Um die häusliche Pflege zu unterstützen, gibt es inzwischen viele Maßnahmen zur Auswahl, die einen tatsächlich individuellen Pflegealltag ermöglichen. Die Pflegesachleistungen machen dabei eine der am häufigsten genutzten und größten Maßnahmen aus, da sie auch die Kombination von professioneller Pflege mit der Leistung pflegender Angehöriger zulassen.
Was aber zählt zu den Pflegesachleistungen und wie kann man sie wirkungsvoll mit anderen Maßnahmen kombinieren? Dies und weiteres erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Ambulante Pflegesachleistungen, so der offizielle Begriff, beschreiben die Kostenübernahme durch die Pflegekassen für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Die Leistungen dieses Pflegedienstes können dabei Pflegemaßnahmen zur Hilfe bei körperlicher Einschränkung, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder auch Hilfe bei der Haushaltsführung sein.
Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen, die mindestens Pflegegrad 2 vorweisen. Die Kosten werden bis zu einem Maximalbetrag übernommen, der nach Pflegegraden gestaffelt ist. Wird dieser Maximalbetrag nicht ausgeschöpft, kann das Geld auch für bestimmte andere Leistungen der Pflegekasse anteilig genutzt werden.
Wer Pflegegrad 1 hat, kann statt der Pflegesachleistungen für die gleichen Leistungen den Entlastungsbetrag von monatlich 131,00 € verwenden. Ab Pflegegrad 2 darf dieser, sofern man Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, hingegen nicht mehr für die sogenannte körperbezogene Selbstversorgung aufgewandt werden, was z.B. die Körperwäsche beinhaltet. Die sonstigen Maßnahmen, z.B. die Hilfe in der Haushaltsführung, können aber weiterhin auch über den Entlastungsbetrag laufen, selbst bei Bezug von Pflegesachleistungen.
Die Pflegesachleistungen abrechnen dürfen aber nur die jeweiligen Pflegedienste, die dies auch direkt mit den Pflegekassen tun. Sie sind daher auch verantwortlich, die Einhaltung des Rahmens des Leistungskatalogs und die tatsächlichen Leistungen nachzuweisen. Daher ist die Zahlung von Pflegesachleistungen auch bei Bewilligung immer an die Beauftragung eines anerkannten Pflegedienstes, eines Betreuungsdienstes oder einer selbständig tätigen Einzelpflegekraft gebunden.
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 796,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.497,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.859,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.299,00 € |
Pflegesachleistungen werden von den Pflegekassen auf Antrag bezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 2 sind und grundsätzlich Zuhause gepflegt werden. Der tatsächliche Ort der Pflege ist dabei nicht entscheidend, so kann der Pflegedienst sowohl bei Ihnen Zuhause tätig sein wie auch z.B. im Zuhause Ihrer pflegenden Angehörigen.
Die Kosten werden bis zu einem Maximalbetrag übernommen. Sind die tatsächlichen Kosten geringer als dieser Maximalbetrag, so können Sie das restliche Geld unter Umständen für andere Leistungen verwenden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Maximalbetrag, so müssen Sie die Differenz selber tragen.
Den Antrag auf Pflegesachleistung können Sie jederzeit stellen. Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Person den Antrag selbst stellen muss, sofern keine rechtliche Betreuung vorliegt, die dies übernimmt.
Der Antrag richtet sich an die Pflegekasse, die an Ihre Krankenkasse angegliedert ist. Er kann formlos schriftlich gestellt werden, sowohl per Brief als auch per E-Mail. Einige Krankenkassen bieten auch entsprechende Formulare zum Download auf Ihrer Homepage an, bei denen direkt alle relevanten Daten abgefragt werden.
Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben und gleichzeitig die Feststellung desselben beantragen wollen, geht dies auch gleichzeitig. Allerdings kann der Antrag auf Pflegesachleistungen erst dann positiv beschieden werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld sind beides Maßnahmen zur Finanzierung der häuslichen Pflege und unterliegen der individuellen Auswahlmöglichkeit der pflegebedürftigen Person.
Sie unterscheiden sich insbesondere in den Auszahlungsmodalitäten. Denn während Pflegesachleistungen nur direkt an den professionellen Leistungserbringer, in der Regel einen ambulanten Pflegedienst, erfolgen und der Pflegebedürftige nur für den Antrag und den Vertragsabschluss mit dem Leistungserbringer zuständig ist, wird das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt.
Pflegegeld deckt daher mehr Leistung ab als die Pflegesachleistungen. Zudem wird es oft als Aufwandsentschädigung an pflegende Angehörige gezahlt, die keine professionelle Pflege erbringen und damit keine Pflegesachleistungen abrechnen können. Es kann aber auch darüber hinaus eingesetzt werden, sofern es der Ausübung der Pflege dienlich ist.
Ähnlich wie die Pflegesachleistungen besteht auch erst ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld, also ist auch die Höhe gleichermaßen nach Pflegegraden gestaffelt. Das Pflegegeld ist dabei niedriger als die Pflegesachleistungen, da in der professionellen Pflege ein breiteres Angebot und zudem ein Angebot an fachlich geschulter Krankenpflege besteht, das entsprechend mehr kostet.
Pflegegrad | Pflegesachleistung | Pflegegeld |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 796,00 € | 347,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.497,00 € | 599,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.859,00 € | 800,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.299,00 € | 990,00 € |
Viele Pflegebedürftige kombinieren die Pflege durch Ihre Angehörigen mit einem ambulanten Pflegedienst, der insbesondere diejenigen pflegerischen Handgriffe übernimmt, die für das Fachpersonal nötig sind. Dies ist möglich und unter dem Begriff “Kombinationsleistung” zusammengefasst. Denn es ist nicht möglich, gleichzeitig Pflegegeld und Pflegesachleistungen in voller Höhe zu erhalten, da beides die gesamte häusliche Pflege abdecken soll.
Da die Ausrichtung der beiden Leistungen aber unterschiedlich ist, können Sie diese kombinieren. Dadurch erhalten Sie die Pflegesachleistungen in entsprechender Höhe und das Pflegegeld anteilig danach, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen Sie in Anspruch nehmen. Daher lohnt sich die Kombinationsleistung insbesondere dann, wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen.
Ein großer Vorteil der Kombinationsleistung besteht auch für Ihre pflegenden Angehörigen. Denn diese können sich durch Ihren Anspruch auf Pflegegeld als pflegende Angehörige eintragen lassen, damit sie bei Pflegetätigkeiten unfallversichert sind und durch den Pflegeaufwand Rentenpunkte erhalten.
Die Voraussetzungen für Pflegesachleistungen und Pflegegeld bleiben auch bei der Kombinationsleistung gleich.
Nicht nur das Pflegegeld können Sie mit den Pflegesachleistungen kombinieren, sondern auch viele andere Leistungen anteilig oder sogar in vollständiger Höhe. Dadurch wird ein individueller Pflegealltag für Sie und auch für Ihre Angehörigen möglich, sodass diese auch Pflege und Beruf oder Pflege und weitere Familie unter einen Hut bringen können.
Der Entlastungsbetrag ist eine Pauschale von monatlich 131,00 €, die für jegliche Hilfe im Alltag eingesetzt werden kann. Insbesondere durch diese Maßnahme kann genau der Bedarf an zusätzlicher Betreuung oder Aktivität gedeckt werden, der individuell entsteht. Dabei kann die Hilfe direkt erfolgen durch z.B. stundenweise Betreuung, aber auch indirekt z.B. als Haushaltshilfe oder für die Gartenarbeit.
In der häuslichen Pflege kann es immer mal wieder kurzfristig zu Ausfällen kommen, durch den Pflegedienst selbst, aber vor allem auch durch Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen. In diesem Fall greift die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, die eine Ersatzpflege für den Ausfall finanziert. Dies kann natürlich, wenn die pflegenden Angehörigen ausfallen, auch durch den schon beschäftigten Pflegedienst erfolgen. Oft erfolgt die Pflege aber auch in einer stationären Einrichtung.
Während der Kurzzeitpflege werden keine Pflegesachleistungen gezahlt, sofern sie in einer Pflegeeinrichtung stattfindet. 40 % des Pflegegeldes werden aber weiterhin gezahlt. Die Verhinderungspflege kann hingegen vollständig und ohne Abzüge mit den Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Die Tages- und Nachtpflege erfolgt als teilstationäre Pflege und ist üblicherweise als regelmäßige Entlastung pflegender Angehöriger gedacht. Sie können ohne Abzüge mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, da sie nicht deren Aufgaben übernehmen, sondern sie lediglich ergänzen.
Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit verändern sich auch Ihre Anforderungen an die eigenen vier Wände. Der notwendige Umbau für mehr Barrierefreiheit, um Zuhause wohnen bleiben zu können, unterstützt Ihre Pflegekasse dabei ebenso wie die tägliche Pflege. Bis zu 4.800,00 € können Sie dabei pro Maßnahme beantragen und haben in den Pflegesachleistungen keinerlei Abstriche zu befürchten.
Die Pflegesachleistungen garantieren eine professionelle Fachpflege in der häuslichen Umgebung, ohne dass Sie auf die Unterstützung Ihrer Angehörigen verzichten müssen oder hohe Kosten zu befürchten haben. Durch geschickte Kombination mit Pflegegeld und verschiedenen anderen Leistungen können Sie das Pflegebudget optimal nutzen und damit Ihren Pflegealltag ganz auf Ihre individuellen Bedürfnisse einstellen. Um zu prüfen, was für Sie in Frage kommt, sprechen Sie am besten mit dem Pflegeberater der Pflegekassen und informieren Sie sich hier bei uns über alles rund um das Thema häusliche Pflege