem Kriterium geht es darum, ob Ihr Angehöriger sich selbstständig im Bett umdrehen kann bzw. ob er aus einer sitzenden Position selbstständig aufstehen kann. Auch die eigenständige Fortbewegung im eigenen Zuhause sowie das Treppensteigen werden begutachtet.
Hier geht es darum, ob der Betreffende noch Personen aus dem näheren Umfeld erkennen kann und ob er eine örtliche Orientierung hat. Ebenso wird die zeitliche Orientierung überprüft. Alltagshandlungen können dabei schon in mehreren Schritten bewältigt werden, wobei Entscheidungen noch eigenständig vom pflegebedürftigen selbst zu treffen sind. Wichtig ist auch das Kriterium, ob etwaige Gefahren und Risiken erkannt werden können und ob der Betreffende elementare Bedürfnisse deutlich artikulieren kann.
Hier geht es darum, ob motorische Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden und ob der Betreffende sich selbst und anderen gegenüber aggressiv ist oder wird. Vielleicht liegen ja auch Wahnvorstellungen oder Ängste bzw. depressive Verstimmungen vor.
Ein wichtiges Element in der Beurteilung des Pflegegrades 3 ist die Fähigkeit zur selbstständigen Körperpflege und zur eigenständigen Ernährung. Geklärt werden muss hier auch, ob der Toilettengang noch ohne Hilfe möglich ist bzw. ob ein Toilettenstuhl benutzt werden kann.
Hier gilt es zu klären, ob eine regelmäßige Medikamenteneinnahme seitens des Pflegebedürftigen erfolgt oder ob hier Unterstützung gefragt ist.
Die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 erfüllt Ihr pflegebedürftiger Angehöriger auch dann, wenn er vor dem 01.01.2017 in der Pflegestufe 1 als Demenzkranker oder aber grundsätzlich in der Pflegestufe eingeteilt war. Zu beachten ist, dass Sie mindestens die gleichen Ansprüche wie bisher haben und nicht schlechter gestellt werden können.
Um sich selbst ein Bild zu machen, welchen Pflegegrad Ihr Angehöriger braucht, können Sie sich im Vorfeld einige Fragen beantworten. Unter anderem geht es darum, ob
Wie auch bei den anderen Pflegegraden werden Sie rasch erkennen, dass die oben aufgelisteten Fragen wiederkehrende Verrichtungen im Alltag betreffen. Ähnlich wie bei Pflegegrad 2 sollten Sie wieder den erforderlichen Zeitaufwand für die Tätigkeiten der Grundpflege richtig einschätzen. Für den Pflegegrad 3 ist zu beachten, dass die Tätigkeiten zur Grundpflege mindestens dreimal pro Tag zu verschiedenen Tageszeiten mit einem Zeitrahmen von 180 Minuten erledigt werden.
Bedenken Sie auch die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen, die ja auch nicht mehr selbstständig von ihm selbst erledigt werden kann. Diese ist in den Zeitrahmen der notwendigen Versorgung miteinzubeziehen.
Wenn Sie sich für die häusliche Pflege Ihres Angehörigen entscheiden, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Dieses beläuft sich auf 545,00 Euro monatlich. Wenn Sie von einer Person im Haushalt Unterstützung bei der Pflege Ihres Angehörigen benötigen, können Sie selbst entscheiden, wieviel der zuerkannten Geldleistung Sie an diese Person weitergeben.
Sie können statt des Pflegegeldes auch Sachleistungen beziehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie die häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst erledigen lassen. Dann erhalten Sie pro Monat eine Summe von 1363,00 Euro ausbezahlt.
Beachten Sie, dass Sie die Geldleistungen im Pflegegrad 3 auch mit den Sachleistungen bei der Pflege durch einen Pflegedienst miteinander kombinieren können. Wenn Sie zum Beispiel Ihren pflegebedürftigen Angehörigen teilweise selbst pflegen und die Sachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst nicht vollständig in Anspruch nehmen, können Sie bis zu 40 Prozent der Sachleistungen für die Betreuung beziehen. Damit stehen Ihnen bis zu 519,20 Euro pro Monat mehr zur Verfügung.
Auch wenn Sie sich für die Unterbringung in einer teilstationären Einrichtung entscheiden, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1298,00 Euro.
Zuschüsse für diese Form der Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung können Sie grundsätzlich immer zum Pflegegeld für Pflegegrad 3 beantragen, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger auch von Ihnen zu Hause gepflegt wird.
Es besteht die Möglichkeit des Bezuges von 125,00 Euro, der als sogenannter Entlastungsbetrag gewährt wird. Das bedeutet, dass dieser Betrag gewährt wird, wenn Sie zum Beispiel zur geistigen und körperlichen Aktivierung an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen oder aber einen Alltagsbegleiter für Einkäufe, Spaziergänge oder Einkäufe beanspruchen. Auch die Bezahlung einer Haushaltshilfe wird mit diesem Betrag übernommen.
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nach einem Krankenhausaufenthalt eine Kurzzeitpflege in einem stationären Pflegeheim nutzen möchte, kann er dabei für den Zeitraum von bis zu 28 Tagen mit einer finanziellen Unterstützung von 1774,00 Euro maximal rechnen. Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege wird dann auf bis zu 56 Tage jährlich verlängert und mit maximal 3386,00 Euro unterstützt, wenn Sie im dazu laufenden Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Brauchen Sie eine Auszeit oder werden Sie unvermutet krank, können Sie pro Jahr bis zu vier Wochen Verhinderungspflege beantragen. Hierfür erhalten Sie eine Unterstützung von maximal 1612,00 Euro. Wenn Sie in diesem Jahr keine Kurzzeitpflege für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen benötigen, können Sie die Verhinderungspflege bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen jährlich nutzen und erhalten dafür bis zu 2418,00 Euro.
Ist eine dauerhafte und ununterbrochene Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause nicht möglich, können Sie auch für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim mit Unterstützung rechnen. Dafür erhalten Sie pro Monat 1262 Euro, die als Beitrag für die Pflegeheimkosten ausbezahlt werden.
Wie auch bei den anderen Pflegegraden können Sie bei Gewährung von Pflegegrad 3 für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 4000,00 Euro für die Adaptierung des Wohnraumes nutzen. Damit können Sie zum Beispiel entweder barrierefreie sanitäre Anlagen oder einen Treppenlift einbauen lassen.
Weitere Leistungen sind eine monatliche Pflegepauschale in Höhe von 40,00 Euro, die zur Anschaffung von Verbrauchsartikeln und Hilfsmitteln gedacht ist sowie eine mögliche Bezuschussung zum Hausnotrufgerät von bis zu 30,35 Euro. Weitere Hilfsmittel können Sie ebenfalls beanspruchen, wobei diese – zum Beispiel ein Rollator oder Rollstuhl – meist leihweise zur Verfügung stehen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den restlichen Pflegegraden: