Pflegebedürftigkeit ist auf den ersten Blick mit hohen Kosten verbunden - Fachpersonal, Pflegematerialien, Hilfsmittel, spezielle Möbel und vieles mehr. Die gesetzliche Pflegeversicherung, die auch als soziale Pflegeversicherung bekannt ist, ist dafür da, um diese Kosten abzufedern, indem, je nach Grad der Pflegebedürftigkeit und der eigenen finanziellen Mittel, ein Teil der Kosten übernommen wird. Darüber hinaus gibt es noch die private Pflegeversicherung und auch Zusatzversicherungen. Um für das Alter vorzusorgen, lohnt es sich daher sich vorab umfassend zu informieren, welche Kranken- und Pflegeversicherung zu einem passt.
In Deutschland ist die Krankenversicherung verpflichtend. Wahlfreiheit besteht nur darin, ob man sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert. Wer gesetzlich versichert ist, ist auch gleichzeitig Mitglied in einer gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese nennt sich soziale Pflegeversicherung. Wer sich hingegen privat krankenversichert, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.
Für die gesetzliche Pflegeversicherung besteht daher die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung.
Der Beitrag für die Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 1. Juli 2023 beträgt er für versicherte Arbeitnehmer mit Kindern 3,4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, die jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getragen werden. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es darüber hinaus für das 2. bis zum 5. Kind jeweils 0,25 Prozent Abschlag pro Kind. Ab dem 5. Kind bleibt der Anteil jedoch bei 0,7 Prozent.
Eine Ausnahme bildet Sachsen, wo der Arbeitnehmer 2,2 Prozent und der Arbeitgeber 1,2 Prozent zahlt, da bei der Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag gestrichen wurde. Der Kinderabschlag für die Arbeitnehmer bleibt gleich.
Kinderlose zahlen insgesamt 4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, von denen weiterhin 1,7 Prozent bzw. 1,2 Prozent in Sachsen der Arbeitgeber trägt. Wer selbstständig tätig ist, muss den kompletten Beitrag alleine zahlen.
Kinder und auch Ehepartner, die über die Familienversicherung krankenversichert sind, sind auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung immer beitragsfrei mitversichert. Wer Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezieht, zahlt ebenfalls keinen Beitrag. Zum Ausgleich zahlt die Bundesagentur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine jährliche Pauschale von 20 Millionen Euro für die soziale Pflegeversicherung ein.
Wer Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss dazu einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Diese befindet sich bei der eigenen Krankenkasse. Sie beauftragt den Medizinischen Dienst oder lässt ein unabhängiges Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Wenn eine Pflegebedürftigkeit bereits festgestellt ist und ein Antrag auf diesem basiert, wird er direkt in der Sachbearbeitung geprüft. Den Antrag können die Betroffenen selber stellen, aber auch andere wie Angehörige, Nachbarinnen oder Partner dazu bevollmächtigen.
Die Pflegekassen bieten Ihnen auch eine Beratung vor und spätestens zwei Wochen nach Antragstellung an und benennen Ihnen dafür einen persönlichen Pflegeberater. Diese beantworten Ihnen Fragen und helfen bei der Antragstellung. Das kann in einer Beratungsstelle geschehen, aber auch zu Hause oder barrierefrei digital durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass “pflegebedürftig” im Sinne des Gesetzes jeder ist, der in seiner Selbstständigkeit und in seinen Fähigkeiten gesundheitlich so stark eingeschränkt ist, dass er auf fremde Hilfe angewiesen ist. Das Alter des Betroffenen spielt dabei keine Rolle, dafür muss jedoch absehbar sein, dass die Unterstützung mindestens sechs Monate und noch länger dauern muss.
Beachten Sie, dass für eine vorübergehende Pflege – etwa zur Reha nach einem Unfall oder einem Schlaganfall – nicht die Pflegekasse zuständig ist, sondern Sie hier eine Kostenübernahme der für Sie zuständigen Krankenkasse in Anspruch nehmen können.
Wichtig ist, dass die antragstellende Person in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre selbst oder durch eine Familienversicherung in die Pflegekasse eingezahlt hat.
Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung diejenigen Kosten ganz oder teilweise, die durch eine Pflegebedürftigkeit entstehen. Die Leistungen sind daher mannigfaltig und gehen so individuell auf den Bedarf der pflegebedürftigen Person ein.
Pflege kann Zuhause durch pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst geschehen, aber auch voll- oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege erfordern. In dem Rahmen zahlt die Pflegekasse Pflegegeld, aber auch Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag, Leistungen in der vollstationären Pflege oder zusätzliche Leistungen in ambulanten Wohngruppen und Pflegehilfsmitteln. Weiter können Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes geleistet und auch die Zahlungen von Beiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung von Pflegepersonen übernommen werden.
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich dabei nach dem vorliegenden Pflegegrad. Es gibt 5 Pflegegrade, die sich an der Selbstständigkeit der Betroffenen bemessen und vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse festzustellen sind. Bis 2016 sah das System Pflegestufen vor, die durch die Pflegegrade reformiert wurden.
Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige für beinahe jede Leistung bereits eine teilweise Kostenübernahme. Einen Sonderfall bildet daher der Pflegegrad 1, der nur geringfügig bereits Zuschüsse zahlt, um die Selbstständigkeit im Alter durch häusliche Pflege so lang wie möglich zu fördern.
Pflegegrad 1 erhält, wer eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder anderer Fähigkeiten hat. Mit Pflegegrad 1 erhält man den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat, bei Bedarf zusätzliche Leistungen in betreuten Wohngruppen und einen Zuschuss zur vollstationären Pflege. Zudem sind monatlich 40 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel wie Verbandsmaterial oder Kompressionsstrümpfe vorgesehen. Technische Hilfsmittel werden vollständig übernommen, wobei möglicherweise eine Zuzahlung von 10 Prozent bis maximal 25 Euro pro Hilfsmittel anfällt. Zuschüsse für Pflegepersonen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind möglich.
Das Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen so weit wie möglich zu erhalten und zu bewahren. Daher legt sie besonderes Augenmerk auch auf die Unterstützung der häuslichen Pflege. So können Sie in Ihren eigenen vier Wänden wohnen und mit Unterstützung Ihren Alltag weitestgehend eigenständig regulieren und händeln.
Daher zahlt die Pflegekasse schon ab Pflegestufe 2 Pflegegeld, wenn Sie pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen und darüber hinaus Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und das Pflegeunterstützungsgeld, wenn die Pflegeperson selbst erkrankt oder im Urlaub ist oder aufgrund der Pflege kurzzeitig arbeitsverhindert ist.
Wenn nicht Angehörige oder andere nahestehende Personen pflegen, sondern ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird, zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld, sondern die sogenannten Pflegesachleistungen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen der Pflegeversicherung und dem Pflegedienst.
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, sodass bei Pflegegrad 2 die niedrigsten und bei Pflegegrad 5 die höchsten Kostenübernahmen erfolgen.
Sollten Sie Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied teilstationär oder aber mittels Tagespflege oder Nachtpflege betreuen lassen, so gelten dafür die gleichen Sätze wie für Pflegesachleistungen durch den professionellen Pflegedienst.
Als pflegebedürftige Person haben Sie – unabhängig vom Pflegegrad – Anspruch auf folgende Leistungen:
Bei Pflegegrad 1 greifen Pflegegeld und Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause und im Heim noch nicht. Ebenso gibt es keine Beiträge für eine notwendige Kurzzeit- oder Verhinderungspflege sowie die Tages- oder Nachtpflege.
Diese Leistungen können Sie erst ab einem Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen und zwar wie folgt:
Weitere Informationen zu den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier.
In der teil- oder stationären Pflege liegt die Pflege schwerpunktmäßig in einer entsprechenden Einrichtung. Schon ab Pflegegrad 1 kann eine Kostenübernahme anteilig beantragt werden, dies beträgt jedoch dann nur 125 Euro monatlich. Ab Pflegegrad 2 liegt die Übernahme dann gestaffelt zwischen 770 Euro und 2005 Euro.
In der Regel deckt die Kostenübernahme nicht die gesamten Kosten der stationären Unterbringung ab. Der Rest ist als Eigenanteil selbst durch die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige zu leisten. Wie hoch dieser ausfällt, kann regional sehr stark unterschiedlich sein. Während der Anteil der Pflegekasse also immer gleich bleibt, kann der Eigenanteil sehr starken Schwankungen unterliegen.
Für pflegebedürftige Personen, die bereits vor der Pflegereform stationär untergebracht waren, gilt allerdings der sogenannt Bestandsschutz. Sie erhalten somit den gleichen Zuschuss wie zuvor.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt immer nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Der Eigenanteil kann daher durchaus dreistellig ausfallen. Sind Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht in der Lage, für die notwendige Pflege dann selbst aufzukommen, kann die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ durch das Sozialamt in Anspruch genommen werden. Dazu muss allerdings vorher ein eventuell vorhandenes Vermögen aufgebraucht sein. Die Freigrenze für zu schonenden Vermögen liegt für Alleinstehende bei 10.000 Euro und für Eheleute gemeinsam bei 20.000 Euro.
Als Kinder oder andere nahe Angehörige eines Pflegebedürftigen werden Sie zudem im Rahmen des Elternunterhaltes dann für die Pflegekosten herangezogen, wenn Sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.
Wer privat krankenversichert ist, braucht aufgrund der Versicherungspflicht in Deutschland eine private Pflegeversicherung. Die meisten privaten Krankenkassen bieten daher die entsprechende Kombination von Kranken- und Pflegeversicherung an. Allerdings können Sie auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen anderen Versicherungsanbieter dafür wählen.
Da die private Pflegeversicherung nicht wie die gesetzliche Pflegeversicherung arbeitet, richtet sich die Beitragshöhe nicht nach dem Einkommen, sondern nach individuellen Faktoren wie Lebensalter und Gesundheitszustand. Allerdings gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen für eine sozialverträgliche Beitragsstaffelung, sodass sie das Geschlecht unberücksichtigt lassen müssen, Vorerkrankungen kein Ausschlusskriterium sind und auch Personen mit bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit nicht zurückgewiesen werden dürfen. Kinder sind in der privaten Pflegeversicherung ebenfalls beitragsfrei mitversichert.
Der Arbeitgeberanteil ist in der privaten Versicherung identisch mit dem Anteil der gesetzlichen Versicherung, also beträgt er 1,7 Prozent bzw. 1,2 Prozent in Sachsen. Unter Umständen ist daher der Beitrag für die private Versicherung für den Arbeitnehmer deutlich höher als in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Zwischen den Pflegekassen unterscheiden sich die Beiträge nicht, denn sie werden grundsätzlich durch den Verband der privaten Krankenversicherung zentral für die gesamte Branche berechnet. Dennoch können Sie sich zwischen den einzelnen Anbieter entscheiden. Seitens der Versicherer dürfen die Beiträge auch nicht beliebig erhöht werden. Vor allem für Bestandskunden gibt es durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Höchstbeträge, die sich in der Summe an jene der gesetzlichen Pflegeversicherung anlehnen.
Nur als Neukunde muss man die ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss ohne Beitragsbegrenzung auskommen. Außerdem gibt es Risikozuschläge, die zum Beispiel wegen bestehender Vorerkrankungen festgelegt werden. Nach Ablauf der fünf Jahre muss der Versicherte nur noch den Höchstbetrag, der in der gesetzlichen Pflegeversicherung anfällt, zahlen. Gerät der Versicherungsnehmer in eine finanzielle Notlage, springt der Sozialhilfeträger mit einem Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung ein.
Nicht versicherungspflichtig sind im Übrigen alle Bewohner in Pflegeheimen, die bereits unterschiedliche Pflegeleistungen für die Unterbringung in einer stationären Pflege in Anspruch nehmen. Auch wer im Ausland wohnhaft ist und eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss keine Beiträge für die private Pflegeversicherung zahlen. Allerdings besteht daher auch kein Anspruch auf Leistung im Falle der Pflegebedürftigkeit.
Bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist zu bedenken, dass dann auch die private Pflegepflichtversicherung gekündigt werden muss. Im Anschluss erfolgt die Aufnahme in eine gesetzliche Pflegekasse.
Grundsätzlich sind die Leistungen der privaten Pflegeversicherung identisch mit denen der gesetzlichen. Und auch hier können Sie nur dann Leistungen beanspruchen, wenn sie in den zehn Jahren, bevor sie eine Leistung beantragen, mindestens zwei Jahre versichert waren.
Die private Pflegeversicherung unterscheidet oft stärker zwischen ambulanter und stationärer Pflege in ihren Leistungen. Je höher der Pflegebedarf ist, desto umfangreicher fallen meist auch die Leistungen aus. Den Pflegebedarf bestimmen die Pflegegrade, die unter denselben Kriterien wie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellt wird.
Welche Leistungen die private Pflegeversicherung bei einer häuslichen Pflege zahlt, ist unter anderem davon abhängig, ob sich ein Verwandter oder Angehöriger darum kümmert oder ob ein professioneller Pflegedienst damit beauftragt ist. Wenn Sie sich als Betreuung zur Verfügung stellen, erhalten Sie z.B. auch Pflegegeld.
Übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Betreuung Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen, unterscheidet sich die Abrechnungsweise in der privaten Pflegeversicherung von der gesetzlichen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung leistet Zahlungen direkt an den Pflegedienst, die privaten Pflegeversicherer bieten hier eine sogenannte Kostenerstattung in gleicher Höhe an. Das heißt, dass Sie den Pflegedienst, den Sie zur Betreuung Ihre Angehörigen beauftragen, selbst in Vorleistung zahlen müssen.
Anschließend reichen Sie die Rechnung zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse ein. Daher sollten Sie bei einer Entscheidung für eine private Pflegeversicherung sicher sein, die finanziellen Mittel stellen zu können.
Ist Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in einem Heim stationär untergebracht, erhalten Sie bei den privaten Pflegeversicherung ebenfalls eine Erstattung in Höhe des gesetzlichen Pflegesatzes. Übernommen werden dabei ausschließlich die Pflegeleistungen selbst, für die Kosten der Unterbringung bzw. Essen in den Pflegeheimen muss Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hingegen selbst aufkommen.
Um eine unverhältnismäßige Steigerung der Versicherungskosten im Laufe des Alters zu vermeiden, wird mit den regelmäßig geleisteten Beiträgen eine Art finanzielles Polster geschaffen. Dieses nennt man auch die Altersrückstellungen. Damit sorgt quasi jede Generation der privat Pflegeversicherten für den eigenen späteren Pflegebedarf vor. Die gesetzliche Pflegeversicherung funktioniert anders, denn dort werden kaum Rücklagen gebildet. Damit müssen anfallende Ausgaben aus den laufenden Einnahmen finanziert werden.
Dennoch kann es sein, dass sich der Beitrag für die private Pflegeversicherung sich im Laufe der Jahre ändert. Denn neben der Gesundheit bzw. dem Alter fallen auch andere Faktoren wie etwa die Lebenserwartung oder aber zu erwartende Pflegekosten. Steigen die Kosten, kann es dazu kommen, dass auch die private Pflegepflichtversicherung diese an die Versicherten weitergibt und in der Folge die Beiträge erhöht.
Gerade im Laufe der letzten Jahre wurden seitens des Gesetzgebers sowohl Leistungen als auch Anspruchsberechtigte in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung besser gestellt. So etwa können seit der Reform aus dem Jahr 2017 Betroffene einer Demenzerkrankung Unterstützung erhalten. Damit ist die Zahl der Versicherten deutlich gestiegen, womit letztendlich auch die Beiträge erhöht werden mussten.
Allerdings muss auch bedacht werden, dass neben den Beiträgen auch die Eigenanteile für Pflegekosten durch Faktoren wie Inflation, neue Gesetze, Tariflohnerhöhungen und Ressourcenpreise steigen.
Wer infolge von Beitragserhöhungen einen Wechsel des Anbieters für die private Pflegeversicherung ins Auge fasst oder auch den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Versicherung, wird meist enttäuscht. Denn die Versicherungen agieren mit einem Verbandstarif, der in der gesamten Branche einheitlich berechnet wird.
Zudem sollten Sie bedenken, dass Sie bei einem Anbieterwechsel einen Teil der angesparten Altersrückstellungen verlieren. Wenn Sie außerdem in das System der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, bleiben die Rückstellungen aus der privaten Krankenversicherung beim jeweiligen Anbieter. Damit profitieren die übrigen Versicherungsnehmer, aber nicht mehr Sie selbst bzw. Ihr Angehöriger.
Sollte zwischendurch und kurzfristig – etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit oder wegen zu geringer Einkünfte – eine Sozialversicherungspflicht gegeben sein, und Sie bzw. Ihr Angehöriger danach wieder in die private Versicherung einsteigen, empfiehlt sich daher der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung. Dabei werden bereits vorhandene Altersrückstellungen bei der Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes auf den Tarif angerechnet. Zudem ist gewährleistet, dass kein Risikozuschlag berechnet wird und ein Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung besteht. Letztgenannter besteht sonst erst nach insgesamt fünfjähriger Mitgliedschaft in der privaten Pflegeversicherung.
Neben der privaten Krankenversicherung können sich gesetzlich und privat Krankenversicherte auch mit einer Zusatzversicherung darüber hinaus absichern. Meist zielt diese auf eine Minderung des Eigenanteils ab, der bei Pflegebedürftigkeit oft größere Summen in Anspruch nehmen kann.
Man unterscheidet drei Arten von Zusatzversicherungen:
Ob und welche Zusatzversicherung für Sie oder Ihre Angehörigen infrage kommt, hängt von diversen individuellen Faktoren ab. Idealerweise lassen Sie sich frühzeitig beraten, denn oft ist die Länge der Beitragszeit entscheidend für die Höhe der Auszahlungen.